Beschwerde gegen Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Aufenthalt und Betreuung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter rügt eine einstweilige Anordnung, mit der das Amtsgericht dem Kindesvater für den Zeitraum 1.6.–31.10.2011 die Entscheidungsbefugnis über Aufenthalt und Betreuung des eineinhalbjährigen Kindes übertragen hat. Streitpunkt war, ob § 1628 oder § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einschlägig ist und ob die Maßnahme dem Kindeswohl entspricht. Der Senat bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung als kindeswohlgerecht und weist die Beschwerde zurück. Weiter gestellte Umgangsanträge sind unzulässig; VKH der Antragstellerin wird versagt.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Aufenthalt und Betreuung auf den Kindesvater als unbegründet abgewiesen; Kosten und VKH der Antragstellerin zu ihren Lasten
Abstrakte Rechtssätze
§ 1628 BGB ist restriktiv auszulegen; gerichtliche Entscheidungen bei elterlichen Meinungsverschiedenheiten betreffen nur situative Einzelangelegenheiten, nicht grundsätzliche Wohnsitzfragen.
Eine befristete Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Aufenthalt und Betreuung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn der Zeitraum und die Umstände nicht lediglich situativ sind und die Maßnahme dem Kindeswohl dient.
Bei einstweiligen Anordnungen ist das Kindeswohl der prägende Prüfmaßstab; auch mehrere Monate umfassende Regelungen können aufgrund des Alters und der Betreuungsbedürfnisse des Kindes gerechtfertigt sein.
Ein einmalig eingestandener Gewaltausbruch des Elternteils begründet nicht automatisch Anlass zur Versagung der Übertragung, wenn Einsicht, räumliche Trennung und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes vorliegen.
Beschwerde gegen eine Umgangsregelung ist unzulässig, soweit die erstinstanzliche Entscheidung keine anfechtbare Endentscheidung zum Umgang enthält; eine einstweilige Anordnung zum Umgang ist nach § 57 FamFG nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 408 F 160/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.5.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1. und 2. der Beschwerdeschrift vom 17.6.2011 zulässig, aber unbegründet.
Unzulässig ist hingegen der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Aufteilung der Betreuung bzw. des Aufenthalts in der Zeit bis 19. Juli 2011 bzw. vom 21. August bis 31. Oktober 2011 zwischen beiden Eltern. Denn in der Sache handelt es sich bei diesem Begehren um eine Regelung des Umgangs des Kindes mit beiden Elternteilen. Eine Regelung des Umgangs war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung über den Umgang der Eltern mit K. im Sinne des § 58 FamFG enthält der angefochtene Beschluss vom 24.5.2011 nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin ist insoweit mangels Endentscheidung des Amtsgerichts zum Umgang nicht statthaft. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts zum Umgang auch gemäß § 57 FamFG nicht anfechtbar wäre.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidungsbefugnis über die Frage, dass das gemeinsame Kind der Beteiligten, K. S., geboren am 11.1.2010, sich in der Zeit vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 bei dem Kindesvater auffällt und dort von diesem mit Unterstützung einer Tagesmutter und der Großmutter, Frau T. S., betreut wird, auf den Antragsgegner übertragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Zu Recht hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützt. Gerichtliche Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern gemäß § 1628 BGB beziehen sich nur auf eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, nicht dagegen auf die Entscheidung der grundsätzlichen Frage des Wohnsitzes, also bei wem das Kind überwiegend leben soll. § 1628 BGB ist restriktiv auszulegen und auf situative Entscheidungen zu beschränken (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., 2011, § 1628 BGB, Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend geht es um die Regelung des Aufenthalts und der Betreuung des gemeinsamen Kindes über einen Zeitraum von fünf Monaten. Dieser – gemessen am Alter des Kindes von eineinhalb Jahren – erhebliche Zeitraum unterfällt dem Regelungsbereich des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist nicht lediglich als situative Angelegenheit im Sinne des § 1628 BGB einzuordnen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung der Kindeseltern, dem Bericht des Verfahrensbeistands und unter Würdigung aller weiteren Umstände entspricht die vom Amtsgericht getroffene Regelung dem Kindeswohl am besten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Aufenthalt und die Betreuung des Kindes während der strittigen fünf Monate auf den Vater stellt sicher, dass beide Eltern an der Versorgung und Betreuung des Kindes unter Einbeziehung der wechselseitigen Verhinderungen teilhaben können. Durch den von beiden Eltern gemeinsam abgeschlossenen Vertrag mit der Tagesmutter ist eine Betreuung des Kindes sichergestellt, auch wenn die Eltern teilweise durch ihr Studium oder durch eine Erwerbstätigkeit an der Betreuung gehindert sein sollten. Es ist Aufgabe der Eltern, einvernehmliche Lösungen für die Betreuung und Versorgung ihres gemeinsamen Kindes zu finden und umzusetzen. Der im Termin vor Amtsgericht erarbeitete taggenaue Plan über die Betreuung von K. unter Einbeziehung der Tagesmutter stellt sicher, dass beide Elternteile an der Entwicklung von K. teilhaben und ihren Verhinderungen durch Studium oder Erwerbstätigkeit sowie Betreuungswünschen Rechnung getragen wird.
