Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 160/79·21.01.1980

Versorgungsausgleich: Halbierung der in langer Trennungszeit erworbenen Pensionsanwartschaften

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller griff im Scheidungsverbund die erstinstanzliche Regelung zum Versorgungsausgleich an und begehrte eine Herabsetzung für in der Trennungszeit erworbene Beamtenpensionsanwartschaften. Streitpunkt war die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 1. EheRG bei einer „Altehe“ mit nahezu 20-jähriger Trennung. Das OLG änderte die Entscheidung teilweise ab und kürzte den Ausgleich um die Hälfte der auf die Trennungszeit entfallenden Pensionsanrechte. Maßgeblich waren grobe Unbilligkeit der ungekürzten Teilhabe sowie eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des fortbestehenden Vertrauens der Antragsgegnerin in Versorgung und Unterhalt.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Versorgungsausgleich für in der Trennungszeit erworbene Pensionsanwartschaften hälftig herabgesetzt, Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 1. EheRG setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der als Prozesshandlung auch noch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden kann.

2

Bei „Altehen“ mit sehr langer Trennungszeit kann die uneingeschränkte Einbeziehung in der Trennungszeit erworbener Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich grob unbillig sein, weil mit der endgültigen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft das gemeinsame Versorgungsschicksal regelmäßig endet.

3

Über die Herabsetzung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 1. EheRG ist aufgrund einer Billigkeitsabwägung zu entscheiden, in der insbesondere das schutzwürdige Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Fortbestand der wirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen ist.

4

Eine Kürzung des Ausgleichs für Trennungszeit-Anwartschaften kann trotz schutzwürdigen Vertrauens gerechtfertigt sein, wenn der ungekürzte bzw. gekürzte Ausgleich den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten weiterhin deckt und die ungekürzte Ausgleichung den Verpflichteten unzumutbar belastet.

5

Steuerliche Folgen einer ungleichen Belastung von Versorgungsbezügen und übertragenen Rentenanwartschaften können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 Eherechtsgesetz§ Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 Eherechtsgesetz§ Art. 12 Nr. 3 Satz 3 Eherechtsgesetz§ 48 Abs. 2 EkheG§ 1568§ 97 Abs. 2 ZPO

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10. Juli 1979 wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich zu Ziff. 3 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

3. Zu Lasten der Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde des Bundesministers für Verkehr bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West - werden auf das gemäß Ziff. 2 für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt zu errichtende Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

1068,60 DM - bezogen auf den 30.6.1977 - begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Gründe

2

Die Parteien, die 1908 und 1907 geboren sind, haben am 1.4.1933 geheiratet. Aus der Ehe ist eine, 1934 geborene, Tochter hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war

3

in der Ehezeit nicht berufstätig. Seit 1960 leben die Parteien getrennt. 1961 heiratete die gemeinsame Tochter. Der Antragsteller zahlte der Antragsgegnerin regelmäßig

4

Unterhalt. Er forderte von dieser niemals die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 1971 reichte der Antragsteller die Scheidungsklage ein, die durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 190.3.1973 (7 U 106/72) abgewiesen wurde, weil die Antragsgegnerin einer Ehescheidung widersprochen hatte.

5

Durch das teilweise angefochtene Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Bonn ist nunmehr die Ehe der Parteien geschieden und in Ziff. 2) und 3) des Urteils der

6

Versorgungsausgleich angeordnet worden. Der Antragsteller bezieht eine Rente von der BfA, auf die er in der Ehezeit - zuletzt durch militärischen Dienst im 2. Weltkrieg - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 397,90 DM erworben hat. Weiterhin erhält er von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eine Pension, deren Versorgungsanwartschaften in Höhe von 3082,48 DM er alle in der Ehezeit erworben hat. Davon wurden in der Zeit der Trennung der Parteien 945,29 DM monatlich erworben. Insoweit wird auf die Auskünfte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes vom 15.8.1978 und 5.2.1979 Bezug genommen.

7

In erster Instanz wurde ein Antrag des Antragstellers, den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 1. Eherechtsgesetz herabzusetzen, nur angekündigt. Das Amtsgericht hat daher mit dem insoweit angefochtenen Ehescheidungsverbundurteil gemäß § 1587b Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Hälfte der oben genannten in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf die Antragsgegnerin übertragen bzw. in dieser Höhe für sie Rentenanwartschaften begründet.

8

Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seiner Beschwerde, mit der er in erster Linie die Herabsetzung der auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften um die Hälfte

9

gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. Eherechtsgesetz begehrt. Nur hilfsweise rügt er die Verfassungswidrigkeit der Anwendung der Regeln über den Versorgungsausgleich auf diesen Fall.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Beschwerdeinstanz im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

13

Die Beschwerde hat mit dem Hauptbegehren Erfolg. Es ist hier gerechtfertigt, den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gemäß Art. 12 Nr. 3 Satz 3 1. Eherechtsgesetz

14

um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen. Damit stellte sich für den Senat nicht die Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit

15

der Anwendung der Regeln über den Versorgungsausgleich auf diesen besonderen Fall. Es liegt nämlich mit dem Hauptantrag eine auch in diesem FGG-Verfahren zulässige und wirksame Rechtsmittelbeschränkung vor.

