Einstweilige Anordnung: Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Vater übertragen
KI-Zusammenfassung
Der Vater legte sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ein, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig der Mutter übertragen hatte. Streitpunkt war, bei welchem Elternteil das Kind bis zur Hauptsacheentscheidung verbleiben soll. Das OLG änderte die Entscheidung ab und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen dem Vater, da dies dem Kindeswohl angesichts der Lebensverhältnisse und Betreuungsdefizite im mütterlichen Haushalt am ehesten entspreche. Maßgeblich waren u.a. Jugendamtsberichte zu Aufsichtsmängeln, Wohn- und Versorgungssituation sowie die geordneten Verhältnisse beim Vater.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Hauptsache dem Vater übertragen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht setzt ein Regelungsbedürfnis voraus, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich über den vorläufigen Aufenthaltsort des Kindes nicht (mehr) verständigen können.
Bei der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist am Leitbild des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu prüfen, welche Regelung dem Kindeswohl voraussichtlich am besten entspricht.
Im Verfahren über den vorläufigen Verbleib des Kindes steht eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung im Vordergrund; eine Bewertung oder Sanktion des Vorgehens des Jugendamts ist nicht Verfahrensgegenstand.
Betreuungs- und Aufsichtsdefizite im Haushalt eines Elternteils sowie instabile Wohn- und Versorgungsverhältnisse können die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil rechtfertigen.
Von der persönlichen Anhörung eines sehr jungen Kindes kann im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren abgesehen werden, wenn eine zeitnahe Hauptsacheklärung vorrangig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 42 F 157/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 16. Juli 2004 – 42 F 157/03 – EA – SO – abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) C T wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den Verfahrensbeteiligten zu 1) (Antragsteller) übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfahrensbeteiligte zu 2) (Antragsgegnerin).
Gründe
Die gemäß § 620 c ZPO zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
Zu Recht wehrt sich der Antragsteller dagegen, dass in der angegriffenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist.
Nach Auffassung des Senates ist bis zur Entscheidung über die Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater, den Antragsteller, zu übertragen.
Für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die Kindeseltern nach anfänglicher Übereinstimmung über den Aufenthalt des Sohnes C bei der Kindesmutter nunmehr nicht mehr darüber verständigen können, bei welchem der beiden Elternteile C verbleiben soll. Das Familiengericht hatte daher im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 620 Nr. 1 ZPO darüber zu entscheiden, wo sich C vorläufig aufhalten soll. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Eltern zunächst einig darüber waren, dass C bei der Kindesmutter, der Verfahrensbeteiligten zu 2), verbleiben sollte. Diese in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ursprünglich getroffene einvernehmliche Regelung hat keinen Bestand mehr.
Nach dem Grundgedanken des § 1671 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist einem Elternteil ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Senat ist der Auffassung, dass vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsteller zu übertragen ist. Zur Überzeugung des Senates steht fest, dass es angesichts der Unterschiedlichen Lebensverhältnisse der Kindeseltern dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn der jetzt gut 3 ¼ Jahre alte C einstweilen bei dem Vater bleibt.
Nicht zu entscheiden hatte der Senat in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Jugendamt bei der sich ihm bietenden Situation mit der Wegnahme des Kindes vorschnell handelte und, wenn es Handlungsbedarf sah, eine gerichtliche Entscheidung hätte herbeiführen müssen. In vorliegendem Verfahren geht es nämlich nicht um eine Sanktion des Handelns des Jugendamtes, sondern um eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über den vorläufigen Verbleib von C. Dem Antragsteller kann keine verbotene Eigenmacht vorgeworfen werden. Er durfte auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Jugendamtes vertrauen. Auch wenn der Kindesvater durch seine Berichte gegenüber dem Jugendamt möglicherweise dessen kritische Haltung gegenüber der Kindesmutter geschürt und damit das Einschreiten des Jugendamtes mit herbeigeführt hat, kann ihm das nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kindesvater bei der gegebenen Sachlage das Angebot des Jugendamtes, das Kind zu sich zu nehmen, in Kenntnis aller Umstände nicht hätte annehmen dürfen, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats in Ansehung des Kindeswohls nicht, der Antragsgegnerin allein aus diesem Grund nunmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen. Wichtiger erscheint es dem Senat, dass C zunächst zur Ruhe kommt und sich orientieren kann.
