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Oberlandesgericht Köln·4 UF 173/09·08.02.2010

Kostenaufhebung im erledigten Scheidungsverfahren nach § 93a Abs.1 ZPO

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten um die Kosten eines Scheidungsverfahrens, das wegen des Todes der Antragsgegnerin nach § 619 ZPO erledigt wurde. Das OLG Köln hob die Verfahrenskosten analog § 93a Abs.1 S.1 ZPO gegeneinander auf und verwies darauf, dass § 91a ZPO in dieser Konstellation nicht anwendbar ist. Der Streitwert der Berufung wurde auf 120.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahrenskosten wurden gemäß § 93a Abs.1 S.1 ZPO gegeneinander aufgehoben; Streitwert der Berufung auf 120.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Sind Scheidungs- oder Scheidungsfolgesachen durch den Tod eines Ehegatten nach § 619 ZPO erledigt, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich nach § 93a Abs.1 Satz1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

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§ 93a Abs.1 Satz1 ZPO ist eine für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen vorrangige Spezialregelung, die die kostentechnische Gleichbehandlung der Ehegatten bezweckt, sofern nicht § 97 Abs.3 ZPO eingreift.

3

Die Vorschrift des § 91a ZPO ist auf nach Tod erledigte Scheidungsverfahren nicht übertragbar, weil sie eine andere Konstellation regelt (übereinstimmender Parteiwille) und eine summarische Billigkeitsprüfung voraussetzt.

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Für die Festsetzung des Streitwerts der Berufung gilt § 48 Abs.3 Satz1 GKG; das Gericht kann hierfür die in der Willenserklärung/Antragsschrift angegebenen Einkommensverhältnisse heranziehen.

Relevante Normen
§ 619 ZPO§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 a ZPO§ 97 Abs. 3 ZPO§ 131 FamFG§ 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 409 F 148/09

Tenor

1. Die Kosten des nach § 619 ZPO erledigten Scheidungsverfahrens werden analog § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert der Berufung beträgt 120.000,00 €.

Gründe

2

1. Über die Kosten war gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wie tenoriert zu entscheiden, nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich vor Beendigung des Scheidungsverfahrens verstorben ist.

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Für die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist nicht § 91 a ZPO (so aber u.a. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 619 Rn. 7; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1073) maßgebend, weil nach dieser Vorschrift, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen ist. Für Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen ist § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die in Konsequenz der Abkehr des Gesetzgebers vom Schuldprinzip grundsätzlich die kostenmäßige Gleichbehandlung der Ehegatten vorsieht, sofern nicht § 97 Abs. 3 ZPO eingreift (vgl.BGH FamRZ 1986, 253-254; offengelassen BGH EzFamRZPO § 91 a Nr. 23; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Auflage 2008, § 619 Rn. 5). Die Gegenmeinung verkennt, dass anders als in den Fällen des § 91 a ZPO, in denen aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens die Entscheidung des Rechtsstreit in der Hauptsache dem Gericht entzogen wird und die Parteien nur noch die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wollen, also eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, mit dem Tod eines Ehegatten die Erledigungsfiktion des § 619 ZPO von Amts wegen eintritt, so dass in diesem Fall der für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuleitende Grundsatz der Kostenteilung der Rechtslage besser gerecht wird. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber nunmehr in §§ 131, 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Kostenfolge dem entsprechend ausdrücklich geregelt hat (vgl. Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 131 Rn. 2).

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Die Kosten aller Instanzen sind somit gegeneinander aufzuheben.

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2. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG. In seiner Antragsschrift hat der Antragsteller das monatliche Nettoeinkommen beider Parteien mit insgesamt 40.000,00 € angegeben.