Beschwerde gegen vorläufigen Sorgentzug wegen Kindeswohlgefährdung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegner legten Beschwerde gegen die einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge ihres Sohnes nach §§ 1666, 1666a BGB ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die vorläufige Übertragung der Vormundschaft an das Jugendamt wegen drohender Kindeswohlgefährdung. Nicht substantiiert vorgebrachte Misshandlungsvorwürfe und das wankelmütige Verhalten der Eltern rechtfertigen den Sorgentzug. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen die einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge als unbegründet zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB kann die elterliche Sorge vorläufig entzogen und einem Jugendamt als Vormund übertragen werden, wenn eine gegenwärtige oder drohende Kindeswohlgefährdung vorliegt und dringende Maßnahmen erforderlich sind.
Ein vorläufiger Sorgentzug ist nur zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Nicht konkretisierte oder nicht durch objektive Anhaltspunkte gestützte Vorwürfe der Eltern gegen eine Fremdunterbringung rechtfertigen allein keine Rücknahme der Maßnahme, insbesondere wenn das Kind in der Maßnahme positive Entwicklungen zeigt.
Das wiederholte Beharren der Eltern auf ablehnender Haltung gegenüber staatlichen Hilfen und das bewusste Beeinflussen der Kinder gegen Hilfsstellen kann eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und damit die Geeignetheit eines Sorgentzuges begründen.
Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren nach FamFG ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO (entsprechend) aufweist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 402F182/12
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 28.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 182/12) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Antragsgegner, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die gem. §§ 111 Nr.2, 151 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. Nr.1, 56 ff. FamFG zulässige – insbesondere frist und formgerecht eingelegte – Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren die elterliche Sorge wegen drohender Kindeswohlgefährdung bezüglich ihres Sohnes N vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des T-Kreises in F als Vormund übertragen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die eingehende und überzeugende Begründung des Familiengerichts in der angegriffenen Entscheidung, der im Hinblick auf die Beschwerdebegründung und die Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts Bonn hierzu nur folgendes hinzuzufügen ist:
Auch der Senat ist der Überzeugung, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand der drohenden Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666 a BGB nur durch einen zunächst vorläufigen Entzug der elterliche Sorge begegnet werden kann.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass N in seiner Kind gerechten Entwicklung bereits derart gestört ist, dass wegen der schon eingetretenen sozialen und psychischen Deviation seine Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt geboten ist. Im elterlichen Haushalt leben eine Vielzahl von Kindern, mit deren Erziehung die Antragsgegner überfordert scheinen. Die Antragsgegner und deren familiäre Verhältnisse sind dem Senat aus mehreren Verfahren bekannt. Wiederholt musste die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern festgestellt und die Herausnahme einzelner Kinder aus dem elterlichen Haushalt angeordnet werden. So fühlten sich die Antragsgegner auch mit Ns Erziehung überfordert und baten das Jugendamt um Erziehungshilfe. Auffällig wurde N u.a. durch Bettelei, strafwürdiges Verhalten gemeinsam mit einem Teil seiner Geschwister und Schulverweigerung. Schließlich war eine Beschulung von N aufgrund seines massiv aggressiven Verhaltens kaum noch möglich.
Diese Schwierigkeiten führten dann dazu, dass die überforderten Kindeseltern damit einverstanden waren, dass N aus der Familie genommen und fremd untergebracht wurde. Nach Vorschlag des Jugendamtes Bonn wurde N im März 2011 in eine intensiv-pädagogische Maßnahme in O (Fachpflegestelle) aufgenommen. Wegen der einvernehmlichen Regelung und der zunächst einsichtigen Haltung der Kindeseltern bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt keiner weiter gehenden sorgerechtlichen Maßnahmen gegen die Kindeseltern.