Dies erscheint im Haushalt des Kindesvaters besser gewährleistet. Dabei stützt der Senat zunächst seine Überzeugung auf den Inhalt der vom Jugendamt A abgegebenen Stellungnahmen sowie auf die Aussage der Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Bundesstadt A (Frau C-T) bei ihrer Anhörung im Termin am 16. Juli 2004. Dort (vgl. Sitzungsprotokoll vom 16. Juli 2004, Bl. 14 – 16 GA) hat Frau C-T zunächst ausgeführt, dass C mehrmals unbeaufsichtigt im Treppenhaus sich aufgehalten habe und dort von Nachbarn aufgefunden worden sei. Anlass für das letzte Eingreifen des Jugendamtes war, dass C am 13.07.2004 erneut von Nachbarn im Treppenhaus unbeaufsichtigt aufgefunden worden sei und dass die Kindesmutter über eine Stunde das Fehlen des Kindes nicht bemerkt habe. Daher sei das Jugendamt eingeschritten und habe C zunächst kurzfristig in einer Pflegefamilie untergebracht. Es habe eine vorläufige Gefährdungsprognose auf dem Hintergrund der Erfahrungen in den letzten 10 Monaten bestanden. Mehrmals sei das Jugendamt durch Stellungnahmen und Briefe von Nachbarinnen und des Antragstellers darauf hingewiesen worden, dass möglicherweise die Antragsgegnerin ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen könne. Frau C-T schilderte dann im Folgenden, dass wohl zunächst Einigkeit zwischen den Kindeseltern darüber bestanden habe, dass das weitere gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1) und 2), die Tochter Q, beim Kindesvater sich aufhalten solle und zunächst C bei der Kindesmutter verbleiben solle. Erst später habe sich dann der Vater Sorgen um das Kind gemacht und schließlich Anfang Juli 2004 den Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gestellt.
Schon diese Schilderungen lassen erkennen, dass die Pflege und Betreuung von C bei der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgte.
Auch im Übrigen scheinen die häuslichen Verhältnisse nicht optimal. So bekundete Frau C-T weiter, dass sie bei einem unangekündigten Hausbesuch die Wohnung der Kindesmutter in einem vernachlässigten Zustand vorgefunden habe. Die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte seien ihr gegenüber recht aggressiv aufgetreten. Allerdings habe sie, Frau C-T, danach noch keinen konkreten Anlass zum Einschreiten gesehen. Weiter berichtete Frau C-T, dass die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt seit drei Wochen ohne Strom gewesen sei.
Zudem trägt der Antragsteller weiter unwidersprochen vor, dass die Antragsgegnerin längere Zeit die Miete nicht gezahlt habe und derzeit wohl eine Räumungsklage laufe. Sozialhilfe habe die Antragsgegnerin nicht in Anspruch genommen. Hierzu habe sie erklärt, dass sie ohnehin in Kürze von A wegziehe.
Die vorgenannten Einschätzungen des Jugendamtes, wonach C bei der Antragsgegnerin nicht die wünschenswerte Fürsorge und Betreuung findet, werden bereits durch einen früheren Bericht des Jugendamtes der Bundesstadt A gestützt. So hatte gemäß dem Jugendamtsbericht vom 01.07.2004 (Bl. 1 ff 42 F 157/03 SO-Hauptakte) die Mutter der Kindesmutter telefonisch ihre Sorge gegenüber dem Jugendamt geäußert, dass die Versorgung ihrer Enkelkinder durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend sei. Allerdings stellten sich bei weiteren Nachforschungen bis auf immer wieder auftauchende Geldprobleme keine Umstände heraus, die zum Einschreiten zwingend genötigt hätten. Andererseits wird in dem Jugendamtsbericht weiter ausgeführt, dass gleichwohl immer wieder Schreiben aus der Nachbarschaft sowie vom Kindesvater eingegangen seien, die zumindest einen Anhörungstermin im Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht aufgedrängt hätten. Im Folgenden wird dann die Sorge des Vaters bezüglich der Versorgung seines Sohnes geschildert. Der Mietrückstand von ca. 5.000,00 € sowie ein Rückstand auf die Stromkosten werden erwähnt. Herr B, der Lebensgefährte der Antragsgegnerin, und diese selbst hätten verbal sehr aggressiv reagiert und auch in Anwesenheit der Kinder keine Rücksicht bezüglich ihrer Äußerungen genommen. Eine Besichtigung der einzelnen Zimmer wurde nicht erlaubt. Nach dem Jugendamtsbericht zeigte sich die Beteiligte zu 2) wenig kooperativ und einsichtig. Nach ca. 30 Minuten sei die Jugendamtsmitarbeiterin der Wohnung mit dem Hinweis darauf verwiesen worden, sie solle ihren Besuch vorher mit Begründung schriftlich ankündigen. Eine Familienhilfe habe die Kindesmutter abgelehnt. Sie könne ihre Probleme selbst lösen und ihren Kindern gehe es gut. Trotz der nach Auffassung des Jugendamtes eingeschränkten Versorgung wurde keine Veranlassung gesehen, die Kinder in Obhut zu nehmen. Ausweislich des Jugendamtsberichtes fehlten konkrete Hinweise für einen möglichen Drogenkonsum in der Familie bzw. für ein Dealen mit Rauschgift. Allerdings wurde es als wünschenswert angesehen, wenn C in den Haushalt des Vaters wechseln könne. Zum Schluss dieses Jugendamtsberichtes wurde noch über Uneinigkeit bezüglich der jeweils auszuübenden Umgangsrechte der Kindeseltern berichtet
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, an der objektiven Richtigkeit dieser Berichte bzw. der Äußerungen von Frau C-T bei ihrer Anhörung zu zweifeln..
