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Oberlandesgericht Köln·4 UF 138/15·14.02.2016

Feststellung eines Vergleichs über Trennungsunterhalt mit Zahlungsverpflichtung und Kostenaufteilung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln stellt gemäß §§ 278 Abs. 6 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben. Der Beschwerdegegner verpflichtet sich zur Zahlung von 7.000 EUR zur Abgeltung möglicher restlicher Trennungsunterhaltsansprüche; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden anteilig verteilt. Der Verfahrenswert wird auf 13.260 EUR festgesetzt. Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.

Ausgang: Feststellung eines geschlossenen Vergleichs mit Zahlungspflicht, Kostenaufteilung und Festsetzung des Verfahrenswerts

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann nach §§ 278 Abs. 6 ZPO, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG feststellen, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben.

2

Ein Vergleich kann die Abgeltung möglicher restlicher Trennungsunterhaltsansprüche durch eine Pauschalzahlung regeln und damit streitige Unterhaltsansprüche beenden.

3

Die Parteien können in einem Vergleich die Verteilung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren regeln; das Gericht trägt diese Vereinbarung in der Feststellung ein.

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Verfahrenswert festzusetzen, der Grundlage für die Gebühren- und Kostenermittlung ist.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 410 F 171/14

Tenor

I.

Es wird gemäß §§ 278 Abs. 6 ZPO, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG festgestellt, dass die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen haben:

1. Der Beschwerdegegner zahlt an die Beschwerdeführerin zur Abgeltung möglicher restlicher Trennungsunterhaltsansprüche 7.000,00 EUR.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin zu einem Viertel, der Beschwerdegegner zu drei Vierteln. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichtes.

II.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (10 x 970 ,00 EUR + 2 x 1780,00 EUR =) 13.260,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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