Beschwerde gegen Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt voraussichtlich zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs und gegen die Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt von 1.050 EUR monatlich. Der Senat hält die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung für unbegründet und beabsichtigt die Zurückweisung im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennung (§ 27 VersAusglG) scheide aus, weil durch fortlaufende freiwillige Unterhaltszahlungen die Versorgungsgemeinschaft nicht aufgehoben und ein Vertrauenstatbestand begründet worden sei. Eine (fiktive) Einkommenszurechnung sowie Herabsetzung/Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) komme angesichts Ehedauer, Rollenverteilung, Alters und fehlender wirtschaftlicher Verselbständigung nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde gegen Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt soll nach Hinweisbeschluss im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt eine aus Gesamtabwägung folgende grobe Unbilligkeit voraus; eine schematische Betrachtung allein nach der Dauer der Trennung ist ausgeschlossen.
Eine lange Trennungszeit führt nicht zwingend zur Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft; fortlaufende freiwillige Unterhaltszahlungen können eine wirtschaftliche Nichtverselbständigung begründen und gegen eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs sprechen.
Bestreitet die Gegenseite substantiierte Tatsachenbehauptungen zur fehlenden Vertrauensbildung, bedarf es für deren Berücksichtigung eines hinreichenden Beweisangebots; andernfalls bleibt der Vortrag beweisfällig.
Fiktive Einkünfte können nicht zugerechnet werden, wenn aufgrund von Alter und konkreter Arbeitsmarktsituation eine Aufstockung auf Vollzeittätigkeit nicht realistisch erreichbar ist.
Eine Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung insbesondere bei sehr langer Ehe, gelebter Hausfrauenehe, Kinderbetreuung und fortwirkender nachehelicher Solidarität regelmäßig nicht angezeigt; auch das nahe Rentenalter kann einer Befristung entgegenstehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 96/12
Tenor
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 02.04.2013 erlassenen Beschluss – 10 F 96/12 – ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.11.2013.
Gründe
Dieser Anhörungsbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, da sowohl bezogen auf den Versorgungsausgleich als auch den nachehelichen Unterhalt eine mündliche Verhandlung in erster Instanz stattgefunden hat und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Der Hinweisbeschluss erfolgt bereits jetzt, vor Eingang der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angekündigten weiteren Stellungnahme, damit dieser die vorläufige Auffassung des Senats hierin bereits berücksichtigen kann, wenn er sich entschließt, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in der Sache keinen Erfolg.
(1) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller beanstandet, dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich bezogen auf die in der gesamten Ehezeit vom 01.03.1970 bis zum 29.02.2012 erworbenen Anrechte durchgeführt hat und nicht, wie es seiner Auffassung nach richtig gewesen wäre, aus Billigkeitsgesichtspunkten beschränkt auf den Zeitraum von der Eheschließung an bis zum Ablauf eines Trennungsjahres (datiert auf den 01.08.1993).
(1.1) Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Dies ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von dem versorgungsrechtlich normierten Grundsatz der Halbteilung bezogen auf die Ehezeit abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11 – zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 54/09 – zitiert nach juris Rn. 11). Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht im besonderen Maße Anlass bei einer länger dauernden Trennung; für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung auf- gehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, wie sie jeder auf Lebenszeit angelegten Ehegemeinschaft auch mit Blick auf die künftige Alterssicherung zu Grunde liegt (BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 133/08 – zitiert nach juris Rn. 57; Beschluss vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02 – zitiert nach juris Rn. 11). Allein der Umstand einer langen Trennungszeit führt indessen nicht zwingend zu einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs, zum Einen, weil sich im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise verbietet, zum Anderen, weil nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft führt (h. M.: BGH, Beschluss vom 02.02.2011, a. a. O., Rn. 59; Beschluss vom 29.03,.2006, a. a. O., Rn. 11; Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 15).
(1.2) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nicht im Sinne des Antragsbegehrens des Antragstellers beschränkt hat. Zwar ist auch bezogen auf die Ehedauer von 42 Jahren von einer langen Trennungszeit der Beteiligten auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beteiligten entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers bereits am 01.07.1992 oder entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin erst im März 1993 voneinander getrennt haben. Die Dauer der Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft betrug jedenfalls 22 bis 23 Jahre und die Dauer der Trennung 18 bis 19 Jahre. Indessen ist im Gleichlauf mit der Bewertung des Amtsgerichts nicht von einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft zwischen den Beteiligten vom Zeitpunkt ihrer Trennung an auszugehen. Der Antragsteller hat nämlich während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die einen wesentlichen Teil des Einkommens der Antragsgegnerin zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs darstellten. Leistet der Ausgleichspflichtige während er gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute wirtschaftlich nicht verselbständigen (BGH, Beschluss vom 02.02.2011, a. a. O., Rn. 59). Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der gesamten Trennungszeit hat der Antragsteller nicht nur unterhaltsrechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin über den Zeitpunkt der Trennung wie auch den der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder hinaus verschiebt. Damit hat er zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen (vgl.: BGH, Beschluss vom 29.03.2006, a. a. O., Rn. 14).
Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, ein Vertrauen in einen ungekürzten Versorgungsausgleich sei nicht begründet worden, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in diversen Gesprächen auf ihre Erwerbsobliegenheit und damit auf ihre wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit hingewiesen habe, kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil der Antragsteller insoweit jedenfalls mangels Beweisantrages für die Richtigkeit seines von den oben wiedergegebenen Tatsachen abweichenden Vortrags beweisfällig geblieben ist. Die Antragsgegnerin hat dieses Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung bestritten, indem sie hat vortragen lassen, die Erwerbstätigkeit und die Erfüllung der Erwerbsobliegenheiten der Antragsgegnerin seien zwischen den Parteien bis zur Stellung des Scheidungsantrages unstreitig gewesen und dieser habe erst im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren auf einen Ausbau der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin gedrängt, während er in Würdigung ihrer Anstrengungen für die gemeinsamen Kinder und im Hinblick auf ihre Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit bis dahin darauf verzichtet habe.
Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin über nicht unerhebliches eigenes Erwerbseinkommen verfügte, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die Erzielung eigenen Erwerbseinkommens von monatlich 1.000,00 € bis 1.100,00 € reichte ersichtlich nicht aus, um den Lebensbedarf der Antragsgegnerin, insbesondere in Ansehung ihrer Teilhabe an gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft wie auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beibehaltung eines Zuhauses für die Kinder über deren Volljährigkeit hinaus mit einem höheren Aufwand verbunden war als für sie als einzelne Person, zu decken. Dieser Umstand vermag die Subsumtion unter den Fortbestand der Versorgungsgemeinschaft und Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht in Frage zu stellen, da die freiwilligen Unterhaltszahlungen des Antragstellers zumindest einen wesentlichen Anteil ihrer Lebenshaltungskosten und ihres weitergehenden Lebensstandes deckten. Der Antragsteller konnte bei dieser Sachlage entgegen seiner Bewertung nicht erwarten, die Antragsgegnerin würde insbesondere aus seinen Unterhaltszahlungen eine freiwillige Altersvorsorge betreiben. Der Antragsteller hat seine Unterhaltszahlungen nicht hinsichtlich eines Teiles als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. Es kommt hinzu, dass der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt werden kann, der von ihm gezahlte Trennungsunterhalt habe den der Antragsgegnerin gemäß §§ 1361 Abs. 1, 1570 ff. BGB gesetzlich zustehenden Unterhalt in voller Höhe erreicht; wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, steht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller jedenfalls auf der Grundalge der Einkommensverhältnisse 2011/2012 ein höherer Anspruch als von monatlich 1.050,00 € auch ohne Berücksichtigung eines anteiligen Altersvorsorgeunterhaltsanspruchs zu.
Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung kommt gewichtige Bedeutung auch der Tatsache zu, dass die Ehe der Beteiligten aufgrund ihrer gemeinsamen Planung jedenfalls vom Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1970 und damit vom Jahr der Eheschließung an als Hausfrauenehe geführt worden war (vgl.: BGH, Beschluss vom 28.10.1992 – XII ZB 42/91 – zitiert nach juris Rn. 12). Diese Rollenverteilung hat die Antragsgegnerin über den Zeitpunkt der Trennung und über den Zeitpunkt der Notwendigkeit der Betreuung der gemeinsamen Kinder hinaus weitergelebt und ist durch die vorbehaltslosen Unterhaltszahlungen des Antragstellers gebilligt worden.
Das Vorbringen des Antragstellers, seine später zu erwartenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge würden höher besteuert als die Rentenansprüche der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Folgen der ungleichen steuerrechtlichen Behandlung von Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten lassen sich zur Zeit nicht überschauen. Erst wenn der Versorgungsfall bei beiden Ehegatten eingetreten ist, lässt sich beurteilen, ob eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in unerträglicher Weise gegeben ist (so auch: BGH, Beschluss vom 28.10.1992, a. a. O., Rn. 16).
(2) Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt auch ohne Erfolg, soweit er sich gegen die ihm nach dem angefochtenen Beschluss obliegende Verpflichtung zur Wehr setzt, an die Antragsgegnerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in der Höhe von monatlich 1.050,00 € zu zahlen.