Berücksichtigt man dagegen die häuslichen Verhältnisse beim Antragsteller, kann nach Überzeugung des Senates nicht zweifelhaft sein, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn C jedenfalls bis zu einer abschließenden Klärung der gesamten Lebensverhältnisse der Kindesmutter beim Vater verbleibt. So ergeben die Berichte des Jugendamtes der Stadt T, dass der Kindesvater in geordneten Verhältnissen lebt (vgl. hierzu u.a. Stellungnahme vom 22.07.2004, Bl. 103, 104 GA). Danach ist der Antragsteller in T als Maler tätig. Er bewohnt mit seiner 29 jährigen Lebensgefährtin eine Dreizimmerwohnung. Cs Schwester, die 5 Jahre alt ist, lebt im Haushalt des Antragstellers. Die beiden Geschwister haben ein kindgerecht eingerichtetes Zimmer. Ab Mitte September soll nach dem Jugendamtsbericht vom 22.07.2004 C in die gleiche Kindertagesstätte gehen, wie seine Schwester. Dies ist in die Tat umgesetzt worden, wie sich aus dem weiteren Jugendamtsbericht der Stadt T vom 28. September 2004 (Bl. 109 GA) ergibt. Die Verhältnisse im Haushalt des Kindesvaters werden als geordnet geschildert. Der Kindesvater hat bei einer städtischen Erziehungsberatungsstelle Beratungsgespräche in Anspruch genommen. Dies geschah seiner Erläuterung nach vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß eine neu zusammengesetzte Stieffamilie ganz besondere Anforderungen an alle Beteiligten stelle.
Seitens des Jugendamtes der Stadt T wurden weder in dem Jugendamtsbericht vom 22.07. noch in dem vom 28.09.2004 Bedenken dagegen erhoben, dass C sich beim Vater aufhalte. Im letzten Jugendamtsbericht der Stadt T vom 28. September 2004 wurden zwar gewisse Eingewöhnungsschwierigkeiten der beiden Kinder in der von ihnen besuchten Kindertagesstätte geschildert, wie sie sich den dortigen Erziehern darstellten. Allerdings konnten besondere Auffälligkeiten nicht festgestellt werden. Insbesondere wurde betont, dass der Vater und dessen Lebensgefährtin in der Einrichtung einen interessierten Eindruck an der Entwicklung der beiden Kinder hinterließen und sich für Gespräche in der Einrichtung stets offen und zugänglich gezeigt hätten.
Allerdings besteht ein Zeitproblem des Kindesvaters und seiner Lebensgefährtin bezüglich der Kinderbetreuung, da beide berufstätig sind. Beide haben aber Lösungsmöglichkeiten ins Auge gefasst. Für die Übergangszeit kann die Mutter der Lebensgefährtin des Kindesvaters die Betreuungslücken überbrücken.
Insbesondere der Förderungsgedanke steht bei der getroffenen Entscheidung im Vordergrund. Während der Kindesmutter Nachlässigkeiten bei der Kinderbetreuung unterlaufen sind, die der Entwicklung des Kindes nicht förderlich sein können, erscheinen die Verhältnisse beim Kindesvater doch weitgehend sozial gefestigt. Die Kinder haben hier ein geordnetes Umfeld.
Auch wenn die Kindesmutter meint, an den Berichten der Nachbarn und des Kindesvaters gegenüber dem Jugendamt sei nichts dran, vielmehr handele es sich weitgehend um böswillige Verleumdungen, kann nicht übersehen werden, dass doch Defizite bei der Pflege und Betreuung des Kindes C festzustellen sind. Das dreijährige Kind hat sich mehrmals unbeaufsichtigt aus der Wohnung entfernen können. Einmal ist es auf der Straße weggelaufen. Auch wenn dies bei einem lebhaften Kind durchaus vorkommen kann, ist die Häufigkeit der Vorfälle doch auffällig. Auch der Zustand der Wohnung der Kindesmutter, deren und ihres Lebensgefährten Verhalten gegenüber dem Jugendamt nicht so sehr in der Sache, aber in der verbalen Form in Gegenwart des Kindes und auch die Gefahr, die Wohnung räumen zu müssen, sind für den Senat maßgeblich bei seiner Entscheidung, C vorläufig beim Vater zu belassen.
Letztlich wird im Verfahren zur Hauptsache abschließend zu klären sein, welche Sorgerechtsentscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Im Hinblick auf Cs Alter hat der Senat von seiner Anhörung abgesehen. Auch eine erneute mündliche Verhandlung erschien dem Senat im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren nicht geboten. In erster Linie kommt es darauf an, dass eine endgültige Regelung möglichst bald getroffen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. i. V. m. § 24 RVG: 500,00 €.
Im Hinblick darauf, dass weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aktuelle Erklärungen über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgegeben haben, die bei den Akten befindlichen Erklärungen datieren aus dem Jahre 2003, hat der Senat noch nicht über deren Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden.