Berufung: Ersatzzustellung unwirksam, Vollstreckungsbescheid Jan–Jun 1995 aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich gegen einen Vollstreckungsbescheid und berief sich auf unzulässige Ersatzzustellung. Das OLG Köln hob den Vollstreckungsbescheid für Januar bis Juni 1995 auf, da die Niederlegung mit ungenauer Adressangabe („2–4“) gemäß § 182, § 191 ZPO unwirksam war. Die Klägerin konnte den Unterhaltsanspruch nicht substantiiert nachweisen. Für Juli 1995 wurde die Berufung zurückgenommen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Vollstreckungsbescheid für Jan–Jun 1995 aufgehoben und Klage insoweit abgewiesen; Juli 1995 zurückgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO setzt eine Zustellungsurkunde voraus, die die genaue Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise (insbesondere Straße und Hausnummer) enthält.
Eine ungenaue Adressangabe, die nicht eindeutig erkennen lässt, in welchem der genannten Häuser die Benachrichtigung niedergelegt wurde, erfüllt einen wesentlichen Mangel und macht die Zustellung insgesamt unwirksam.
Mängel der Zustellungsurkunde sind nur unschädlich, wenn sie sich aus dem Zusammenhang eindeutig berichtigen lassen; wesentliche Formmängel sind nicht durch andere Indizien zu heilen.
Bei Forderungsübergang (z. B. nach § 7 UVG) trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des zugrundeliegenden Unterhaltsanspruchs; ein bloßes Bestreiten des Beklagten ist dafür nicht ausreichend.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 43 F 35/97
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (43 F 35/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf den Einspruch vom 11. Oktober 1996 wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - 95-2326456-0-3 - vom 15. August 1995 aufgehoben, soweit er die Ansprüche für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1995 betrifft; in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch für den Monat Juli 1995 - 256,00 DM - ist die Berufung zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Kosten, welche die Klägerin allein zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist - soweit sie nicht wegen des Unterhaltes für den Monat Juli 1995 im zweitinstanzlichen Verhandlungstermin zurückgenommen worden ist - zulässig und auch begründet.
1.
Der am 14. Oktober 1996 eingegangene Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15. August 1995 war rechtzeitig. Allerdings muß ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung eingelegt werden (§§ 700 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Einspruch des Beklagten war dennoch rechtzeitig, weil die am 17. August 1995 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt und Benachrichtigung des Beklagten erfolgte Zustellung des Vollstreckungsbescheides unwirksam war:
a)
Bei einer Ersatzzustellung gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung des zu übergebenden Schriftstückes muß die Zustellungsurkunde nach § 191 Nr. 4 ZPO die Bemerkung enthalten, wie die Vorschrift des § 182 ZPO befolgt worden ist. Nach der letztgenannten Bestimmung ist neben der Niederlegung "eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" abzugeben - auf die weiteren dort genannten Alternativen kommt es im Streitfall nicht an. Angesichts dessen ist es einhellige Auffassung, daß bei der Zustellung gemäß § 182 ZPO die Angabe der Gemeinde nicht genügt, sondern auch Straße und Hausnummer genannt werden müssen (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 191 Rn 4; von Feldmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 191 Rn 5; Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 191 Rz 2; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 191 Rz 2). Auf den Meinungsstreit, ob bereits nach § 191 Nr. 1 ZPO bei sämtlichen Zustellungsarten die genaue Anschrift anzugeben und nicht nur die Gemeinde zu nennen ist (vgl. aaO), kommt es für den vorliegenden Fall nicht an.
Den vorgenannten Anforderungen genügt die Zustellung an den Beklagten am 17. August 1995 nicht. Als Anschrift war angegeben: "F.-W.-Straße 2 - 4" in S.. Eine derartige Postanschrift existierte in Wirklichkeit nicht; vielmehr gab es in der F.-W.-Straße die Anschriften Nr. 2 und Nr. 4 für zwei unterschiedliche Häuser mit jeweils rund 100 Mietparteien. Der Beklagte wohnte in Nr. 4. Die ungenaue Adressenangabe wäre unschädlich geblieben, wenn der Zustellungsbeamte die falsche Hausnummer 2 durchgestrichen oder auf der Zustellungsurkunde vermerkt hätte, daß er die Nachricht über die Niederlegung in einem Briefkasten des Hauses Nr. 4 abgegeben hätte. Da er dies nicht getan hat, läuft die Anschriftenangabe 2 - 4 darauf hinaus, daß der Zustellungsbeamte vermerkt hat, daß er die Nachricht über die Niederlegung im Haus Nr. 2 oder Nr. 4 abgegeben habe. Mit dieser Ungenauigkeit wird den von § 182 ZPO gestellten Anforderungen an die "Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" nicht mehr entsprochen. Eine lasche Behandlung der Formvorschriften des § 182 ZPO verbietet sich, weil die Ersatzzustellung mit erheblichen Gefahren für den Zustellungsadressaten verbunden ist, dem ohne Kenntnis von der Niederlegung des Zustellungsschriftstückes der Verlust von Rechtspositionen droht, die er allenfalls noch durch ein Wiedereinsetzungsgesuch wahren könnte. Zudem ist auch der Zustellungsbeamte nicht überfordert, die genaue Anschrift des Zustellungsadressaten - wenn er sie denn trotz ungenauer Angaben des Auftraggebers ausfindig gemacht hat - auf der Zustellungsurkunde zu vermerken.
