Abänderung nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung auf 500 € ab 01.01.2010, keine Befristung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt aus dem Jahr 1999. Das OLG Köln änderte den Titel teilweise und setzte den Unterhalt erst ab 01.01.2010 auf 500 € monatlich herab; für die Zeit davor bleibt es beim titulierten Betrag. Eine weitergehende Herabsetzung sowie eine Befristung oder Begrenzung des Anspruchs lehnte der Senat wegen der im Vergleich abschließend geregelten Abänderungsvoraussetzungen und der Billigkeitsabwägung ab. Maßgeblich waren eine erst 2010 eingetretene erhebliche Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen sowie die nur halbschichtige Erwerbsfähigkeit der Berechtigten.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterhalt erst ab 01.01.2010 auf 500 € herabgesetzt; keine Befristung, Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Haben die Parteien in einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich die Abänderbarkeit abschließend an bestimmte Voraussetzungen (z.B. erhebliche Einkommensminderung) geknüpft, ist eine spätere Abänderung grundsätzlich auf diese Vergleichsregelung beschränkt.
Eine Herabsetzung titulierten nachehelichen Unterhalts setzt bei vereinbarter Abänderungsklausel voraus, dass die dort definierte Erheblichkeitsschwelle der Einkommensänderung erreicht wird.
Eine Befristung oder Begrenzung nachehelichen Unterhalts kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung ausscheiden, wenn die Parteien im Vergleich gerade eine unbefristete Regelung als Teil ihres Interessenausgleichs getroffen haben.
Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person ist ein erzielbares Einkommen nur im gesundheitlich zumutbaren Umfang anzurechnen; die Zumutbarkeit kann durch sachverständige Feststellungen belegt werden.
Für die Unterhaltsbemessung ist bei Selbständigen bzw. Unternehmensbeteiligten auf die tatsächlichen Einkünfte (einschließlich geldwerter Vorteile) abzustellen; nicht getätigte Altersvorsorgeaufwendungen sind nicht fiktiv einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 32 F 241/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Brühl vom 25.05.2011 – 32 F 241/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der zu Aktenzeichen 32 F 226/98 vor dem Amtsgericht Brühl protokollierte gerichtliche Vergleich vom 20.09.1999 wird zu Ziffern 3. und 4. dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 01. Januar 2010 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 € zahlt. Für die Zeit davor verbleibt es bei dem titulierten Unterhalt gemäß dem zu Aktenzeichen 32 F 226/98 vor dem Amtsgericht Brühl protokollierten gerichtliche Vergleich vom 20.09.1999.
Die Anschlussberufung des Klägers wird unter Abweisung der weitergehenden Abänderungsklage mit dem Ziel einer Reduzierung des nachehelichen Unterhalts ab dem 01.07.2009 auf Null zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, dagegen ist die in zulässiger Weise eingelegte Anschlussberufung unbegründet.
Die Abänderungsklage ist nur insoweit begründet, als der Kläger ab Januar 2010 eine Herabsetzung des monatlichen nachehelichen Unterhalts auf 500,00 € verlangen kann. Eine weitere Herabsetzung des durch den gerichtlichen Unterhaltsvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs kommt derzeit nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
Die Parteien streiten über die Abänderung des gerichtlichen Unterhaltsvergleiches vom 20.09.1999, der wie folgt lautet:
1.
„Ab dem 01.08.1999 zahlt der Antragsgegner zur Abgeltung von Ehegatten- und Kindesunterhalt einen Betrag von DM 3.000,00 an die Antragstellerin der sich wie folgt zusammensetzt:
DM 1.922,00 Kindesunterhalt (DM 2.322,00 abzüglich hälftiges Kindergeld) sowie
DM 1.078,00 Ehegattenunterhalt (inkl. Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt).
2.
Erstmals zum 01.11.2001 wird eine Anpassung des Kindesunterhaltes an die geltenden Sätze der dann aktuellen Düsseldorfer Tabelle und zwar unter Zugrundlegung von 160 % des Regelbetrages gemäß Gruppe 1 sowie der dann geltenden Kindergeldsätze vorgenommen. Die weiteren Anpassungen des Kindesunterhaltes erfolgen mit Inkrafttreten von Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, wobei auch weiterhin von einem Kindesunterhalt von 160 % des Regelbetrages der Gruppe 1 ausgegangen wird, Wechsel der maßgeblichen Altersstufen sowie bei Änderungen der Kindergeldbeträge.
