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Oberlandesgericht Köln·4 UF 17/11·16.04.2012

Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB bei Kindeswohlgefährdung; ABR für jüngstes Kind belassen

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern wandten sich gegen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Hilfen zur Erziehung) und die Einsetzung des Jugendamts als Ergänzungspfleger. Das OLG bejahte nach Sachverständigengutachten eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung und hielt die Herausnahme der älteren Kinder für erforderlich. Hinsichtlich des jüngsten Kindes wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern belassen, während Gesundheitsfürsorge und Beratung zu Hilfen zur Erziehung entzogen blieben. Mildere Mittel seien angesichts Erziehungsdefiziten und fehlender belastbarer Kooperation nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde bzgl. der beiden älteren Kinder zurückgewiesen; bzgl. des jüngsten Kindes ABR belassen, im Übrigen (Gesundheitsfürsorge/Hilfen) Entzug bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB setzen eine gegenwärtige Gefahr voraus, bei der eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls bei weiterer Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

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Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen sind Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit strikt zu prüfen; insbesondere ist konkret festzustellen, dass die Gefährdung nicht durch mildere Mittel, auch nicht durch öffentliche Hilfen, abgewendet werden kann.

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Erziehungsdefizite und eine fehlende bzw. nicht verlässlich zu erwartende Kooperation der Eltern mit staatlichen Hilfen können die Besorgnis einer fortdauernden Kindeswohlgefährdung begründen und weitergehende sorgerechtliche Eingriffe rechtfertigen.

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Bei der Kindeswohlabwägung sind Bindungen, Kontinuität, Förderung und Kindeswille zu berücksichtigen; bei erheblicher Gefährdung können Kindeswille und Familienbindung hinter dem Schutzauftrag zurücktreten.

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Die teilweise Entziehung einzelner Sorgerechtsbereiche (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung) kann auch dann erforderlich sein, wenn ein Verbleib des Kindes im elterlichen Haushalt (noch) verantwortbar ist.

Relevante Normen
§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG§ 1666, 1666a BGB§ Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ 84 FamFG§ 81 FamFG§ 20 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 401 F 197/10

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 wird betreffend der Kinder O., geboren am 01.00.2000 und T., geboren am 09.00.2001 insgesamt zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 – 401 F 197/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen bezüglich des Kindes Z., geboren am 26.00.2004 teilweise dahin abgeändert, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Z. bei den Kindeseltern verbleibt und die elterliche Sorge lediglich für die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Beratung von Hilfen zur Erziehung entzogen wird. Für die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge verbleibt es bei der Einsetzung des Jugendamtes der Stadt C. als Ergänzungspfleger gemäß dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 - 401 F 197/10 - .

Außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 - 401 F 197/10 - , mit welchem den Kindeseltern die elterliche Sorge für ihre Kinder O., T. und Z. für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und als Ergänzungspfleger das Jugendamt der Stadt C. eingesetzt worden ist, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Z. bei den Kindeseltern verbleiben konnte. Im Übrigen war die Beschwerde der Kindeseltern zurückzuweisen, da das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die 3 betroffenen Kinder eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist, welche die getroffenen Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666a BGB erforderlich macht.

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Nach Durchführung der vom Senat angeordneten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Frau Diplom Psychologin D. in ihrem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 31.01.2012 (Blatt 186 bis 247 GA) fest, dass die Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, ihre drei Kinder ausreichend zu versorgen und zu betreuen, so dass ein Belassen aller drei Kinder im Haushalt der Kindeseltern die bereits bestehende Kindeswohlgefährdung nicht nur fortdauern lassen, sondern vielmehr die Gefahr einer seelisch-geistigen Fehlentwicklung für die betroffenen Kinder noch erhöhen würde.

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Der Senat verkennt nicht, dass dieser einschneidende Eingriff in das Elternrecht nur deswegen angeordnet werden durfte, weil das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder andernfalls gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, wobei nur solche Maßnahmen zu treffen waren, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich und Ziel führend sind.

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Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2012, 99 - 103 m .w. N.). Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls kommen dabei die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Beachtung des Kindeswillens in Betracht. Die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls müssen demgegenüber angemessen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeits- und Erforderlichkeitsprüfung ist in Bezug auf die Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, konkret festzustellen, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um der Gefährdung entgegen zu wirken. Dies gebietet nicht nur das Kindeswohl und der Schutz der Familie nach Artikel 6 Abs. 1 GG, sondern auch das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, in das nur insoweit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten Gefährdung des Kindeswohles unerlässlich ist.

