Kostenaufhebung im erledigten Scheidungsverfahren nach § 93a Abs.1 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um die Kosten eines Scheidungsverfahrens, das wegen des Todes der Antragsgegnerin nach § 619 ZPO erledigt wurde. Das OLG Köln hob die Verfahrenskosten analog § 93a Abs.1 S.1 ZPO gegeneinander auf und verwies darauf, dass § 91a ZPO in dieser Konstellation nicht anwendbar ist. Der Streitwert der Berufung wurde auf 120.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahrenskosten wurden gemäß § 93a Abs.1 S.1 ZPO gegeneinander aufgehoben; Streitwert der Berufung auf 120.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Sind Scheidungs- oder Scheidungsfolgesachen durch den Tod eines Ehegatten nach § 619 ZPO erledigt, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich nach § 93a Abs.1 Satz1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
§ 93a Abs.1 Satz1 ZPO ist eine für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen vorrangige Spezialregelung, die die kostentechnische Gleichbehandlung der Ehegatten bezweckt, sofern nicht § 97 Abs.3 ZPO eingreift.
Die Vorschrift des § 91a ZPO ist auf nach Tod erledigte Scheidungsverfahren nicht übertragbar, weil sie eine andere Konstellation regelt (übereinstimmender Parteiwille) und eine summarische Billigkeitsprüfung voraussetzt.
Für die Festsetzung des Streitwerts der Berufung gilt § 48 Abs.3 Satz1 GKG; das Gericht kann hierfür die in der Willenserklärung/Antragsschrift angegebenen Einkommensverhältnisse heranziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 409 F 148/09
Tenor
1. Die Kosten des nach § 619 ZPO erledigten Scheidungsverfahrens werden analog § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert der Berufung beträgt 120.000,00 €.
Gründe
1. Über die Kosten war gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wie tenoriert zu entscheiden, nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich vor Beendigung des Scheidungsverfahrens verstorben ist.
Für die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist nicht § 91 a ZPO (so aber u.a. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 619 Rn. 7; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1073) maßgebend, weil nach dieser Vorschrift, wenn auch aufgrund einer summarischen Prüfung, auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzustellen ist. Für Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen ist § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die in Konsequenz der Abkehr des Gesetzgebers vom Schuldprinzip grundsätzlich die kostenmäßige Gleichbehandlung der Ehegatten vorsieht, sofern nicht § 97 Abs. 3 ZPO eingreift (vgl.BGH FamRZ 1986, 253-254; offengelassen BGH EzFamRZPO § 91 a Nr. 23; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Auflage 2008, § 619 Rn. 5). Die Gegenmeinung verkennt, dass anders als in den Fällen des § 91 a ZPO, in denen aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens die Entscheidung des Rechtsstreit in der Hauptsache dem Gericht entzogen wird und die Parteien nur noch die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wollen, also eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, mit dem Tod eines Ehegatten die Erledigungsfiktion des § 619 ZPO von Amts wegen eintritt, so dass in diesem Fall der für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuleitende Grundsatz der Kostenteilung der Rechtslage besser gerecht wird. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber nunmehr in §§ 131, 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Kostenfolge dem entsprechend ausdrücklich geregelt hat (vgl. Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 131 Rn. 2).
Die Kosten aller Instanzen sind somit gegeneinander aufzuheben.
2. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG. In seiner Antragsschrift hat der Antragsteller das monatliche Nettoeinkommen beider Parteien mit insgesamt 40.000,00 € angegeben.