3.
Ab dem 01.11.2001 wird der Ehegattenunterhalt (einschließlich Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) auf einen Betrag von DM 1.200,00 festgelegt.
Für den Fall der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin wird die Zahlung auf DM 1.100,00 festgesetzt.
Im Übrigen bleibt ein Einkommen der Antragstellerin von bis zu DM 1.000,00 brutto anrechnungsfrei und zwar bis zum Antritt einer Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin. Die Anrechnung richtet sich dann nach den üblichen Grundsätzen.
4.
Im Falle der dauerhaften Aufhebung der neuen Lebens- und Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin werden die unter Ziffer 1 und 3 genannten Ehegattenunterhaltsbeträge um 800,00 DM monatlich erhöht.
5.
Bei Wiederheirat der Antragstellerin entfällt der Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt wird sodann unter Zugrundelegung von 170 % des Regelbetrages gemäß Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle gezahlt.
6.
Für den Fall, dass ein gemeinsames Kind der Parteien den Haushalt der Antragstellerin verlässt, verringert sich der Kindesunterhalt um den auf das betreffende Kind entfallenden Betrag.
7.
Im Fall einer dauerhaften erheblichen – unverschuldeten (z. B. arbeitgeberseitige Kündigung) – Verminderung des Einkommens des Antragsgegners erfolgt eine Neuberechnung der zu leistenden Unterhaltsbeträge; ansonsten verbleibt es bei den unter Ziffern 1 bis 6 getroffenen Vereinbarungen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass unter erheblicher Verminderung eine solche von zumindest 10 % zu verstehen ist.
8.
Damit sind die Ehegatten- und Kindesunterhalte abschließend geregelt.
Die Antragstellerin verzichtet künftig auf eine Auskunftserteilung des Antragsgegners bezüglich seiner Einkommensverhältnisse. Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass seitens des Antragsgegners eine erhebliche Einkommensminderung gemäß Ziffer 5 geltend gemacht wird; diese ist nachzuweisen.
Der Antragsgegner verzichtet im Gegenzug auf den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung des Alters- und Krankenvorsorgeunterhaltes.“
Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen und zwar der am 00.00.19xx geborene Sohn N., die am 00.00.19xx geborene Tochter F. und die am 00.00.19xx geborene Tochter B.. N. ist Student und F. Erzieherin. Die heute 19 Jahre alte B. lebte seit Ende 2006 in einer Wohngruppe und besuchte bis Juli 2009 eine Realschule. Sie befindet sich heute in der Ausbildung.
Der Kläger zahlt keinen Kindesunterhalt mehr, wie sich aus seinen Berechnungen ergibt.
Zuletzt zahlte der Kläger gemäß dem Unterhaltsvergleich 1.023,00 € monatlich, was einem gerundeten Betrag von 2.000,00 DM entsprach.
Die Beklagte arbeitete halbschichtig, nachdem ihr die Arbeitsbelastung einer ¾ Stelle zu anstrengend war. Laut erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. O. vom 02.06.2010, (Blatt 82 ff., 96 GA) kann sie nicht mehr als halbschichtig arbeiten. Ihr letzter Verdienst betrug 690,00 € netto, was rund 1.350,00 DM ausmachte. Zur Zeit ist die Beklagte arbeitslos und bezieht Leistungen vom Jobcenter.
Auf die Berufung der Beklagten war der Unterhaltsanspruch wie tenoriert festzulegen, §§ 1572, 1473 Abs. 2 BGB.
Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten auf die Abänderungsklage des Klägers der Höhe nach zu stark reduziert. Eine Befristung kommt entgegen der Auffassung des Familiengerichts ebenfalls nicht in Betracht. Damit bleibt die Anschlussberufung des Klägers erfolglos.
Aufgrund der vergleichsweisen Einigung der Parteien im Jahre 1999 kommt eine Abänderung des Unterhaltsvergleiches nur unter eingeschränkten Umständen in Betracht. In Ziffer 8 des Vergleiches haben die Parteien festgelegt, dass mit der vergleichsweisen Regelung der Ehegattenunterhalt abschließend geregelt ist. Nur für den Fall einer dauerhaften nicht unerheblichen Verminderung des Einkommens des Klägers sollte eine Neuberechnung des zu leistenden Unterhaltes erfolgen können. Ansonsten – so ist die Regelung in Ziffer 7 des Vergleiches – verbleibt es bei den unter den Ziffern 1 bis 6 getroffenen Vereinbarungen.
