Berufung in Familiensache mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn in einer Familiensache ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wurde insgesamt auf 7.000 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Antragsgegners mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern.
Der Beschluss kann auf zuvor ergangene, begründende Senatsentscheidungen Bezug nehmen; reagiert die angehobene Partei nicht auf Gelegenheit zur Stellungnahme, spricht dies gegen eine abweichende rechtliche Beurteilung.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat.
Bei der Streitwertfestsetzung in Familiensachen können Ehesache und Sorgerechtsangelegenheiten gesondert bewertet und für die Gesamtfestsetzung zusammengerechnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 42 F 92/01
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. Juni 2002 (42 F 92/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2002 (gl. Az.), durch den der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist. Die dort dargestellten Erwägungen, aus denen sich die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ergibt, gelten unverändert fort. Der Antragsgegner hat weder auf den vorbezeichneten Beschluß noch auf den weiteren Senatsbeschluß vom 25. November 2002 (gl. Az.), mit dem ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO gegeben worden ist, reagiert; der Senat sieht daher zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
bezüglich der Ehesache (entsprechend der amtsgerichtlichen
- bezüglich der Ehesache (entsprechend der amtsgerichtlichen
Wertfestsetzung vom 4. Juni 2002): 4.000,00 €
bezüglich des Sorgerechts (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO): 3.000,00 €
- bezüglich des Sorgerechts (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO): 3.000,00 €
insgesamt: 7.000,00 €