(2.1) Ob der Antragsteller entsprechend seinem wiederholten Vorbringen über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.753,50 € und nicht entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin über ein solches von 4.317,25 € verfügt und ob die bereinigten monatlichen Nettoeinkünfte der Antragsgegnerin mit 1.069,80 € anstatt lediglich 1.030,00 € anzusetzen sind, kann der Senat im Gleichlauf mit dem Amtsgericht dahinstehen lassen. Denn selbst 3/7 aus der Differenz zwischen 3.753,50 € und 1.069,80 € (1.150,16 €) übersteigt den von der Antragsgegnerin geltend gemachten und ihr von dem Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsanspruch nicht.
(2.2) Der Antragsgegnerin können über das von ihr als Krankenschwester im St. K-Krankenhaus in einer 25-Stunden-Woche erzielte Gehalt hinaus keine weiteren Einkünfte fiktiv zugerechnet werden. Im Verhältnis zu einer 39-Stunden-Woche bei Vollbeschäftigung ist die Antragsgegnerin mit in etwa 2/3 ihrer Arbeitskraft erwerbstätig. Bezogen auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin in Anbetracht ihres Alters von 63 Jahren gelingen würde, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu erreichen, sei es durch Aufstockung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber oder durch – noch ferner liegend – einen Arbeitsplatzwechsel. Die von dem Antragsteller bemühte Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von Kindern in bestimmten Altersphasen (vgl. dazu auch: Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl. Rn. 466) mit der Argumentation, die Antragsgegnerin habe sich jedenfalls im Anschluss an die Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten der drei Kinder, nämlich dem am 00.00.1984 geborenen Sohn D, um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen müssen, findet in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles keine Anwendung. Denn die im Anschluss an die Eheschließung am 25.03.1970 und die Geburt der gemeinsamen drei Kinder gefundene Rollenverteilung, bei der dem Antragsteller die Schaffung des finanziellen Rahmens und der Antragsgegnerin die Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts zugedacht wurde, ist über den Zeitpunkt der Trennung 1992/1993, als die beiden Söhne J und D erst 10 und 8 Jahre alt waren, und über den Zeitpunkt deren Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter gelebt worden, und zwar zumindest im konkludenten Einverständnis des Antragstellers, indem er der Antragsgegnerin freiwillig weiterhin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.050,00 € vorbehaltslos zahlte. Es erscheint inkonsequent, dass der Antragsteller nunmehr erstmals im vorliegenden Verfahren eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin nach dem Altersphasenmodell bemüht, nachdem er in der Trennungszeit Unterhaltszahlungen über den Zeitraum der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder hinaus vorbehaltslos erbracht hat, ohne von der Antragsgegnerin die Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zu verlangen. Auf die oben stehenden Ausführungen (zu Ziffer 1.2) und die dort angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29.03.2006, a. a. O., Rn. 14) wird ergänzend Bezug genommen.
(2.3) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Amtsgericht eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB zu Recht abgelehnt.
(2.3.1) Bei der gebotenen Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehedauer ergeben können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich § 1578b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden kann (vgl.: BGH, Urteil vom 17.02.2010 – XII ZR 140/08 – zitiert nach juris Rn. 25).
(2.3.2) Der Würdigung dieser Kriterien wird der angefochtene Beschluss uneingeschränkt gerecht. Danach scheidet eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände und unter Berücksichtigung der Fortwirkung der nachehelichen Solidarität in Anbetracht einer Ehezeit von 42 Jahren, der Erziehung und Betreuung drei gemeinsamer Kinder und der Tatsache, dass eine vollständige wirtschaftliche Verselbständigung der Antragsgegnerin auch während er langen Trennungszeit im Hinblick auf die fortlaufenden Trennungsunterhaltszahlungen des Antragstellers nicht eingetreten ist, aus. Auch eine Befristung kommt insbesondere in Anbetracht des Alters der Beteiligten und des relativ kurz bevorstehenden Renteneintritts der Antragsgegnerin nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich in Anbetracht ihrer Schwerbehinderung noch vor Erreichen der regulären Altersgrenze verrenten lässt. Diesen Ausführungen ist aus der Sicht des Senats auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nichts hinzufügen; der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Eintritt in den Ruhestand wird gegebenenfalls durch eine Abänderung der Entscheidung Rechnung zu tragen sein, wenn klar ist, wie sich dieser Umstand konkret auswirkt.
Für alle Beteiligten besteht auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert der Beschwerde, den der Senat bezogen auf den Versorgungsausgleich bei 3.870,00 €, auf den nachehelichen Unterhalt bei 12.600,00 € und insgesamt bei 16.470,00 € sieht.