Damit war zunächst auch über die Befristung und Einschränkung des Ehegattenunterhaltes eine einvernehmliche Regelung getroffen worden. Gerade im Hinblick auf die Unveränderbarkeit des Unterhaltes zu Gunsten der Beklagten sollte als Äquivalent dazu eine Befristung nicht in Betracht kommen. Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt waren somit unbefristet geschuldet. Der Kläger kann sich damit auch nicht auf die gesetzliche Neuregelung zur Ausgestaltung des Unterhaltsrechts berufen. Anders als in den Fällen, in denen die Parteien an eine Befristung oder Beschränkung des Unterhalts nicht gedacht haben, haben die Parteien gerade auch im Hinblick auf die voraussichtlich lange Dauer der Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts eine konkrete Regelung zum Umfang und zu den Voraussetzungen einer möglichen Abänderung des Unterhaltstitels getroffen. Von daher erscheint es schon unbillig allein die Neuregelungen zum Unterhaltsrecht ausreichen zu lassen, um nach den Grundsätzen der Änderung bzw. des Fortfalls der Geschäftsgrundlage eine Änderung verlangen zu können. Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt bei der getroffenen einvernehmlichen Regelung eine Befristung nicht in Betracht. Immerhin hat die Beklagte drei gemeinsame Kinder groß gezogen. Dies mag mit Schwierigkeiten in der Betreuung und Erziehung verbunden gewesen sein. Bedingt war das sicherlich auch durch die psychische, teilweise anlagebedingte gesundheitliche Labilität der Beklagten, die sich aus dem Gutachten O. ergibt und zu der die Beklagte bei ihrer Anhörung durch den Senat noch nähere Erläuterungen abgegeben hat. Ob die eingeschränkte Gesundheit der Beklagten ihre Ursachen nur in ihrer Kindheit hat oder ob auch in der Ehe krankheitsverstärkende Belastungen hinzugekommen sind, kann dahinstehen, weil bei einer Gesamtschau der ehelichen und nachehelichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der ausgewogenen Unterhaltsvereinbarung eine Beschränkung bzw. Befristung des angemessenen nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht kommt.
Eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts ist aber insoweit angezeigt, als sich in der Tat die Einkommensverhältnisse der Beteiligten geändert haben, und die vergleichsweise vereinbarten Abänderungsvoraussetzungen vorliegen.
Für den Senat erscheint es nur schwer nachvollziehbar, warum der Kläger seine gut dotierte Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aufgegeben hat. Er führt hier in erster Linie krankheitsbedingte Gründe und Arbeitsüberlastung an. Allerdings vermag dies nicht zu überzeugen, weil freiberufliche Tätigkeiten und die damit verbundene erhöhte Eigenverantwortung und die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eher stresserhöhend sind. So trägt der Kläger selbst vor, dass er auch heute unter erheblichem Arbeitsstress leide und dennoch deutlich weniger verdiene als zuvor. Wahrscheinlicher erscheint es, dass der Kläger hoffte, als Selbständiger bei eigenverantwortlicher freier Einteilung der Arbeitszeit mehr verdienen zu können. So startete er in seine Selbständigkeit auch recht erfolgreich. Ab 2005 arbeitete er in einer eigenen Firma als Einzelunternehmer und darüber hinaus noch für die K. GmbH zunächst als Teilhaber und später als Geschäftsführer. Entsprechend den ordentlichen Gewinnen lebte der Kläger ab 2005 von den Gewinnen seiner Unternehmungen, zahlte sich aber kein eigenes Geschäftsführergehalt. Hiervon geht der Senat jedenfalls mangels der Vorlage anderer Urkunden aus. Entsprechend hat der Senat jedenfalls bis 2009 die Betriebsergebnisse der von ihm „betriebenen“ Firmen und die auf ihn entfallenden Gewinne der Einkommensberechnung zugrundegelegt.