b)
Der danach bestehende Zustellungsmangel führt zur Unwirksamkeit der Zustellung.
Mängel in der Beurkundung der Zustellung sind nur dann unschädlich, wenn es sich um Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten handelt, die aus dem Zusammenhang ohne weiteres richtiggestellt werden können (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 191 ZPO; Rosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 76 II 2). Um eine derartige, bereits durch Auslegung der Urkunde zu klärende Ungenauigkeit handelt es sich hier nicht.
Im übrigen unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob die Zustellungsurkunde wesentliche oder unwesentliche Mängel aufweist. Wesentliche Mängel machen die Zustellung im ganzen unwirksam; unwesentliche Unrichtigkeiten der Zustellungsurkunde sind unschädlich, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Zustellungshergangs auf andere Weise hergeleitet werden kann (BGH LM, Nr. 1 zu § 181 ZPO; BGHR, ZPO § 191 Nr. 3 "Personenbezeichnung 1"; BGHR, ZPO § 191 Nr. 4 "Niederlegungsvermerk 1"; Roth aaO § 190 Rn 4; Zöller/ Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 191 Rn 9). Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem es gleichfalls bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO um Unklarheiten über die Art und Weise der Niederlegung ging (dort war der vorgedruckte Text in der Urkunde durchgestrichen), die Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses angenommen (BGHR, ZPO 191 Nr. 4 "Niederlegungsvermerk 1"). Ob dem der vorliegende Fall gleichzustellen ist, wozu der Senat neigt, kann hier offen bleiben, weil die Ordnungsgemäßheit der Zustellung - also die Abgabe der Nachricht über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstückes in den dem Zustellungsadressaten zuzuordnenden Briefkasten - auch nicht auf andere Weise festgestellt worden ist. Vielmehr hat der Beklagte stets bestritten, die Benachrichtigung über die Niederlegung jemals vorgefunden zu haben; ein Beweis für eine ordnungsgemäße Benachrichtigung ist nicht angetreten.
c)
Eine Heilung des Zustellungsmangels durch spätere Kenntnis von dem erlassenen Vollstreckungsbescheid - etwa im Rahmen des fruchtlosen Vollstreckungsversuchs vom 13. September 1995 - scheidet nach § 187 Satz 2 ZPO aus, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach § 700 Abs. 1, 341 Abs. 1, 339 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO um eine Notfrist handelt.
2.
War somit der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid rechtzeitig, so war es Sache der Klägerin, im einzelnen die Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs darzutun. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, daß der Unterhaltsanspruch des Sohnes N. des Beklagten gegen seinen Vater nach § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangen sei. Der Forderungsübergang setzt das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes voraus. Der Beklagte hat hierzu bereits erstinstanzlich vorgetragen, daß er für den hier maßgeblichen Zeitraum bis einschließlich Juni 1995 noch mit der Kindesmutter zusammengelebt und sowohl Barunterhalt als auch Naturalunterhalt an seine Familie geleistet habe. Dies sei ein in einem auf Strafanzeige seitens der Klägerin eingeleiteten Strafverfahren wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht durch mehrere Zeugen bestätigt worden; daraufhin sei er - was er durch Vorlage des Urteilsauszugs belegt hat - in der Berufungsverhandlung bei dem Landgericht Köln freigesprochen worden (154 - 19/97). Dem hat die Klägerin weder in dem vorliegenden Rechtsstreit noch in dem Parallelverfahren 43 F 159/96 AG Bonn substantiiert widersprochen. Allerdings hat sie in der Berufungsverhandlung vor dem Senat zu Protokoll erklären lassen, daß der gegnerische Vortrag, eine Trennung der Eheleute sei erst nach Juni 1995 erfolgt, ausdrücklich bestritten werde. Ein derartiges Bestreiten des gegnerischen Vortrags reicht indessen nicht aus, da die Klägerin für das Bestehen des von ihr eingeklagten Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.