Kostenverteilung nach Antragsrücknahme im vereinfachten Unterhaltsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller zog seinen Antrag auf Festsetzung des Mindestunterhalts im vereinfachten Verfahren zurück. Das OLG Köln stellte die Wirksamkeit der Rücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners fest. Es sprach die vorinstanzlichen Kosten dem Antragsteller zu, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu. Der Gegenstandswert wurde auf 3.822,00 € festgesetzt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Antragsteller trägt Kosten des ersten Rechtszugs, Antragsgegner die des Beschwerdeverfahrens; Gegenstandswert 3.822,00 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags in Familiensachen ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO auch ohne Einwilligung des Antragsgegners wirksam.
Bei wirksamer Antragsrücknahme gilt der Antragsteller grundsätzlich als unterliegend und ist grundsätzlich mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
Abweichend hiervon können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Antragsgegner nach § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt werden, wenn dieser in der Rechtsmittelinstanz erstmals substantiiert vorträgt und dadurch das Rechtsmittelverfahren veranlasst wird.
Der Gegenstandswert der Beschwerde in Familiensachen ist nach den Vorschriften des FamGKG zu bemessen und kann für Unterhaltsfestsetzungen entsprechend den dortigen Werttabellen errechnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 61 FH 13/14
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt, nachdem der Antragsteller seinen verfahrenseinleitenden Sachantrag zurückgenommen hat:
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.822,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 i. V. m. §§ 269 Abs. 3 S. 2, 97 Abs. 2 ZPO.
Die Rücknahme seines verfahrenseinleitenden Antrags vom 27.06.2014 auf Festsetzung des Mindestunterhalts für das betroffene Kind im vereinfachten Verfahren durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.03.2015 ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 269 Abs. 1 ZPO auch ohne die Einwilligung des Antragsgegners in diese Verfahrenshandlung wirksam geworden. In beiden Instanzen ist in dieser Angelegenheit nicht mündlich verhandelt worden. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht geboten. Der Festsetzungsbeschluss konnte entsprechend der Behandlung durch das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung ergehen, da ihm diese Verfahrenshandlung nach §§ 253, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 128 Abs. 4 ZPO freigestellt war.
Eine Entscheidung darüber, wer von den Beteiligten die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens trägt, ist gemäß § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO von Amts wegen veranlasst, weil dem Antragsgegner durch Beschluss des Senats vom 23.01.2015 – 4 UF 142/14 – Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt worden ist.
Die vor dem Amtsgericht angefallenen Kosten hat der Antragsteller gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen, während die vor dem Senat angefallenen Kosten dem Antragsgegner kraft der prozessrechtlichem Sonderregelung des § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen sind. Abweichend von dem Grundsatz, dass dem antragstellenden Beteiligten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen sind, weil er sich mit der Antragsrücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall in Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er zu seiner Verteidigung erstmals in der Beschwerdeinstanz in erheblicher Weise hat vortragen lassen, das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts sei unzulässig, da das unterhaltsberechtigte Kind bei ihm lebe (vgl.: Beschluss des erkennenden Senats vom 23.01.2015 – 4 UF 142/14 – zitiert nach juris Rn. 9 und 13 – 15), und er nicht dargetan hat und nicht ersichtlich ist, dass er zu diesem Vorbringen nicht bereits im ersten Rechtszug imstande gewesen ist. Bei einer Antragsrücknahme wäre es ungerechtfertigt, den Antragsteller mit Kosten zu belasten, die durch ein vermeidbares Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die dem Antragsgegner bei Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Beschluss gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen gewesen wären (so zu z. B. auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. 6. 2012 − 4 U 1713/11 – zitiert nach Abdruck in NJW 2013, 243; Foerste in Musielak, ZPO, 11. Auflage, § 269 Rn.12).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 FamGKG [(273,00 Euro x 12) + (273,00 Euro x 2) = 3.822,00 €].