Das ergibt folgende Übersicht:
Einkommen Abänderungskläger ab 2007
| 2007 | |
| Einzelunternehmen | 36.000,00 € |
| K. | 22.790,00 € |
| Gesamtgewinn | 58.790,00 € |
| Steuern * | -17.699,73 € |
| Nettoeinkommen | 41.090,27 € |
*Nach der Einkommenssteuer-Grundtabelle waren im Jahr 2007 auf den Gesamtgewinn 17.699,73 € Steuern wie folgt zu zahlen:
Einkommenssteuer 16.777 ,00 € sowie Solidaritätszuschlag 922,73 €, insgesamt also: 17.699,73 €.
| 2008 | |
| Einzelunternehmen | 60.960,00 € |
| K. | 37.041,81 € |
| Gesamtgewinn | 98.001,81 € |
| Steuern ** | -35.074,53 € |
| Nettoeinkommen | 62.927,28 € |
**Nach der Einkommenssteuer-Grundtabelle waren im Jahr 2008 auf den Gesamtgewinn 35.074,53 € Steuern wie folgt zu zahlen:
Einkommenssteuer 33.246,00 € sowie Solidaritätszuschlag 1.828,53 €, insgesamt also 35.074,53 €.
| 2009 | |
| Einzelunternehmen (Gewinn) | 11.932,87 € |
| K. (GF-Gehalt) | 19.656,00 € |
| Gesamtgewinn | 31.588,87 € |
| Steuern *** | -6.549,44 € |
| Nettoeinkommen | 25.039,43 € |
***Nach der Einkommenssteuer-Grundtabelle waren im Jahr 2009 auf den Gesamtgewinn 6.549,44 € Steuern wie folgt zu zahlen:
Einkommenssteuer 6.208,00 € sowie Solidaritätszuschlag 341,44 €, insgesamt also 6.549,44 €.
Damit ergab sich für die Jahre 2007 – 2009 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen 7.012,00 DM wie folgt:
| Jahreswerte 2007 – 2009 | |
| 2007 | 41.090,27 € |
| 2008 | 62.927,28 € |
| 2009 | 25.039,43 € |
| Dreijahresgesamteinkommen | 129.056,98 € |
| Jahreseinkommen: 129.056,98 € / 3 = | 43.018,99 € |
| Monatsdurchschnittseinkommen: 43.018,99 € / 12 = | 3.584,92 € |
| 3.584,92 € * 1,95583 = rund | 7.012,00 DM |
Der Senat hat bei der Einkommensermittlung die Auflösung der Ansparrücklage gewinnerhöhend berücksichtigt. Sie waren für geplante Investitionen in den Vorjahren gewinnmindernd in die Bilanzen eingeflossen. Da sie dort bisher nicht berücksichtigt werden brauchten, sind sie nunmehr gewinnerhöhend mit zu berücksichtigen.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten beläuft sich unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Beklagten auf 3.584,92 € - 690,00 € = 2.894,92 € * 3 / 7 = 1.240,68 €. Er liegt damit im Rahmen des im Vergleich titulierten Unterhalts. Eine Abänderung kommt im Jahre 2009 nicht in Betracht.
