Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen Bagatellprüfung zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beteiligte 1) rief Beschwerde gegen einen Beschluss des AG Bonn zum Versorgungsausgleich. Streitpunkt war die Anwendung der Bagatellregelung des § 18 VersAusglG und die Frage gleichartiger Anrechte. Der Senat will die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verwerfen, weil die Anrechte gleichartig sind und die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt. Gelegenheit zur Stellungnahme und Hinweis auf Kostenfolge und Gegenstandswert (1.000 €).
Ausgang: Die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen; die Beanstandungen führen zu keinem Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn im ersten Rechtszug bereits verhandelt wurde und von einer Wiederholung keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Bei der Anwendung des § 18 VersAusglG ist die gesetzliche Reihenfolge der Prüfung verbindlich; sind die Anrechte als gleichartig nach Absatz 1 einzuordnen, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Überschreitet die Differenz der Ausgleichswerte nach Berücksichtigung der hälftigen Kosten der internen Teilung die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte Bagatellgrenze, sind die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Anrechts und dessen Unterschreitung der Bagatellgrenze begründet keinen Ausschluss vom Versorgungsausgleich, wenn die gesetzliche Gesamtprüfung dies nicht trägt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 403 F 182/11
Tenor
Die weitere Beteiligte zu 1) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 03.07.2012 erlassenen Beschluss – 403 F 182/11 – ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.11.2012.
Gründe
Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von ihrer Wiederholung, auf die die Beteiligten, soweit sie sich im Beschwerdeverfahren geäußert haben, auch verzichtet haben, keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) verspricht in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt ihre Auffassung nicht, der Ausgleich des von der Antragstellerin bei ihr erworbenen Versorgungsanrechts scheitere an der in § 18 VersAusglG normierten Bagatellprüfung.
Ein Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift ist nicht gegeben. Bei dem von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) erworbenen Versorgungsanrecht und dem von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehenden Anrecht handelt es sich zwar um gleichartige Anrechte, weil es sich jeweils um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handelt. Die Differenz zwischen den Ausgleichswerten, nämlich (nach Verrechnung der hälftigen Kosten der internen Teilung, § 13 VersAusglG) von 347,25 € zugunsten des Antragsgegners (Auskunft der KZVK vom 15.09.2011, Bl. 38 ff. VA-Beiheft) einerseits und von 7.856,30 € (ehezeitbezogener Kapitalwert abzüglich Teilungskosten: 15.712,60 € : 2, Auskunft der S vom 13.01.2012, Bl. 59 ff. VA-Beiheft) zugunsten der Antragstellerin andererseits im Betrag von 7.509,05 € überschreitet indessen den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 €.
Soweit der Ausgleichswert zugunsten des Antragsgegners aus dem von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) erworbenen Versorgungsanrecht diesen Grenzwert, wie die weitere Beteiligte zu 1) geltend macht, bei isolierter Betrachtung schon unterschreitet, vermag dieser Umstand ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 18 VersAusglG hat nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge stattzufinden mit der Folge, dass Absatz 2 dieser Vorschrift nicht zur Anwendung gelangt, wenn die voranzustellende Untersuchung nach Absatz 1 dieser Vorschrift ergibt, dass – wie hier – die beiderseitigen Anrechte gleicher Art sind; in diesem Fall findet § 18 Abs. 2 VersAusglG selbst dann keine Anwendung, wenn die Prüfung nach Absatz 1 dieser Vorschrift – wie hier – ergibt, dass die gleichartigen Anrechte dennoch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet (vgl.: BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 501/11 – zitiert nach juris Rn. 19).
Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Beschwerde zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im Rechtsmittelverfahren angefallenen Gerichtskosten und zwecks Vermeidung evtl. weiter entstehenden außergerichtlichen Kosten hingewiesen.
Innerhalb der oben angegebenen Frist besteht für alle Beteiligten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens, den der Senat gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 u. 2 FamGKG bei 1.000,00 € sieht.