16

Der Antragsteller konnte den gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. Eherechtsgesetz erforderlichen Antrag als Prozeßhandlung auch noch in der Berufungsinstanz stellen (vgl. die Entscheidung des Senats in NJW 79, 111).

17

Auf diese Entscheidung sowie auf die Entscheidungen des BGH, BGHZ 74, 38; NJW 1980, 47, wird auch Bezug genommen zur Bejahung der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Übergangsregelung.

18

Diese Bestimmung greift hier auch ein, weil die Ehe der Parteien trotz deren langjährigen Getrenntlebens allein wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nach

19

§ 48 Abs. 2 EkheG nicht geschieden werden durfte. Diese Rechtslage steht durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Köln zwischen den Parteien fest.

20

Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs würde für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin grob unbillig

21

sein.

22

Die Unbilligkeit für den Antragsteller ergibt sich allein schon aus folgenden Erwägungen:

23

Der Versorgungsausgleich findet seine Rechtfertigung nur in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch eine Versorgungsgemeinschaft ist und beiden Ehegatten ein gemeinsames Versorgungsschicksal gibt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft nicht endgültig aufgehoben ist, und auch der alleinverdienende Ehegatte davon ausgeht, daß der andere, den Haushalt führende Partner im Alter von seinen ständig zunehmenden Versorgungsanwartschaften mitleben wird. Dieses Versorgungsschicksal der Ehegatten trennt sich aber mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

24

(BGHZ 74 aaO). Dies geschah hier fast 20 Jahre vor der Scheidung. Eine vom Prinzip des Versorgungsausgleichs her zu rechtfertigende Grundlage für den Einbezug dieser Trennungszeit in die Versorgungsausgleichsregelung fehlt. Wenn der Gesetzgeber keine ausdrückliche Herausnahme der in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich vorgesehen hat, so geschah dies aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen, um der Gefahr von Manipulationen vorzubeugen (BGH FamRZ 80, 29, 36). Außerdem kann nach- neuem Recht (wenn nicht

25

die Härteklausel des § 1568 eingreift) spätestens nach dreijährigem Getrenntleben die Ehescheidung erreicht werden; diese Zeit des Getrenntlebens ist zudem noch erforderlich, um das Scheitern der Ehe zu indizieren, sonst könnte gemäß § 1565 schon nach einjährigem Getrenntleben die Scheidung erreicht werden.

26

Altehen konnten mit langer Trennungszeit ohne Vorliegen eines Scheidungsgrundes aber auch ohne Bestehen einer Lebensgemeinschaft sehr viel länger fortbestehen. In diesem von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. Eherechtsgesetz erfaßten Altehen ist daher für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Ausgleich der in eine lange Trennungszeit fallenden Versorgungsanwartschaften regelmäßig unbillig (so im Ergebnis wohl auch BGH FamRZ 80, 29, 36/37).

27

Wenn diese Übergangsregelung dennoch nicht die vollständige Herausnahme der in einer längeren Trennungszeit erworbenen Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich vorsieht und darüber hinaus die Kürzung und ihr Ausmaß noch von einer von Billigkeitsgesichtspunkten bestimmten Interessenabwägung abhängig macht, so hat dies nur den Grund, daß das Vertrauen des berechtigten Ehegatten in die wirtschaftliche Versorgung aus der nach altem Recht nicht scheidbaren Ehe zu schützen ist. Bei Fortbestand dieser Ehe hätte dieser Ehegatte nicht nur den "besseren" Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten, sondern Anrecht auf die Witwenversorgung aus der Rente bzw. Pension.

28

Soweit es dieser Schutz des Vertrauens in den Fortbestand dieser wirtschaftlichen Versorgung gebietet, kann von der Herabsetzungsmöglichkeit der Übergangsbestimmung

29

kein Gebrauch gemacht werden.

30

Im vorliegenden Fall ist ein solches Vertrauen der allerdings Antragsgegnerin allerdings voll zu schützen: Sie hatte sich von dem Antragsteller trotz der langen Trennung in keiner Weise wirtschaftlich selbständig gemacht; sie lebte in der gesamten Zeit von seinen Unterhaltszahlungen, sie nahm auch nicht, nachdem die Tochter schon ein Jahr nach der Trennung selbst heiratete, eine Erwerbstätigkeit auf. Sie konnte auch auf den Fortbestand ihrer Versorgung als Ehefrau vertrauen, weil der Antragsteller niemals ihre

31

eigene Erwerbstätigkeit anregte. Es lag hier zudem noch das rechtskräftige Urteil des OLG Köln vor, das ihr die Berechtigung ihres Widerspruchs attestierte, so daß sie sich der Rechtslage ganz sicher sein konnte.