Denn beim Kläger hat sich bis einschließlich 2009 einkommensmäßig nichts Entscheidendes geändert. Ausgehend von den Einkommensunterlagen aus dem Jahre 1999 ist von einem damaligen bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von 6.941,50 DM auszugehen. Der Tabellenbetrag des geschuldeten Kindesunterhaltes belief sich zum damaligen Zeitpunkt auf 2.322,00 DM, so dass sich ein unterhaltsbereinigtes Nettoerwerbseinkommen des Klägers von 4.619,50 DM ergab. Der 3/7 Unterhaltsanspruch der Beklagten hätte sich demnach auf 1.979,79 DM belaufen. Das waren die Vergleichsgrundlagen. Der der Kläger trägt selbst vor, dass er seinerzeit im Jahre 1999 über einen Bruttolohn von 179.514,00 DM verfügte. Damit ergab sich ein Jahresnettolohn von 87.682,13 DM. Daraus errechnet sich ein Monatsnettolohn von 7.306,84 DM und soweit man berufsbedingte Aufwendung pauschal in Abzug bringt, ergäbe sich bei einem pauschalen Aufwendungsbetrag von 365,34 DM ein bereinigtes Nettoeinkommen von 6.941,50 DM. Damit korrespondiert ein Euro-Wert von 3.549,13 €. Entsprechend war damals der Kläger für den Kindesunterhalt in die Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.1999 einzuordnen (6.260,00 DM bis 7.040,00 DM). Da er aber drei Kindern und seiner Ehefrau unterhaltspflichtig war, war eine Herabstufung auf 160 % beim Kindesunterhalt veranlasst. Dies ergab die seinerzeit anzurechnenden Tabellenwerte von 2 x 816,00 DM und 1 x 690,00 DM für die Kinder N., geboren am 00.00.19xx, F., geboren am 0x.00.19xx und B., geboren am 0y.00.19xx, also einen gesamten Tabellenbetrag von 2.322,00 DM sowie einen Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 1.922,00 DM. Der rechnerisch geschuldete Ehegattenunterhalt bei Vergleichsschluss belief sich damit auf: 6.941,50 DM – 2.322,00 DM = 4.619,50 DM x 3 : 7 = 1.979,79 DM. Laut Vergleich geschuldet war ab 01.08.1999 ein Ehegattenunterhalt von 1.078,00 DM. Dem nachehelichen Unterhaltsvergleich lag zugrunde, dass die Beklagte damals in einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner lebte. Im Falle der nachträglichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft sollte sich der Unterhalt um 800,00 DM erhöhen. Zum 01.11.2001 sollte sich der geschuldete Unterhalt auf 1.200,00 DM erhöhen. Im Falle der Erwerbstätigkeit sollte der geschuldete Unterhalt 1.100,00 DM betragen. 1.000,00 DM Erwerbseinkommen sollten anrechnungsfrei bleiben. Dies sollte solange gelten, wie keine Erwerbsobliegenheit bestand. Zuletzt zahlte der Kläger 1.023,00 €, was mit 2.000,00 DM korrespondiert, also genau dem Betrag, der nach Ziffern 1 und 7 des Unterhaltsvergleiches geschuldet war.
Das war die Vergleichsgrundlage. Eine Abänderungsmöglichkeit ergab sich damit bis zum Jahre 2009 nur, wenn die Beklagte nunmehr eine Erwerbsobliegenheit traf. Die beiden ältesten Kinder waren volljährig, die Tochter B. war 17 Jahre alt geworden. Auch nach altem Recht musste die Beklagte jedenfalls ab 2009 – insbesondere ab dem Abänderungsbegehren für Juli 2009 – arbeiten. Insoweit hat der Senat der Beklagten ein Erwerbseinkommen aus einer halbschichtigen Tätigkeit mit 690,00 € monatlich angerechnet. Einen höheren Betrag kann die Beklagte nicht erwirtschaften. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten O. vom 02.06.2010 (Blatt 82 bis 97 GA) hat der Sachverständige zu der Beweisfrage, ob die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen insbesondere wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Anpassungsstörung bei erheblichen Leistungsdefiziten und Somatisierungstendenzen nicht in der Lage ist, mehr als nur ½ oder ¾ der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig zu sein, folgende Feststellungen getroffen (vgl. hier insbesondere die Zusammenfassung auf Seite 15 des Gutachtens, Blatt 96 GA), wo es heißt:
„„Aufgrund der deutlich verminderten Ressourcen ist eine Erwerbstätigkeit über den Rahmen von 50 % der üblichen Arbeitszeit hinaus aus fachärztlicher Sicht nicht empfehlenswert. Einen Versuch, der Betroffenen mit 75 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig zu sein, scheiterte im Jahre 2008. Der derzeitige Arbeitsumfang der seit Januar 2010 wiederum 75 % einer Vollzeitstelle beträgt, ist aktuell zu belastend und führt zu einer Verschlechterung der Symptomatik. Aus fachärztlicher Sicht wäre eine psychiatrische/psychotherapeutische stationäre Therapie mit begleitender pharmakologischer Intervention indiziert. Anzumerken ist hierbei, dass die Betroffene selbst angibt, sich durch eine berufliche Tätigkeit, in reduziertem Umfang, affektiv stabilisiert zu fühlen. Die berufliche Tätigkeit gebe ihr Alltagsstruktur, Selbstbestätigung und Selbstvertrauen, zusätzlich könne sie durch die berufliche Tätigkeit ihre Panikattacken und Angstzustände besser kontrollieren. Die Angaben sind aus psychotherapeutischer sowie soziotherapeutischer Sicht glaubhaft und aufgehend in übliche Behandlungsstrategien der o. g. Grunderkrankung. Weiterhin befindet sich Frau P. in fachpsychologischer, regelmäßiger Behandlung. Unter der Voraussetzung einer fortgeführten ambulanten fachpsychiatrischen bzw. psychologischen Weiterbetreuung ist Frau P. derzeit in der Lage, einer Erwerbstätigkeit mit 50 % der üblichen Arbeitszeit nachzugehen. Von einer Ausweitung der Arbeitszeit über 50 % ist aus fachpsychiatrischer Sicht bis auf Weiteres dringend abzuraten.