Dies hat sich aber geändert, nachdem die Kindeseltern entgegen ihrem ursprünglichen Einverständnis nunmehr die sozialpädagogische Maßnahme der Unterbringung Ns in der Fachpflegestelle in O aus – wie der Senat aufgrund der gesamten Aktenlage überzeugt ist – fadenscheinigen Gründen hintertreiben und N nach einem Umgangskontakt in O heimlich mit nach Hause nahmen und dort einige Zeit versteckt hielten. Als Entschuldigung für ihr unangekündigtes, heimliches Verhalten führten sie an, dass N in der Fachpflegestelle misshandelt werde und Angst habe, dorthin zurückzukehren. Seine dortige Unterbringung sei kindeswohlgefährdend und daher nicht hinnehmbar.
Nach der Überzeugung des Senats erweisen sich die Vorwürfe gegen die Mitarbeiter der Fachpflegestelle aber als haltlos. Ns diesbezüglich gemachten Äußerungen erscheinen nicht glaubhaft. So fehlen bei N schon objektivierbare Spuren für mögliche Gewaltanwendungen. Zudem war N nicht in der Lage, die ursprünglich aufgestellten Vorwürfe bei seiner Anhörung durch die Familienrichterin zu konkretisieren. Eine Überprüfung der Vorwürfe ist damit kaum möglich. Gegen die behauptete Gewaltanwendung spricht auch Ns späteres Verhalten in Abwesenheit seiner Eltern. Er trat angstfrei gegenüber den Mitarbeitern der Fachpflegestelle auf und äußerte sich dahin, dass er die Vorwürfe zum Gefallen seiner Eltern gemacht habe. Nach Ns Rückführung in die Fachpflegestelle entwickelt er sich positiv. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten erneuten Vorwürfe sind nicht verifizierbar; die Überprüfungen des Landesjugendamtes O vor Ort haben hierfür nach dem Bericht des Jugendamtes der Stadt Bonn vom 23.08.2012 auch nicht ansatzweise eine Bestätigung erbracht.
Der Senat kann sich das Verhalten der Kindeseltern nur so erklären, dass sie ihre Einwilligung in die für Ns seelisch-geistige und soziale Entwicklung notwendige Maßnahme der auswärtigen Unterbringung in eine Fachpflegestelle reute, weil eine dauerhafte Fremdunterbringung an einem entfernteren Ort mit eingeschränkten Besuchskontakten von ihnen zuvor nicht bedacht war und sie daher Gründe suchten, um sich nicht mehr an ihre Zustimmung gebunden zu fühlen. Dem Senat ist aus den Vorverfahren bekannt, was nunmehr auch nochmals vom Familiengericht thematisiert wurde, dass die Familie U eine sehr enge Familienzusammengehörigkeit empfindet. Eine längere Trennung von ihren Kindern wird als Bestrafung und nicht als Hilfe empfunden. Nur bei ausweglos scheinenden Situationen – wie im Februar/März 2012 – wird auf kurzfristige Hilfe gehofft. Sobald sich die Situation aus ihrer Sicht beruhigt zu haben scheint, kehren sie zu alten Verhaltensmustern zurück und meinen, die Dinge in erzieherischer Sicht wieder im Griff zu haben und selbst regeln zu können, ohne die notwendig erforderliche Behandlung der sozialen Deviation eines Teils ihrer Kinder – hier bei N - erkennen zu können. Stattdessen versuchen sie, die Haltung ihrer betroffenen Kinder zu den staatlichen Hilfsstellen negativ zu beeinflussen, wobei sie die enge familiäre Bindung ihrer Kinder bewusst oder unbewusst ausnutzen, um diese – so auch N – gegen die Hilfsstellen aufzubringen. Die notwendigen ergriffenen Hilfen werden dabei nicht als solche erkannt, sondern als unbegründete, durch nichts gerechtfertigte Bestrafungsmaßnahmen und Eingriffe in ihr Elternrecht angesehen. Dieses Bewusstsein versuchen sie auch ihren Kindern zu vermitteln. So ist es durchaus verständlich, dass sich N durch seine Eltern zu den haltlosen Vorwürfen verleiten ließ. Glaubhaft wird dann auch die Stellungnahme des Jugendamtes vom 23.08.2012 (Blatt 91 GA), aus der sich ergibt, dass N sich dahin geäußert habe, dass seine Mutter ihn bedroht habe, wenn er zugebe, dass er gelogen habe.
Nach dem Verständnis der Antragsgegner haben sich die staatlichen Stellen gegen ihre Familie verschworen und versuchen alles, diese auseinanderzureißen. Andererseits sind sie nur bereit, die Hilfe anzunehmen, die ihnen richtig erscheint. Ein kritisches Hinterfragen ihrer eigenen Positionen ist nicht erkennbar. Sie sehen das objektiv feststellbare Misslingen ihrer Erziehung nicht. Dies führt immer wieder dazu, dass sie gegen die wohl verstanden Interessen ihrer Kinder handeln und deren Kindeswohl gefährden, wie gerade auch die gestörte Persönlichkeitsentwicklung von N zeigt, die dringend einer Behandlung bedarf. Die deutliche Abweichung von der Norm liegt nicht mehr innerhalb der vom Staat hinzunehmenden Toleranzbreite und der in der Elternverantwortung liegender möglicher Erziehungsmaßnahmen. Zwar wird das Kind grundsätzlich in das soziale Umfeld seiner Eltern hineingeboren und es ist nicht Aufgabe des Staates, insoweit korrigierend einzugreifen, die bestmöglichen Entwicklungschancen zu schaffen. Das Wächteramt des Staates ist aber dort gefragt, wo aufgrund verschuldeter oder auch unverschuldeter Erziehungsdefizite der Eltern die Persönlichkeitsentwicklung in sozialer wie auch seelisch-geistiger Hinsicht so stark von der gesellschaftlichen Norm abweicht, dass dem Krankheitswert zukommt. Die ungefährdete Kindesentwicklung hat oberste Priorität. Dahinter hat das Elternrecht zurückzutreten.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sind nur die völlige Entziehung der elterlichen Sorge und die Einrichtung der Vormundschaft durch das Jugendamt geeignet, der bereits bestehenden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Wie das vorliegende Verhalten der Kindeseltern zeigt, kann nicht erwartet werden, dass diese ver-antwortungsbewusst in Abstimmung mit den staatlichen Stellen die notwendigen Behandlungsmaßnahmen einleiten und unterstützen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass diese je nach Stimmungslage sich notwendigen therapeutischen und erzieherischen Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sie nicht erkennen, widersetzen und so den Behandlungserfolg extrem gefährden.
Das wankelmütige Verhalten der Kindeseltern steht extrem Ns notwendiger kontinuierlicher Förderung entgegen. Schon unter Kontinuitätsgesichtspunkten bedarf es einer erzieherischen Betreuung aus einem Guss. N braucht verlässliche dauerhafte Orientierungspunkte zur Persönlichkeitsfindung in einem sozialadäquaten Umfeld. Diese Verlässlichkeit können ihm die Kindeseltern nicht bieten. Dagegen ergeben sich aufgrund der bereits eingeleiteten sozialpädagogischen Hilfen in der Fachpflegestelle schon deutliche Fortschritte im sozialen Verhalten des Kindes. Auch das zeigt, dass die Vorwürfe der Kindeseltern gegen die Mitarbeiter der Fachpflegestelle der Grundlage entbehren. N scheint bereit und in der Lage, die angebotenen Hilfen anzunehmen. Dies gilt es zu nutzen.
Weniger einschneidende Maßnahmen scheinen nicht erfolgversprechend. Die starke Persönlichkeitsstörung bei N macht eine ganzheitliche Behandlung erforderlich. Insoweit müssen alle mit Ns Erziehung verantwortlich Betrauten an einem Strang ziehen. Wegen der stark eingeschränkten Erziehungsfähigkeit von Ns Eltern und ihrer teilweise abwehrenden Haltung gegenüber staatlichen Stellen ist ein solch eigen- und mitverantwortliches Handeln mit den staatlichen Hilfsdiensten nicht zu erwarten. Im Interesse einer kindeswohlorientierten störungsfreien Erziehung muss die elterliche Sorge in einer Hand liegen.
Wie lange die Maßnahmen erforderlich sein werden, gilt es ihm Hauptsacheverfahren abzuklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
2.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass den Antragsgegnern mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden konnte (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO entsprechend).
3.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 €.