Wiedereinsetzung und Entlassung einer erwerbsunfähigen Ehegattin aus dem Mietvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin ersuchte um Wiedereinsetzung und erhob befristete Beschwerde gegen die Wohnungszuweisung des AG Bonn. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung und änderte die Entscheidung insoweit, dass das Mietverhältnis vom Antragsgegner allein fortgesetzt wird; die Antragstellerin wird aus dem Mietvertrag entlassen. Das Gericht begründete dies mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, fehlendem pfändbarem Einkommen und Vermögen, sodass Sicherungsmaßnahmen keinen Schutz bieten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; dem Antragsgegner wurde PKH mit Ratenbewilligung gewährt.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; befristete Beschwerde teilweise erfolgreich: Antragstellerin aus Mietvertrag entlassen, Mietverhältnis vom Antragsgegner allein fortgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde und die Voraussetzungen der §§ 629a Abs. 2, 621e ZPO vorliegen.
Nach § 5 Abs. 1 HausrVO kann das Gericht anordnen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird und geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen.
Die Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietverhältnis ist regelmäßig nur zulässig, wenn der verbleibende Ehegatte zahlungsfähig ist oder durch Sicherungsmaßnahmen die berechtigten Ansprüche des Vermieters gesichert werden können.
Ausnahmsweise ist eine Entlassung auch ohne wirksame Sicherungsmaßnahmen zulässig, wenn der zu entlassende Ehegatte dauerhaft zahlungsunfähig ist und weder pfändbares Einkommen noch verwertbares Vermögen vorhanden sind, sodass eine Sicherung ausgeschlossen ist.
Prozesskostenhilfe kann unter Festsetzung von Raten bewilligt werden, wenn aus dem verfügbaren Einkommen entsprechend Beiträge aufzubringen sind (vgl. § 115 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 49 F 185/05
Tenor
I.
Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der
befristeten Beschwerde Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt.
II.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht – Bonn vom 5.7.2006 – 49 F 185/05 – hinsichtlich der
Entscheidung über die Wohnungszuweisung teilweise abgeändert und
Ziffer 3. des Tenors wie folgt neu gefasst:
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien und der Vermieterin, der
weiteren Beteiligten, wird vom Antragsgegner allein fortgesetzt.
III.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt C, D, beigeordnet.
Es werden Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € monatlich ab 01.02.2007 festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die befristete Beschwerde der Antragstellerin zulässig, §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO.
Sie ist auch in der Sache begründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird. Er kann Anordnungen treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
Für die Entlassung eines der Ehegatten aus dem Mietverhältnis, jedenfalls nicht ohne die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, ist, wie das Amtsgericht und die weitere Beteiligte insoweit zu Recht feststellen, in der Regel kein Raum, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist, wie es hier der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Auflage § 5 HausrVO RNr 15 ff. m.w.N.).
Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor.
Sinn des Verbleibens beider Eheleute im Mietvertrag sowie der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist die Sicherung der berechtigten Ansprüche des Vermieters. Hier kann eine solche Sicherung weder durch Verbleib der Antragstellerin als Mietvertragspartei noch durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, z.B. weitere Mithaftung der Antragstellerin, erreicht werden.
Denn die Antragstellerin ist zur Zeit nicht zahlungsfähig, wird es voraussichtlich mangels Erwerbsfähigkeit auch nicht mehr werden und verfügt auch nicht über Vermögenswerte, in die vollstreckt werden könnte.
Nach dem Befundbericht eines Facharztes für Neurologie, Neurochirurgie und Nervenheilkunde vom 30.10.2006 leidet die Antragstellerin an einer genetisch fixierten Muskeldystrophie, gegen die eine kausaltherapeutische Behandlung nicht bekannt ist. Diese Erkrankung wird im Sinn einer zunehmenden Verschmächtigung der gesamten Muskulatur bis hin zu Lähmungen und Sensibilitätsstörungen also fortschreiten und befindet sich bereits jetzt in einem Stadium, das zu voller Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin geführt hat. Infolgedessen erhält sie bereits seit dem 1.7.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihr auch nicht mehr entzogen werden kann und bis zum Beginn der Regelaltersrente gezahlt wird. Diese Rente beträgt nur 562,67 €, erreicht also noch nicht einmal den Mindestsatz der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Antragstellerin verfügt also zur Zeit nicht über ein Einkommen, das zur Begleichung von Schulden ausreicht oder vollstreckungsrechtlich in Anspruch genommen werden könnte. Wie schon die unbefristet bewilligte Rente zeigt, wird sich daran auch nichts mehr ändern.
Nach ihren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt sie auch nicht über Vermögenswerte, die zur Schuldentilgung eingesetzt oder in die vollstreckt werden könnte. Das hat auch die weitere Beteiligte nie behauptet.
Sie hat auch bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Unter diesen Umständen ist ein Verbleib der Antragstellerin im Mietvertrag wirtschaftlich völlig sinnlos. Der Satz: "Zwei Schuldner sind besser als nur ein Schuldner" mag zwar theoretisch grundsätzlich zutreffen. Hier trifft er aber gerade nicht zu.
Es gibt keinerlei erkennbares wirtschaftliches Interesse der weiteren Beteiligten an einem Verbleib der Antragstellerin im Mietvertrag. Demgegenüber gibt es aber ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag. Da sie nicht zahlen kann, werden sich Schulden aufhäufen, wird sie Mahnungen und Vollstreckungsversuchen ausgesetzt sein. Es entsteht eine psychische Belastung, die sich nachteilig auf ihren Gesundheitszustand auswirken kann.
Da die Antragstellerin über keinerlei Mittel verfügt, sind auch Anordnungen im Sinne einer gewissen Nachhaftung sinnlos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
Beschwerdewert: 4.670,04 € (12 x 389,17 €, § 100 Abs. 3 KostO).
II.
Dem Antragsgegner war Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung zu bewilligen.
Im November 2006 hat er ein Gehalt in Höhe von 1.381,60 € ausgezahlt erhalten. Nach Abzug der Mietkosten von 554,17 € sowie der Freibeträge für die Lebenshaltung und wegen Erwerbstätigkeit in Höhe von 380,00 € und 173,00 € verbleiben 274,00 €, die für die Prozesskosten einsetzbar sind. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO sind daher monatliche Raten in Höhe von 95,00 € aufzubringen.