Zusätzlich anzuraten ist ein Behandlungsversuch in einem Zeitrahmen von 2 – 3 Jahren. Die Frage einer durch die Behandlung möglicherweise verbesserten Erwerbsfähigkeit muss dann nach abgeschlossener Behandlung durch eine erneute Untersuchung geklärt werden.“
Hintergrund dieses Befundes war die Tatsache, dass bei der Betroffenen alle Kriterien einer posttraumischen Belastungsstörung in Verbindung mit einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome vorlagen. Zusätzlich lasse sich, so der Sachverständige, die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stellen. Die von der Betroffenen als traumatisch beschriebenen Erlebnisse in der Kindheit (Wechsel mit 10 oder 11 Jahren zu den leiblichen, jedoch fremden Eltern in ein fremdes Land mit dort beginnenden fortgesetzten Misshandlungen, Erniedrigungen und Vernachlässigungen) habe sich für die Betroffene in der sich anschließenden Ehezeit fortgesetzt, indem sie fortgesetzte Entwertungen durch den Ehemann erfahren habe, welcher sie ebenfalls körperlich misshandelt, erniedrigt und zusätzlich noch vergewaltigt habe. Auch nach der Trennung hätten sich die als traumatisch erlebten Ereignisse für die Patientin weiter fortgesetzt, indem der geschiedene Ehemann sie weiterhin bedroht und lange Zeit unter Druck gesetzt habe (vgl. hierzu Seite 13 des Gutachtens, Blatt 94, 95 GA).
Welche Erlebnisse zu dem Krankheitsbild bei der Beklagten geführt haben, kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt scheint. Allerdings musste die Beklagte dann im Jahre 2009 zumindest halbtags tätig werden. Das hat sie auch mit einem Einkommen von 690,00 € netto monatlich getan. Ausgehend von der obigen Einkommensberechnung ergibt sich damit rechnerisch der oben errechnete Unterhaltsanspruch der Beklagten von 1.240,68 €. Dieser Betrag liegt über dem vergleichsweisen geschuldeten Betrag, der nach oben nicht abänderbar ist, so dass für das Jahr 2009 noch von dem vergleichsweise geschuldeten Unterhaltsbetrag auszugehen ist.
Für das Jahr 2010 ergibt sich eine Änderung der Einkommenssituation. Geht man davon aus, dass die Betriebsergebnisse der K., das Einzelunternehmen hat der Kläger aufgegeben, tatsächlich erheblich eingebrochen sind, so ist allein von dem dem Kläger von der K. GmbH gezahlten Geschäftsführergehalt von 25.184,00 € auszugehen. Allerdings wird das Firmenfahrzeug auch privat genutzt, hier ergibt sich zumindest ein Nutzungsvorteil von 300,00 € netto monatlich. Außerdem ist, das Büro der Firma wird von der Privatadresse des Klägers geführt, für private Telefonnutzung, Porto etc., welche in der Gewinn- und Verlustrechnung der K. aufgeführt sind, ein pauschaler Monatsbetrag von 50,00 € anzusetzen. Auffallend sind auch die hohen Aufwendungen für Verpflegung etc. als Werbungskosten. Auch hier meint der Senat, dass man pauschal einen geldwerten Privatnutzungsvorteil von monatlich 150,00 € in Ansatz bringen kann. Dies ergibt dann eine Einkommensberechnung beim Kläger wie folgt:
| 2010 | |
| K. (GF-Gehalt) | 25.184,00 € |
| Privatnutzung PKW 12 * 300,00 € | 3.600,00 € |
| Privatnutzung Telefon etc. 12 * 50,00 € | 600,00 € |
| Ersparte Aufwendungen Verpflegung 12 * 150,00 € | 1.800,00 € |
| Gesamteinkommen | 31.184,00 € |
| Steuern * | -6.332,11 € |
| Jahresnettoerwerbseinkommen | 24.851,89 € |