32

Dennoch ist eine Herabsetzung in diesem besonderen Fall nicht ausgeschlossen:

33

Die auszugleichenden Versorgungsanwartschaften sind mit 3480,38 DM so hoch, daß auch noch der der Antragsgegnerin zufallende ungekürzte Anteil von ca. 1740,-- DM

34

nach einer Kürzung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs ausreicht, den die Antragsgegnerin in den letzten 20 Jahren seit der Trennung der Parteien hatte und auf

35

dessen Fortbestand sie vertrauen durfte.

36

Eine Kürzung in diesem Umfang muß die Antragsgegnerin auch bei der in der Übergangsvorschrift gebotenen Interessenabwägung hinnehmen.

37

Der Antragsteller hat nach dem Fortfall der sog. Geschiedenen-Witwenrente keinerlei Möglichkeit mehr dazu, den endgültigen Verlust der Hälfte seiner nahezu gesamten eigenen Versorgung durch einen hier wirtschaftlich an sich sinnvollen Unterhaltsvertrag im Wege einer Vereinbarung abzuändern. Ein solcher Unterhaltsvertrag wäre an sich möglich, weil die Einkünfte des Antragstellers bis an sein Lebensende gesichert sind und feststehen und weitere Unterhaltsberechtigte nicht vorhanden sind. Dieser Vertrag scheitert aber daran, daß nach seinem Tod die Antragsgegnerin nicht zu sichern wäre. Die Vererblichkeit der Unterhaltsschuldhilft hier nicht, weil Vermögen nicht vorhanden ist. Statt dieser wirtschaftlich an sich sinnvolle unterhaltsrechtlichen Sicherung der Antragsgegnerin muß der Antragsteller die für ihn bei dieser Situation wenig einsehbare Regelung hinnehmen, daß eine noch im Alter beider Parteien von über 70 Jahren erfolgende Halbierung der nahezu gesamten Altersversorgung auch dann irreparabel bleibt,

38

wenn die Berechtigte, die hier zudem älter ist, vor ihm verstirbt.

39

Ein weiterer Gesichtspunkt rechtfertigt hier die Kürzung des Versorgungsausgleichs:

40

Sämtliche Pensionsansprüche des Antragstellers sind in der Ehezeit erworben. Bei ungekürzter Ausgleichung bliebe dem Antragsteller davon nur die Hälfte. Das bedeutete

41

aber, daß er davon nach dem geltenden Steuerrecht noch Steuern zu zahlen hätte, während die Antragsgegnerin die in Höhe der anderen Hälfte an sie zu zahlende Rente

42

nicht zu versteuern hätte. Solange der Gesetzgeber diese nicht tragbare und durch nichts gerechtfertigte Ungleichheit durch steuerrechtliehe Vorschriften nicht beseitigt, kann sie bei Anwendung der Billigkeitsklausel berücksichtigt werden. Bei dem Alter der Parteien besteht auch keine Gefahr, daß damit eine möglicherweise nur vorübergehende Unbilligkeit für eine unabsehbare Zukunft unabänderbar korrigiert wird.

43

Nach allem hält der Senat es im vorliegenden Fall für billig, die in der Trennungszeit erworbenen Beamtenpensionsanwartschaften um die Hälfte herabzusetzen. Eine

44

Herabsetzung der zu übertragenden Rente kam nicht in Betracht, da für sie in der Trennungszeit Anwartschaften nicht mehr erworben wurden.

45

Der Versorgungsausgleich ermäßigt sich damit um den Monatsbetrag von 472,64 DM, so daß der Antragsgegnerin eine Rentenversorgung von zur Zeit 1267,55 DM verbleibt. Damit bleibt ihr achtenswertes Vertrauen in den Fortbestand ihrer wirtschaftlichen Versorgung voll geschützt. Die Unterhaltszahlungen des Antragstellers bis zur Scheidung

46

waren - auch unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten - keinesfalls höher. Diese ihr nunmehr zustehende Rente ist voll dynamisch und macht sie

47

unabhängig von einer Änderung der unterhaltsrechtlich beachtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die sich z. B. mit Entstehen erhöhter Aufwendungen infolge einer Pflegebedürftigkeit auch bei Fortbestand des Unterhaltsanspruchs einer getrennt lebenden Frau erheblich zu ihren Lasten auswirken könnte.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO, weil der Antragsteller den zur Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. Eherechtsgesetz erforderlichen Antrag

49

erstmals in der Beschwerdeinstanz stellte und dies der Grund für den Erfolg seines Rechtsmittels war.

50

Beschwerdewert: 5671,68 DM.