Diesen am Kindeswohl und an den Interessen beider Elternteile orientierten Plan gilt es nunmehr umzusetzen. Der Senat hat keine Veranlassung zu zweifeln, dass durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Kindesvater eine Umsetzung des von den Eltern gemeinsam erarbeiteten Plans sichergestellt wird. Der Kindesvater hat in seiner Erwiderung den ausgearbeiteten Wochenplan nochmals bestätigt. Demgegenüber hat die Kindesmutter während des Verfahrens mehrfach sowohl ihre geäußerten Beweggründe für den erstrebten Aufenthalt von K. bei ihren Großeltern in Russland als auch die geplante Dauer des Aufenthalts geändert. Angesichts dessen bestehen Zweifel an der Verlässlichkeit der in der Beschwerdeschrift geäußerten Vorstellungen der Kindesmutter über einen gemeinsamen Aufenthalt mit K. in Russland für lediglich einen Monat und der Umsetzung des erarbeiteten Betreuungsplans in der übrigen Zeit.
Die von der Kindesmutter nunmehr beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Frage, dass sich K. in der Zeit vom 20. Juli 2011 bis 20. August 2011 zusammen mit ihr bei ihren Eltern in Russland aufzuhalten und dort von der Kindesmutter betreut wird, entspricht unter Würdigung aller Umstände nicht dem Kindeswohl. Angesichts der Streitigkeiten der Kindeseltern unter Einbeziehung der jeweiligen Familien ist es dringend geboten, Stabilität in die Betreuung und den Tagesablauf des Kleinkindes zu bringen. K. sollte die Möglichkeit erhalten, sich an eine regelmäßige Betreuung durch die Tagesmutter zu gewöhnen. Die räumliche Trennung der Kindeseltern sowie die Streitigkeiten unter Einbeziehung weiterer Familienmitglieder der Kindesmutter innerhalb der Wohnung haben erfahrungsgemäß zu Belastungen für das 1 ½ - jährige Kind geführt. Aus Gründen des Kindeswohls gilt es nunmehr dafür zu sorgen, dass K. stabile Bindungen zu beiden Elternteilen aufbauen kann. In der ersten Phase der Trennung kann auch ein einmonatiger Aufenthalt der Mutter bei ihren Eltern die Vater-Tochter-Beziehung gefährden; zumal das Verhältnis zwischen den Eltern der Kindesmutter und dem Kindesvater belastet ist. Angesichts der wechselhaften Vorstellungen der Kindesmutter über die Dauer und Ausgestaltung des Aufenthalts von K. in Russland im Haushalt ihrer Eltern im Verlaufe des Verfahrens ist es nachvollziehbar, dass der Kindesvater Zweifel hat, dass die Kindesmutter nach Ablauf eines Monats mit K. nach Deutschland wieder zurückkehren wird.
Aus den dargelegten Gründen kann auch dem modifizierten Antrag der Kindesmutter vom 21.7.2011, der keine genauen Reisedaten enthält, nicht entsprochen werden.
Allein der Umstand, dass der Kindesvater am 6.5.2011 einmalig gewalttätig gegenüber der Kindesmutter und deren Mutter geworden ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kindesvater hat die Gewalttätigkeit eingeräumt und sein Unrecht eingesehen. Aufgrund der räumlichen Trennung, insbesondere auch von den Familienmitgliedern der Kindesmutter, die sich längere Zeit in der gemeinsamen Wohnung der beteiligten Kindeseltern aufhielten, und der gezeigten Einsichtsfähigkeit des Kindesvaters bestehen keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Das unkontrollierte Verhalten des Vaters hat sich nicht gegenüber dem Kind geäußert, so dass keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes im Haushalt des Vaters bestehen.
Unter Abwägung aller Umstände hat somit der Wunsch der Kindesmutter, einen Monat mit K. bei ihren Eltern in Russland zu verbringen, gegenüber den überwiegenden Gründen des Kindeswohls an einer Umsetzung des gemeinsamen erarbeiteten Plans für eine Betreuung des Kindes in Deutschland mit Hilfe einer Tagesmutter zurückzustehen.
Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat – wie angekündigt - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte zudem zu einer Verzögerung der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren geführt, was gerade im Hinblick auf den neuen Antrag der Antragstellerin mit einem Beginn der beantragten Regelung ab dem 20. Juli 2011 nicht sachgerecht gewesen wäre.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 84 FamFG der Kindesmutter aufzuerlegen. Billigkeitsgesichtspunkte, die ausnahmsweise eine anderweitige Kostenregelung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin war mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückzuweisen.
Über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird der Senat nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bzw. nach Ablauf der Einreichungsfrist entscheiden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dem Senat bisher keine – auch keine nicht erstinstanzlich eingereichten – Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners vorliegen.