| Steuererstattung für 2008 | 308,79 € |
| Steuererstattung für 2009 | 954,46 € |
| Jahreseinkommen | 26.115,14 € |
| Monatseinkommen 26.115,14 € / 12 = | 2.176,26 € |
| Abzüglich KV-Beitrag | -321,44 € |
| Keine berufsbedingten Aufwendungen, da nicht ersichtlich (Firmenwagen, Büro in der Wohnung) | |
| Keine Altersvorsorgeaufwendungen, da nicht getätigt, jedenfalls nicht nachgewiesen | |
| Verbleibendes Einkommen ab 2010 | 1.854,82 € |
| Der Kläger zahlt keinen Kindesunterhalt mehr, die Unterhaltspflicht war ausgerechnet worden von einem um den Kindesunterhalt bereinigten Nettoeinkommen von 4.619,50 DM / 1,95583 = gerundet | 2.362,00 € |
| Das jetzige Einkommen liegt damit um niedriger, so dass eine Anpassung gerechtfertigt erscheint. 1.8954,82 € / 2.362,00 € = Anpassungsquote | 462,74 € 80,25 % |
| Das Differenzeinkommen beträgt 1.854,82 € - 690,00 € = | 1.164,82 € |
| Der Unterhaltsanspruch beträgt 1.164,82 € * 3 / 7 (gerundet) | 500,00 € |
| Geschuldet waren zuletzt laut Vergleich monatlich | 1.023,00 € |
| Das Familiengericht hat in seinem Urteil nur noch monatlich ausgeurteilt | 210,00 € |
*Nach der Einkommenssteuer-Grundtabelle waren im Jahr 2010 bei einem Einkommen von 31.184,00 € hierauf 6.332,11 € Steuern wie folgt zu zahlen:
Einkommenssteuer 6.002, 00 € sowie Solidaritätszuschlag 330,11 €, insgesamt also 6.332,11 €.
Das Einkommen des Klägers von monatlich netto 1.854,82 € ist nicht weiter zu bereinigen. So sind keine berufsbedingten Aufwendungen anzurechnen. Es steht ein Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt wird. Das Büro befindet sich in der Wohnung des Klägers.
Auch Altersvorsorgeaufwendungen sind nicht abzusetzen, da diese nicht getätigt werden. Jedenfalls wird hierzu nichts vorgetragen. Der Kläger macht geltend, dass er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit nicht in der Lage ist, eigene Altersvorsorge zu betreiben. Dann können solche Positionen auch nicht fiktiv abgesetzt werden.
Damit hat sich das Nettoeinkommen des Klägers um rund 20 % vermindert (1.854,82 € zu 2.362,00 € im Jahre 1999).
Entsprechend diesem Einkommen des Klägers und dem erzielbaren Nettoeinkommen der Beklagten von 690,00 € (s.o.), ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Januar 2010 von 1.854,82 € - 690,00 € = 1.164,82 € x 3 / 7 = gerundet: 500,00 € monatlich.
Da zuletzt gemäß dem Vergleich ein monatlicher Unterhalt von 1.023,00 € geschuldet war, ist der Unterhaltsvergleich entsprechend abzuändern und der monatliche Unterhalt auf 500,00 € zu reduzieren. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten für die Zeit bis Dezember 2009 in vollem Umfang als erfolgreich und für die Zeit ab Januar 2010 als teilweise erfolgreich. da das Familiengericht lediglich noch einen monatlichen Unterhalt von 210,00 € ab Juli 2009 zugesprochen und bis September 2014 befristet hat.
Aus den oben genannten Gründen kommt eine Befristung nicht in Betracht, da sie vereinbarungsgemäß ausgeschlossen war und die vergleichsweise Unterhaltsregelung einen angemessenen Interessenausgleich geschaffen hat, so dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen es unbillig erschiene, wenn sich der Beklagte nicht mehr an die getroffene Regelung zu halten hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.