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Solche weniger einschneidende Maßnahmen, die geeignet sind, der bestehenden Kindeswohlgefährdung weniger einschneidend entgegen zu wirken, sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass neben dem wiederholten vorausgegangenem Erziehungsversagen der Kindeseltern gerade auch die mangelnde Bereitschaft der Kindeseltern zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Hilfestellen zur Eskalation der Situation geführt hat.

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So hat die Sachverständige in ihrer zusammenfassenden Beantwortung der Fragestellungen nach eingehender Exploration der Kinder und der Kindeseltern festgestellt, dass das Herauslösen der älteren Kinder O. und T. aus dem Familienverband weiterhin geboten sei. Beide Elternteile seien auch zur Zeit in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. So hätten sich die Elternteile noch zum Zeitpunkt des letzten Gesprächs beim Jugendamt der Stadt C. am 08.12.2011 wenig bereit gezeigt, ihre Situation zu verändern. Es könne nach all den Erfahrungen mit den Kindeseltern nicht damit gerechnet werden, dass sich die familiäre Situation in den nächsten Monaten stabilisieren werde. So habe der Kindesvater einen langen und anstrengenden Weg vor sich, bezüglich seiner Therapie und einer Entschuldung. Dies überfordere die Familie. Insbesondere die Kindesmutter wäre bei dieser angespannten Situation mit der Versorgung dreier Kinder überfordert. Gerade diese Überforderung der Kindesmutter habe dazu geführt, dass immer wieder bei der Erziehung elterliche Gewalt angewandt werde.

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Die Sachverständige äußert die begründete Hoffnung, dass diese Überforderung der Kindesmutter mit der Herausnahme der beiden älteren Kinder soweit eingedämmt werden könne, dass Z. in der Obhut der Familie bleiben könne. Dies sei insoweit zu verantworten, als begleitende Maßnahmen durch das Jugendamt getroffen werden könnten. Hier muss sich dann die angekündigte Bereitschaft der Kindeseltern zur Zusammenarbeit beweisen. Insofern kann zumindest auch dem Willen des jüngsten Sohnes der Familie Rechnung getragen und die Bindung zur Familie beibehalten werden.

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Bezüglich der älteren Kinder O. und T. ist der Senat mit den Feststellungen der Sachverständigen dagegen der Auffassung, dass deren Belassen im elterlichen Haushalt nicht mehr möglich ist, weil sowohl O. wie auch T. bereits während des Zusammenlebens der Familie zahlreiche Situationen erlebt haben, die sie überfordert und stark belastet haben, die zunächst frei von Ängsten außerhalb der Familie aufge- und verarbeitet werden müssen (vgl. hierzu u. a. die Ausführungen zu VI. des Gutachtens „Beantwortung der Fragestellungen“, Blatt 244 ff., 245 GA). Aufgrund der gravierenden Problematik wurden sie im Februar 2011 in Obhut genommen. Seit diesem Zeitpunkt leben sie in der Hoffnung, die familiäre Situation entspanne und stabilisiere sich, so dass sie wieder bei den Eltern leben könnten. Diese Hoffnung wurde aber in der Vergangenheit mehrfach enttäuscht. Daher brauchen die Kinder jetzt zur eigenen Stabilisierung und Orientierung die Gewissheit, wo in der nächsten Zeit ihr Lebensmittelpunkt  ist. In der jetzigen Einrichtung haben sie sich gut eingelebt und sie beide haben die Möglichkeit, dort bleiben zu können. Unter dem Blickwinkel der Kontinuität gebietet es sowohl das seelisch-geistige Wohl wie auch deren leibliche Entwicklung das Verbleiben der Kinder in ihrer jetzigen Umgebung.

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Die Gesichtspunkte des Schutzes der Familie und der Beachtung des Kindeswillens in seiner individuellen Ausprägung müssen hierbei zurücktreten. Zwar leiden beide Kinder unter der Trennung von der Familie; andererseits ist dieser „Trennungsschmerz“ und die Nichtbeachtung des Kindeswillens im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Kindeswohlprüfung als weniger beeinträchtigend gegenüber der extremen Kindeswohlgefährdung hinzunehmen. Schon die derzeitige Persönlichkeitsentwicklung der Kinder zeigt, dass zur Gefahrenabwehr die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig und erforderlich sind. Die drohenden Gefahren bei Missachtung des Kindeswillens sind gegen diejenigen bei einem Belassen der Kinder bei den Eltern abzuwägen. Das vom Senat zu wählende geeignetste Mittel kann vorliegend aufgrund der oben geschilderten Gesamtumstände und der bereits eingetretenen Fehlentwicklung der Kinder in ihrer Persönlichkeitsstruktur nur der vorläufige Entzug der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen sein. Der Kindeswille und die Elternrechte haben demgegenüber zurückzutreten.

