Abänderungswiderklage: Unterhalt für volljähriges auswärts studierendes Kind
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit der Berufung gegen eine erstinstanzliche Abänderungsentscheidung und begehrte im Kern die Abweisung der Abänderungswiderklage der Beklagten. Streitpunkt war die Höhe des Kindesunterhalts nach Beginn eines auswärtigen Studiums und Eintritt der Volljährigkeit sowie die anteilige Haftung beider Eltern. Das OLG hielt die Abänderungswiderklage wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse für zulässig und bestätigte die Bedürftigkeit; ein einmaliger geringer Werkstudentenverdienst blieb unberücksichtigt. Ab August 1984 wurde der Unterhalt wegen (wieder) einsetzender Leistungsfähigkeit der Mutter quotal verteilt und der vom Kläger zu zahlende Betrag auf 344 DM herabgesetzt; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Herabsetzung des ab 1.8.1984 geschuldeten Unterhalts auf 344 DM, im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderungswiderklage nach § 323 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn sich der Unterhaltsbedarf durch Aufnahme eines auswärtigen Studiums und Eintritt der Volljährigkeit wesentlich verändert hat.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Erwerbseinkünfte aus Nebentätigkeit grundsätzlich nach einem Jahresdurchschnitt zu bewerten; geringfügige Werkstudententätigkeit kann nach Unterhaltsrichtlinien außer Ansatz bleiben.
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich nach § 1610 BGB nach der durch das Elterneinkommen geprägten Lebensstellung und umfasst auch angemessene Ausbildungs- und ausbildungsbedingte Mehrkosten.
Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bestimmt sich ihre Haftungsquote nach § 1606 Abs. 3 BGB nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit, wobei vom bereinigten Einkommen vorrangig der angemessene Selbstbehalt und sonstige vorrangige Belastungen abzusetzen sind.
Erhält ein Elternteil das volle Kindergeld, kann bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht eine hälftige Verrechnung des Kindergeldanteils auf den Zahlbetrag des anderen Elternteils erfolgen, wenn die Beteiligten dies zugrunde legen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 46 F 93/83
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 29. März 1984 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - (Az.: 46 F 93/83 ) teilweise dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte ab 1. August 1984 nur noch monatliche Unterhaltsbeträge von 344,- DM zahlen muß.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 1/10 und der Kläger 9/10.
Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagte 2/25 und der Kläger 23/25.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat lediglich einen Teilerfolg, soweit er den Unterhalt ab 1. August 1984 leisten muß. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung die eigene Abänderungsklage nicht mehr, bittet aber um Abweisung der Widerklage der Beklagten. Diese Abänderungswiderklage ist gemäß § 323 Abs.1 ZPO zulässig, weil die Beklagte bei Erlaß des früheren Urteils noch Schülerin am Wohnort der Mutter war, während sie seit Oktober 1983 an der Fachhochschule L. auswärts studiert. Es liegt auf der Hand, daß ihr Unterhaltsbedarf
hierdurch erheblich gestiegen ist. Hinzu kommt, daß sie damals noch nicht volljährig war und sie schon wegen des Eintritts der Volljährigkeit mehr Unterhalt benötigt.
An der Bedürftigkeit der Beklagten bestehen keine Zweifel. In der Zeit, die hinsichtlich der Höhe des Unterhalts in der Berufungsinstanz noch umstritten ist, also die Zeit
ab 1.0ktober 1983, hatte sie nur einmal einen Nebenverdienst in Höhe von 682,36 DM, weil sie bei der Firma M. in C. vorübergehend Werkstudentenarbeit leistete. Daß sie danach noch weiteren Nebenverdienst hatte, ist von keiner Partei vorgetragen worden. Da es für die Frage der Bedürftigkeit auf das Durchschnittseinkommen in einem Jahr ankommt, sind diese Einnahmen auf einen Zeitraum von 12 Monaten aufzuteilen. Es ergibt sich, daß sie demnach in den ersten zwölf Monaten ihres Studiums monatliche Durchschnittseinnahmen von nur 56,86 DM hatte. Eine derartig
geringfügige Werkstudentenarbeit ist nach Randziffer 9.3 der Kölner Unterhaltsrichtlinien, die der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet, nicht anrechenbar (vgl.
FamRZ 1982,100 ff).
