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Oberlandesgericht Köln·4 UF 150/13·13.08.2013

Beschwerde gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/SorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter legte sofortige Beschwerde gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter M auf den Kindesvater ein. Streitpunkt war, ob dem wiederholt und nachvollziehbar geäußerten Willen des fast 9‑jährigen Kindes, beim Vater leben zu wollen, ausreichend Gewicht zukommt. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Übertragung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil das Kindeswohl und der ernsthafte Kindeswille dies geboten. Verfahrenskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater als unbegründet zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist zulässig, wenn dies nach Abwägung aller Umstände dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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Der Wille des Kindes ist in Sorgerechtsentscheidungen zu berücksichtigen; sein Gewicht nimmt mit dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes zu.

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Wiederholt und nachvollziehbar geäußerter, eigenständiger Kindeswille kann bei Übergehung eine erhebliche Gefährdung des seelischen Wohls begründen und die Zuweisung der Aufenthaltsbestimmung an den vom Kind gewünschten Elternteil rechtfertigen.

4

Eine Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Kind in der Anhörung und durch fachkundige Beteiligte (Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienrichter) einen klaren, selbständig gebildeten Willen deutlich macht.

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Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht versagt werden; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 84 FamFG).

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 18 F 343/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin  vom 29.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Rheinbach vom 03.05.2013 (18 F 343/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Rheinbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter M auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Da die Kindeseltern sich über den Lebensmittelpunkt von M nicht einigen können, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Unter Abwägung aller Umstände ist der Senat überzeugt, dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfG E 24, 119). Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737). Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171). Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008,1737).

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Der Senat ist überzeugt, dass das seelische Wohl von M erheblich gefährdet würde, wenn ihr wiederholt ernsthaft geäußerter Wille, beim Vater leben zu wollen, bei der Sorgerechtsentscheidung übergangen würde. M hat sich in mehreren Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin, der Mitarbeiterin des Jugendamtes und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch die zuständige Familienrichterin klar und eindeutig dafür ausgesprochen, beim Vater leben zu wollen. Sie hat ihren Willen nachvollziehbar begründet und sich sowohl mit dem anstehenden Schulwechsel als auch mit einer Trennung von ihrer Schwester N auseinandergesetzt.

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Der Senat hat keine Veranlassung, an der Ernsthaftigkeit und Eigenständigkeit des von M geäußerten Willens zu zweifeln. Der Einwand der Kindesmutter, der von M geäußerte Wille beruhe darauf, dass der Kindesvater ihr finanziell mehr bieten könne, findet im Ergebnis der wiederholten Kindesanhörungen keine Stütze. M hat ihren Wunsch, in den Haushalt des Vaters zu wechseln, anschaulich mit Schwierigkeiten im Verhältnis zur Kindesmutter und zu ihrer Schwester N begründet. Angebliche Geschenke vom Kindesvater hat M während der Umgangskontakte ohnehin erhalten, so dass aus diesem Grund ein Wechsel in den Haushalt des Vaters für M nicht erforderlich wäre.

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Der Senat hat keinen Zweifel, dass die zuständige Familienrichterin - nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Kindschaftsverfahren -  in der Lage ist zu erkennen, ob ein fast 9-jähriges Mädchen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung einen eigenständig entwickelten Willen äußert oder seine Angaben nur auf der Manipulation eines Elternteils beruhen. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin des Jugendamtes, die als Diplomsozialarbeiterin fachlich besonders qualifiziert ist. Schließlich hat die Verfahrensbeiständin mehrfach mit M gesprochen und durch Rücksprache mit ihrer Lehrerin ermittelt, dass M auch gegenüber ihrer Lehrerin den Wunsch geäußert hat, zu ihrem Vater ziehen zu wollen.

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Der Senat kann aus eigener Sachkunde beurteilen, dass eine Missachtung des ernsthaften Willens von M zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen kann. Der Einholung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Kinderpsychologie bedarf es nicht. M ist inzwischen 9 Jahre alt. Sie hat einen stark ausgeprägten Willen, den sie klar artikulieren kann. Der Vorfall vom 7.7.2013 zeigt, dass M sehr heftig reagieren kann, wenn ihr Wunsch, beim Vater zu bleiben, nicht respektiert wird. Der Kindesvater hat am Abend des 7.7.2013 die die Polizeiwache in S aufsuchen müssen, nachdem sich M geweigert hatte, nach dem Umgangswochenende in den Haushalt der Kindesmutter zurückzukehren und die Kindesmutter telefonisch angekündigt hatte, die Herausgabe des Kindes durch die Polizei zu bewirken. Auch gegenüber dem Polizeibeamten hat M unter heftigem Weinen vehement ihren Willen geäußert, beim Vater bleiben zu wollen. Sie wollte sogar von der Polizeiwache weglaufen, um nicht nach Hause zu ihrer Mutter zurückkehren zu müssen. Dass der Besuch einer Polizeiwache zur Vermeidung einer zwangsweisen Herausgabe des Kindes durch die Polizei nach einem Umgangswochenende nicht dem Kindeswohl entspricht, versteht sich von selbst. Es steht zu befürchten, dass eine zwangsweise Rückkehr von M in den Haushalt der Mutter nach dem Umgang mit dem Vater in den Ferien zu weiteren heftigen Eskalationen führen würde, die es zu vermeiden gilt.

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In ihrer Beschwerde gibt die Kindesmutter keinerlei Erklärung dazu ab, wie sie dem wiederholt, gegenüber verschiedenen Personen geäußerten Willen ihrer Tochter begegnen möchte. Der pauschale Vortrag der Kindesmutter, M fühle sich auch im jetzigen Kreise der Familie mit Mutter und N wohl, ist angesichts der wiederholten Äußerungen des Mädchens sowie seiner Reaktion nach dem Umgangswochenende am 7.7.2013 nicht nachvollziehbar.

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Eine Anhörung der weiteren Tochter der Beteiligten N ist nicht geboten. Im vorliegenden Verfahren geht es um das Wohl von M und nicht um die Einstellung von N gegenüber ihrem Vater für den Fall, dass M in den Haushalt ihres Vaters wechseln sollte. Zwar ist grundsätzlich eine Trennung von Geschwistern zu vermeiden; jedoch hat M in Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin und in ihrer familiengerichtlichen Anhörung von Streitigkeiten mit ihrer Schwester N gesprochen, die auf ein schwieriges Verhältnis der Schwestern im Rahmen des fortdauernden Elternkonflikts hindeuten. N selbst hat gegenüber der Verfahrensbeiständin bei deren ersten Besuch erklärt, dass sie sich nicht gut mit ihrer Schwester verstehe und irgendwie froh sei, wenn sie mal nicht da sei. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass M im Haushalt des Vaters mit dem neugeborenen Halbgeschwisterkind zusammenleben kann.

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Der Grundsatz der Kontinuität steht einem Wechsel von M in den Haushalt des Vaters nicht entgegen. Unstreitig plant die Kindesmutter, aus S wegzuziehen. M müsste somit ohnehin in absehbarer Zeit die Schule wechseln und das ihr bekannte Umfeld verlassen. M hat regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater. Mit der neuen Ehefrau des Vaters versteht sie sich nach eigenen Angaben gut. Es steht daher zu erwarten, dass sie sich innerhalb kurzer Zeit in den Haushalt des Vaters und die neue Umgebung in J einleben wird. Der Senat geht davon aus, dass der Kindesvater regelmäßige Kontakte von M zu ihrer Mutter und der Schwester N unterstützen wird.

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Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg versprach.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.