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Die beiden älteren Kinder müssen verlässlich darauf vertrauen können, dass sie zur Zeit in dem ihnen nun vertrauten, sicheren Umfeld aufwachsen können und nur dann, wenn sie sicher sein können, dass sich die Beziehungen der Eltern und deren wirtschaftlichen Verhältnisse stabilisiert haben, wieder in den Haushalt zurückkehren werden. Dabei ist mit der Sachverständigen darauf zu achten, dass die Bindung der Kinder an die Eltern erhalten bleibt. Im Rahmen des Möglichen sollten möglichst umfangreiche Umgangskontakte ausgestaltet werden, um so dem Kindeswillen an einer engen familiären Bildung in beachtlicher Weise Rechnung zu tragen.

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Im Ergebnis ist nicht nur in dem Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht die elterliche Sorge zu entziehen. Vielmehr gebietet es das gedeihliche Aufwachsen aller Kinder, das auch die Gesundheitsfürsorge wie auch die Inanspruchnahme der Beantragung von Hilfen zur Erziehung auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen sind. Es hat sich herausgestellt, dass insbesondere die älteren Kinder durch das Familienleben erheblich traumatisiert sind. Hier wird eine verantwortungsbewusste Therapie zur Aufarbeitung erforderlich sein. Auch insoweit sind die Eltern überfordert, wenn es um die Einleitung der Behandlung und die eigenverantwortliche Betreuung und Begleitung der Kinder bei den einzelnen Maßnahmen geht. Der Senat verweist auf die obigen Ausführungen, wonach die Kindeseltern in der Aufarbeitung ihrer Beziehungskonflikte und ihrer wirtschaftlichen Situation selbst dermaßen eingebunden sind, dass sie die Entwicklung ihrer Kinder aus dem Auge zu verlieren drohen.

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So kommt die Sachverständige schließlich auch zu dem Ergebnis, dass es den Eltern in der nächsten Zeit nicht gelingen wird, in ihrem Haushalt alle drei Kinder angemessen zu versorgen und zu betreuen. Abgesehen von der räumlichen Enge sind die Eltern noch lange mit den Auswirkungen der familiären Problematik und deren Folgen beschäftigt. Gerade die älteren Kinder O. und T. benötigen aber für ihre beginnende positive Entwicklung dringend ein Lebensumfeld, welches nicht weiterhin und erneut von familiären Konflikten geprägt zu werden droht. Durch die früheren Erlebnisse in ihrem Elternhaus sind die Kinder stark verunsichert, psychisch labil und zeigen starke Angstreaktionen. Nicht zu verkennen ist der starke Wunsch auf Zusammenleben in der Familie. Die Sachverständige hat aber festgestellt, dass dieser Wunsch auch als Loyalitätskonflikt erklärbar wird. Einerseits fühlen sich die Kinder in der jetzigen Einrichtung, in der sie untergebracht sind, wohl. Andererseits kennen sie auch den starken Wunsch ihrer Eltern auf ein familiäres Zusammenleben. In diesem Interessenwiderstreit wird es verständlich, wenn sie dem Willen der geliebten Eltern nicht entgegentreten wollen. Jedoch kann nicht garantiert werden, solches tragen nicht einmal die Kindeseltern vor, dass sich die kindeswohlgefährdenden Situationen bei fortdauernder Überforderung insbesondere der Kindesmutter, die die Hauptlast in der Familie zu tragen hat, nicht wiederholen. Bei erneut zu befürchtendem Versagen der Kindeseltern würden die Kinder komplett das Vertrauen in die Fürsorgefähigkeit nicht nur ihrer Eltern, sondern auch der Erwachsenen insgesamt verlieren. Beide Kinder sind stark schutzbedürftig. Diesen Schutz gilt es verantwortungsbewusst auszuüben.

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Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die Sachverständige auch darauf hin, dass bei der derzeitigen ungewissen familiären Situation die Kindesmutter mit der Unterstützung durch den Vater in der nächsten Zeit nicht rechnen kann. Dieser ist zeitlich voll damit beschäftigt, seine Spielsucht therapieren zu lassen, sowie in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung seine finanzielle Situation zu ordnen. All dies verspricht finanziell angespannte Verhältnisse, die weiteren Druck auf die Familie ausüben.

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Zudem müssen O. und T. die Möglichkeit erhalten, im Rahmen einer Therapie das Erlebte frei von Familienzwängen und –einflüssen angstfrei zu verarbeiten.

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Im Ergebnis sehen dies die Kindeseltern wohl genauso, wenn sie in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme zu dem vom Senat eingeholten Gutachten der Frau Diplom-Psychologin D. vom 01.03.2012 (Blatt 268 bis 270 GA) selbst ausführen, dass sie die tatsächlichen Feststellungen der Sachverständigen nicht bestreiten würden. So räumte der Kindesvater ein, anlässlich der kurzzeitigen Trennung der Kindeseltern in ein tiefes Loch gefallen zu sein. In diesem Zeitraum habe er weder Unterstützung noch Halt von der gesamten Familie (d. h. von seinen Eltern und Schwiegereltern, die zugleich Tante und Onkel seien) erfahren. Er habe sich in diesem Zeitraum im Stich gelassen gefühlt und nicht in der Lage gesehen, die Auflagen des Jugendamtes zu erfüllen. Der Kindesvater habe nunmehr die Einsicht, dass ohne sein aktives Handeln die Situation sich nicht ändere. So habe er bereits einen Termin bei der Schuldnerberatung sowie beim Diplom-Psychologen Herrn U. vereinbart. Er wisse, dass beide Angelegenheiten eine längere zeitliche Beanspruchung seinerseits erforderten. So seien die Kindeseltern weiterhin bereit, mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten und weitere Beratungsangebote, wie sie die Sachverständige angeregt habe, in Anspruch zu nehmen. Er erkenne auch an, dass es das Kindeswohl gebiete, den derzeitigen Aufenthalt und die Unterbringung der beiden älteren Kinder in der Einrichtung „N.“ beizubehalten. Andererseits bestehe sein ernsthaftes Bemühen um Bewältigung seiner Probleme durch die Erfüllung der Auflagen. Auch die Kindesmutter sei bereit, weiteres Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, um ihre Erziehungsfähigkeit zu stärken. Die Kindeseltern wüssten, dass noch eine gewisse Zeit vergehen müsse, bis eine Rückführung der Kinder in Angriff genommen werden könne. Allerdings möchten sie nicht aus der Verantwortung gedrängt werden. So seien sie mit der Fremdunterbringung der älteren Kinder einverstanden. Von daher sei die Entziehung der elterlichen Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfen zur Erziehung nicht erforderlich. Aufgrund ihres kooperativen einvernehmlichen Verhaltens sei damit die rechtliche Grundlage für die Entziehung der genannten Teilbereiche nicht mehr gegeben. Den Entzug des Sorgerechts, sei es auch nur in Teilbereichen, empfänden die Kindeseltern als Verdrängung aus der Elternverantwortung und dauerhafte Entwurzelung der Kinder. So habe die Sachverständige deutlich auf die engen familiären Bindungen der Kinder hingewiesen und im Kindeswohlinteresse die Beibehaltung dieser Bindungen für erforderlich gehalten.

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Diese Einlassung der Kindeseltern ist nicht geeignet, ihnen das volle Elternrecht für alle drei Kinder zurückzugeben. Zu stark ist ihr derzeitiges oben aufgezeigtes Defizit bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit. Auch der Umstand, dass der sehr labile Kindesvater nach kurzer Trennung wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurückgekehrt ist, verschärft eher die Situation als das diese hierdurch vereinfacht würde. Auch wenn sich die Kindeseltern wieder vertragen haben, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass es zu einer kurzfristigen Stabilisierung in der Familie kommt. War doch gerade das aggressive und wirtschaftlich desaströse Verhalten des Kindesvaters mit verantwortlich dafür, dass es  zu der von der Sachverständigen festgestellten Traumatisierung der Kinder kam. Gewalt in der Familie ist seitens des Kindesvaters ausgeübt worden und wird von diesem auch nicht bestritten. Die Kindeseltern werden in der Zukunft zu beweisen haben, dass sie in der Lage sind, ihre Beziehungskonflikte zu bewältigen und die Kinder gewaltfrei erziehen und betreuen zu können. Die Vergangenheit hat gerade gezeigt, dass auch erhebliche Hilfen durch die staatlichen Stellen nicht verhindern konnten, dass bei den Kindern erhebliche Entwicklungsrückstände und eine soziale Deviation festzustellen ist. Auch die engen wohnlichen Verhältnisse verstärken noch den Druck auf das Familiengefüge.