Die Höhe des der Beklagten nach den §§ 1601, 1602, 1603 BGB zustehenden Unterhaltsanspruchs bestimmt sich gemäß § 1610 Abs.1 BGB nach ihrer Lebensstellung und umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (vgl. § 1610 Abs.2 BGB). Da ihre Lebensstellung bisher ausschließlich vom Einkommen der Eltern geprägt worden ist, kommt es für die Höhe ihres Unterhalts auf die Einkommensverhältnisse der Eltern an.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31.Juli 1984 richtet sich die Höhe des Unterhalts allerdings allein nach den Erwerbsverhältnissen des Klägers, weil die Mutter
der Beklagten - wie durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitsamtes nachgewiesen ist - in dieser Zeit als arbeitslos geführt wurde und weniger als den angemessenen Selbstbehalt von 1.200,- DM monatlich verdient hat. Zwar hat die Mutter der Beklagten neben dem Arbeitslosengeld regelmäßig monatlich 400,- DM überwiesen bekommen. Die von der Beklagten überreichten Bankunterlagen zeigen aber, daß dieses Geld zweckentsprechend zur Tilgung des von der Mutter und ihrem getrennt lebenden zweiten Ehemann gemeinschaftlich aufgenommenen Kredit von ursprünglich 28.797,30 DM verwendet wird. Damit stimmt die eingereichte Bescheinigung des Ehemannes der Mutter der Beklagten vom 23.Juli 1984 überein, in der er ausdrücklich erklärt, für die Mutter der Beklagten keinen Unterhalt zu zahlen und bestätigt, daß die monatlich gezahlten 400,- DM zur Mitbegleichung der Monatsraten des gemeinsamen Anschaffungskredits bestimmt sind.
Das sonach maßgebende Nettoeinkommen des Klägers betrug im Jahre 1983 unstreitig 1.998,82 DM im Monat. Keine der Parteien hat vorgetragen, daß sich dieses Einkommen im Jahre 1984 erhöht hat. Außerdem hat er für das Jahr 1983 im Jahre 1984 eine Steuerrückzahlung von 1.937,- DM erhalten. Legt man diese Steuerrückzahlung auf das Jahr um, so beträgt sein Nettoeinkommen 2.160,24 DM monatlich.
Von diesem Betrag sind zunächst die Werbungskosten abzuziehen. Nach seinem überzeugenden Vortrag legt er täglich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte 16 km mit dem Pkw zurück. Es ist anzunehmen, daß er - wie bei einem vollschichtig Berufstätigen üblich - an 220 Werktagen im Jahr zur Arbeit fahren muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird für den Kilometer der berufsbedingten Fahrtkosten
ein Betrag von 0,32 DM zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser Daten hat er jährliche Werbungskosten von 2.252,80 DM, also auf den Monat umgerechnet Fahrtkosten von 187,73 DM. Eine Steuerersparnis ist hiervon nicht abzuziehen, da die ihm für das Jahr 1983 zugeflossene Steuerrückerstattung bereits die Werbungskosten voll mit enthält. Bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens sind auch die nachgewiesenen Kosten für die Berufskleidung mit zu berücksichtigen. Der Kläger hat nachgewiesen, daß diese pro Monat 20,90 DM betragen. Nach Abzug der genannten Werbungskosten verbleibt ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.951,61 DM monatlich.
Nach den Düsseldorfer Sätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. dazu FamRZ 1982,100 ff), wäre der Kläger bei diesem Einkommen an sich in die Gruppe 2 einzustufen. Da er jedoch nur zwei Kinder, nicht dagegen seine frühere oder eine zweite Ehefrau zu unterhalten hat, wovon die Düsseldorfer Tabelle ausgeht, stuft der Senat ihn bei dem genannten Einkommen in Gruppe 3 ein. Hiernach beträgt der Tabellenunterhalt für ein Kind im Alter von 12 - 18 Jahren monatlich 340,- DM. Da die Beklagte volljährig ist, ist die Differenz der Altersstufen 2 und 3 von 50,- DM dem Unterhaltsbetrag hinzuzusetzen, so daß sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 390,- DM ergibt. Hierauf hat das Amtsgericht die Hälfte des der Mutter für die Beklagte zufließenden Kindergeldes in Abzug gebracht. Gegen diese Anrechnungsmethode haben die Parteien sich nicht gewandt. Deshalb ist der Tabellenunterhalt von 390,- DM um das hälftige Kindergeld von 37,50 DM auf 352,50 DM zu kürzen.
Zu berücksichtigen sind weiter die ausbildungsbedingten Fahrtkosten und etwaige sonstige Ausbildungskosten der Beklagten, denn der Tabellenunterhalt berücksichtigt nur solche Fahrtkosten, die innerhalb des Wohnortes normalerweise entstehen. Die Beklagte hat durch Vorlage von Wochenkartenabschnitten nachgewiesen, daß sie im Jahre 1983 monatliche Fahrtkosten von etwa 90,- DM und im Jahre 1984 monatliche Fahrtkosten von 106,- DM hatte. Sie hat ferner nachgewiesen, daß sie auch in den Semesterferien Wochenkarten gelöst hat. Jedoch ist ihre Behauptung, daß sie auch in den Semesterferien regelmäßig die Bibliothek der Fachhochschule benutzen muß, nicht erwiesen. Wenn sie sich in der Bibliothek die notwendigen Ablichtungen machen oder Bücher borgen würde, könnte sie in den Semesterferien teilweise zu Hause arbeiten. Der Senat schätzt deshalb die Fahrtkosten, die sie während des Semesters treffen und die sie für gelegentliche Fahrten in die Bibliothek hat, auf monatlich etwa 70,- DM, so daß ihr Unterhaltsbedarf sich auf 422,50 DM erhöht. Hiervon muß der Beklagte nach dem angefochtenen Urteil für die Zeit von Oktober 1983 bis Februar 1984 nur monatlich 291,- DM und für die Zeit von März 1984 bis Juli 1984 nur monatlich 396,- DM tragen. Zur Zahlung dieses Unterhalts ist er auch nach Abzug des für den 14jährigen Sohn der Parteien geleisteten Unterhalt von 259,50 DM in der Lage, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden.
Zieht man nämlich von seinem monatlichen Nettoeinkommen von 2.160,24 DM den Kindesunterhalt von 259,50 DM ab, ferner die genannten Werbungskosten von 208,33 DM, so verbleibt ein Nettoeinkommen von rund 1.692,- DM. Wenn er hiervon von März 1984 bis Juli 1984 monatlich 396,- DM leisten muß, so verbleibt ihm ein Betrag von 1.296,-- DM, also 96,- DM mehr als der noch gültige angemessene Mindestselbstbehalt von 1.200,- DM. Hiervon kann er seine angebliche Zusatzverpflegung bezahlen, wobei aber fraglich bleibt, ob ihm hierdurch wirklich höhere Kosten entstanden sind, weil auch berücksichtigt werden muß, daß er für die zusätzliche
Milchkost andere Getränke oder Lebensmittel erspart haben wird.
Für die Zeit ab 1. August 1984 trifft den Kläger eine geringere Unterhaltslast, weil die ebenfalls unterhaltspflichtige Mutter der Beklagten jetzt einer Berufstätigkeit als Zahnarzthelferin nachgeht. Eine Gehaltsbescheinigung ihres Arbeitgebers, eines Facharztes für Kieferorthopädie, ergibt ein Gehalt von monatlich 1.415,04 DM. Ob sie
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Zusatzgelder erhalten wird, ist nach der eidesstattlichen Versicherung des Kieferorthopäden noch offen, da er sich vorbehält,
die Zahlung und die Höhe der Beträge von der Einsatzfreude der Beklagten abhängig zu machen. Fehlt es aber an einer vertraglichen Vereinbarung über Zusatzleistungen und sind auch derartige Zahlungen bisher nicht erfolgt, so ist eine Berücksichtigung derzeit unzulässig. Daß andere Mitarbeiter des Arbeitgebers nach mehrjährigen Zahlungen von Zusatzleistungen möglicherweise einen Rechtsanspruch darauf erworben haben, ändert nichts daran, daß ein Rechtsanspruch der Mutter der Beklagten noch nicht besteht. Einer Vernehmung des Arbeitgebers bedurfte es zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht.
Deshalb ist zunächst von diesem Einkommen auszugehen, während das maßgebende Einkommen des Klägers bereits errechnet wurde. Da jetzt beide Eltern unterhaltspflichtig sind, richtet sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten nunmehr nach der Summe der beiderseitigen Einkünfte. Jedoch ist den Eltern ein Freibetrag wegen doppelter Haushaltsführung und den damit verbundenen Mehrkosten zuzubilligen. Der Senat hält hier einen monatlichen Gesamtfreibetrag von 500,- DM angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern der Beklagten, die wegen doppelter Haushaltsführung zusammen nicht unerhebliche Mehrkosten haben, für angemessen.
Das beiderseitige Nettoeinkommen beträgt sonach 1.415,04 DM + 1.692,01 DM - 500,- DM = 2.607,05 DM. Bei diesem Einkommen käme an sich eine Eingruppierung in Gruppe 4 der Düsseldorfer Sätze in Betracht. Da aber die Düsseldorfer Tabelle von einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und 2 Kindern ausgeht, die Eltern aber von dem errechneten Gesamteinkommen nur die Beklagte unterhalten
müssen, weil die Unterhaltsleistung für den 14-jährigen B. schon vorweg vom Einkommen des Klägers abgezogen worden sind, ist eine Höherstufung in Gruppe 5 notwendig (Eink. zw. 2700 - 3200). Hiernach steht der bei der Mutter lebenden Beklagten ein Unterhaltsanspruch von 420,- DM zuzüglich der Differenz der zweiten und dritten Altersklasse von 60,- DM, also 480,- DM zu.
Hinzuzusetzen sind die ausbildungsbedingten Fahrtkosten,
die - wie dargelegt - im Monatsdurchschnitt 70,- DM betragen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch von 550,- DM ergibt.
Diesen Betrag müssen die Eltern gemäß § 1606 Abs.3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufbringen. Hier richtet sich der Grad der Haftung, da es an Vermögen fehlt, allein nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Dabei kommt für die Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis jeder Elternteil der Beklagten haftet, nur das Einkommen in Betracht, das für den Unterhalt auch zur Verfügung steht, weil die Eltern der Beklagten auch nur bis zu dieser Grenze haften. Deshalb ist von dem bereinigten Nettoeinkommen auch der jedem Elternteil zustehende angemessene Selbstbehalt abzuziehen.
§ 1606 Abs.3 Satz 1 BGB stellt entscheidend auf die Leistungsfähigkeit der Eltern ab. Demnach können die Anteile, zu denen sie haften, nicht einfach durch das Verhältnis der Gesamteinkünfte, sondern nur der unterhaltspflichtigen Einkommensbestandteile zueinander bestimmt werden. Es sind also unter den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen im Sinne dieser Bestimmung auch ihre sonstigen Verpflichtungen und ihr jeweiliger Eigenbedarf zu berücksichtigen. Nur so wird eine gleichmäßige Belastung erreicht. Von den Einkünften jedes Elternteils ist daher vorweg sein voller angemessener Unterhalt ebenso in Abzug zu bringen wie andere notwendige Ausgaben, z.B. Werbungskosten und der Unterhalt für vorrangige Berechtigte ( so auch Ehlert, FamRZ 1980, 648 f.i Göppinger, Unterhaltsrecht, 1981, Rz.1230).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beträgt das haftende Nettoeinkommen des Klägers 1.692,01 ./. 1.200,- = 492,01 DM und das der Mutter der Beklagten 1.415,04 ./. 1.200,- = 215,04 DM, da ihnen der angemessene Mindestselbstbehalt von derzeit noch 1.200,- DM verbleiben muß.
Von dem Gesamteinkommen der Eltern, das für den Unterhalt der Beklagten haftet (707,05 DM), hat der Kläger einen Anteil von etwa 70 % und die Mutter der Beklagten einen Anteil von etwa 30 %. Eine Haftung nach diesen Prozentsätzen führt zu einer Unterhaltspflicht des Klägers von (70 % von 550,- DM) = 385,- DM. Da jedoch die Mutter der Beklagten das volle Kindergeld für beide Kinder erhält, Obwohl das
Kindergeld nach seiner Zwecksetzung beiden Eltern zu gleichen Teilen zusteht, wenn sie beide Unterhalt leisten, mußte die Mutter der Beklagten an sich die Hälfte des für die Beklagte anteilig gezahlten Kindergeldes an den Kläger zahlen. Die Parteien sind aber damit einverstanden, daß das Kindergeld anteilig auf den Unterhaltsanspruch verrechnet wird. Zieht man den Kindergeldanteil in Höhe von 37,50 DM von dem Unterhaltsanspruch von 385,- DM ab, so bleibt ein Anspruch von 347,50 DM gegen den Kläger.
Hierdurch wird der errechnete Unterhaltsanspruch der Beklagten insgesamt nicht gesenkt, da sie den Kindergeldanteil von der Mutter erhalten muß. Der Anspruch der Beklagten von 344,- DM ist also nicht übersetzt.
Der angemessene Selbstbehalt beider Eltern wird nicht gefährdet, da dem Kläger 1.692,01 DM ./. 344,- DM = 1.348,-- DM verbleiben und der Mutter der Beklagten
1.415,04 DM ./. 165,- DM (30 %) = 1.250,- DM.
Ob der angemessene Selbstbehalt der Mutter der Beklagten ab 1. Januar 1985 gefährdet wird, wenn dieser auf 1.300,- DM heraufgesetzt wird, bedarf keiner Entscheidung.
Die Berufung des Beklagten hat also nur Erfolg, soweit die Beklagte ihre Widerklage in zweiter Instanz ermäßigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 92, 97, 273 ZPO.
Das Urteil war gemäß § 708 Ziffer 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Streitwert für die Berufung:
a) bis zum 10. September 1984: 1.638,- DM (136,50 x 12),
b) ab 11. September 1984: 1.014,- DM (12 x 84,50 DM).