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Insgesamt ist bis zu einer dauerhaften Festigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und einer Suchtbewältigung des Kindesvaters von einer positiven Prognose nicht auszugehen. Dies hat die Vergangenheit gezeigt. So haben die Kindeseltern die Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen häufig aufgekündigt, weil sie sich bevormundet fühlten. Das sich hieran im Konfliktfall etwas ändern könnte, kann unter objektiven Gesichtspunkten nicht erkannt werden. Solche Konflikte sind aber vorprogrammiert. Bei der derzeitigen wirtschaftlichen wie sozialen Situation der Familie sowie der Förderungsbedürftigkeit ihrer Kinder müssten die Kindeseltern weiterhin mit einer starken Kontrolle durch die staatlichen Stellen und weit reichenden Eingriffen in ihr persönliches soziales Umfeld rechnen. Gerade die bisher nicht behandelte Labilität der Kindeseltern und ihre damit verbundene schwankende Bereitschaft  der Zusammenarbeit  mit  den staatlichen Stellen rechtfertigt die begründete Besorgnis, dass die nunmehr erklärte Einsicht in die Notwendigkeit der Zusammenarbeit unter dem Eindruck der desaströsen Ergebnisse des psychologischen Gutachtens zwar subjektiv ernst gemeint sein mag, andererseits aber das Vertrauen in die Einhaltung dieser Zusage aus objektiven Gründen nicht gerechtfertigt ist.

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Schon aus Kontinuitätsgesichtspunkten ist ein Belassen der elterlichen Sorge bei den Kindeseltern in den genannten Teilbereichen nicht gerechtfertigt.

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Das Elternrecht wird bei der gebotenen Situation nicht zu stark beeinträchtigt. Denn der Entzug der elterlichen Sorge untersteht der gerichtlichen Kontrolle. Das Familiengericht wie auch der Ergänzungspfleger werden die Entwicklung zu beobachten haben und für den Fall, dass die getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich sind, eine Rückführung der Kinder ins Auge zu fassen haben. So sollte das Jugendamt insbesondere schon wegen des Verbleibs von Z. bei den Eltern engen Kontakt zu diesen halten. Positive wie auch negative Entwicklungen im Elternhaus können so schnell erkannt werden.

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Die nunmehr angeordneten Maßnahmen sind damit erforderlich, um der bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung zu begegnen und weiteres Gefährdungspotential möglichst auszuschließen.

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Das Familiengericht wird den Vorschlag des Verfahrensbeistandes im Auge zu behalten haben, ob nicht nach Ablauf eines vom Erlassdatum angerechneten weiteren Jahres eine Rückkehr der Kinder möglich erscheint. Den Eltern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich bewähren zu können. Haben sie verlässliche Grundlagen dahin geschaffen, dass nunmehr der Familienverband stabil und gewaltfrei zusammenleben kann, würde für eine Aufrechterhaltung des Entzuges der elterlichen Sorge in den betroffenen Teilbereichen kein Grund mehr bestehen.

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Um die mögliche Rückkehr der Kinder nicht zu erschweren, sollte das Jugendamt das Band zur Familie und hier insbesondere auch zu dem kleinen Bruder versuchen zu festigen. Im Rahmen des den Kindeseltern zu gewährenden Umgangsrechts kann eine positive Entwicklung auf Seiten der Kindeseltern zur Übertragung von mehr Verantwortung auf diese genutzt werden. Auch hierin könnte eine Bewährungschance der Eltern liegen.

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Durch die Senatsentscheidung werden die Kindeseltern nicht aus ihrer Elternverantwortung gedrängt. Vielmehr können sie sich durch ihre Bereitschaft, am Wohl und Wehe ihrer Kinder teilhaben zu wollen und entsprechend mit den Behörden zusammen zu arbeiten, entwicklungsfähig zeigen. Elternverantwortung heißt unabhängig von dem Bestehen der elterlichen Sorge sich auf die Kinder einzulassen und verantwortungsvoll ihre gedeihliche Entwicklung im Auge zu haben. Diese ihre Elternverantwortung geht zunächst in erster Linie vornehmlich dahin, ihre Einsichtsfähigkeit in eigene Unzulänglichkeit zu entwickeln und ihre Erziehungsfähigkeit zu stärken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 (81) FamFG, 20 FamGKG. Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdeverfahren eine umfassende Sachverständigenbegutachtung stattzufinden hatte, erscheint es dem Senat auch im Hinblick darauf, dass den Kindeseltern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, gerechtfertigt, Gerichtskosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf den Umfang der Sache auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 45 Abs. 3 FamGKG).