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Oberlandesgericht Köln·4 UF 134/12·15.11.2012

OLG Köln: Teilweiser Wegfall des Versorgungsausgleichs bei güterrechtlicher Vereinbarung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts Bonn auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) teilweise abzuändern und drei Versorgungsanwartschaften vom gesetzlichen Versorgungsausgleich auszunehmen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass für einige Rechte ein wirksamer güterrechtlicher (notarieller) Ausgleich besteht und ein weiteres Anrecht wegen Unterschreitung des § 18 Abs. 3 VersAusglG-Grenzwerts nicht auszugleichen ist. Die notariellen Auslegungsregeln (falsa demonstratio non nocet) rechtfertigen die Einbeziehung eines fondsgebundenen Vertrags.

Ausgang: Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird teilweise stattgegeben; drei Versorgungsanwartschaften werden nicht ausgeglichen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn die Ehegatten in einer wirksamen notariellen Vereinbarung einen güterrechtlichen Ausgleich der betreffenden Versorgungsanwartschaften getroffen haben.

2

Versorgungsanwartschaften mit einem Ausgleichswert unterhalb der in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenze sind nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen.

3

Bei der Auslegung notarieller Verträge ist der Grundsatz falsa demonstratio non nocet zu beachten; übereinstimmende Parteierklärungen können die Einbeziehung nicht ausdrücklich benannter Versorgungsrechte rechtfertigen.

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Zur Rechtssicherheit sind zu jedem streitigen Versorgungsvertrag gesonderte Rechtsfolgenaussprüche zu treffen, sodass für jeden Vertrag ein eigener Ausgleichsbefund ersichtlich wird.

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Die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung bereits die Auskünfte der Versorgungsträger erörtert wurden und deren Wiederholung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt (vgl. §§ 68 Abs. 3, 221 FamFG).

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 221 FamFG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 1 ff. VersAusglG§ 18 Abs. 2 VersAusglG§ 18 Abs. 3 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 406 F 100/11

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 12.06.2012 erlassenen Beschluss auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ohne mündliche Verhandlung teilweise abzuändern, soweit nach Ziffer 2. Abs. 4 dessen Rechtsfolgenausspruchs ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) nicht stattfindet, und anstelle dessen wie folgt neu zu fassen:

 

Ein Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-01 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.

 

Ein Ausgleich des von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-02 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.

 

Ein Ausgleich der von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) zu Versicherungsnummer 76-0xxxxx-03 erworbenen Versorgungsanwartschaft findet nicht statt.

 

Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.12.2012.

Gründe

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Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 221 FamFG eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, über die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auch die Auskünfte der Versorgungsträger erörtert worden sind und weil deren Wiederholung keine weiteren Erkenntnisse erwarten lässt.

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Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) verspricht auch in der Sache Erfolg.

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In Anbetracht dessen, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 3) und der weiteren Beteiligten zu 4) zu insgesamt drei Verträgen mit fortlaufenden Versicherungsnummern Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben hat und sich die Beteiligten im Rahmen des von ihnen vor Notar Dr. L zu C zu UR-Nr. 8xxx/11 unter dem 20.04.2011 geschlossenen Ehe- und Grundstücksauseinandersetzungsvertrages über einen güterrechtlichen Ausgleich lediglich von zwei dieser Verträge verständigt haben, von denen wiederum nur ein Vertrag mit der dazu gehörigen Versicherungsnummer in der notariellen Urkunde identifiziert worden ist, erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit veranlasst, zu jedem dieser Verträge jeweils einen Rechtsfolgenausspruch zu finden.

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Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 30.08.2011 hat der Antragsgegner bei ihr zur Versicherungsnummer 76-0xxxxx-01 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft in der notariell vertraglich bis zum 31.12.2009 zu berücksichtigenden, am 01.03.1989 beginnenden Ehezeit mit einem Ausgleichswert von 20.902,05 € erworben (Blatt 62 ff. Beiheft zum Versorgungsausgleich, im Folg.: BH VA). Insoweit scheidet ein gesetzlicher Versorgungsausgleich aus, weil sich die Beteiligten unter Abschnitt A Ziffer I. 2. der notariellen Urkunde vom 20.04.2011 wirksam auf einen güterrechtlichen Ausgleich verständigt haben.

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Zur Versicherungsnummer 76-0xxxxx-02 hatte der Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 3) in der nach vorstehender Maßgabe berücksichtigungsfähigen Ehezeit ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 30.08.2011 (Bl. 80 ff. BH VH) ein Versorgungsanrecht mit einem Ausgleichswert zu Gunsten der Antragstellerin in der Höhe von 1.431,60 € erworben. Dieser Vertrag findet nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der notariellen Urkunde vom 20.04.2011, wenn auch möglicherweise versehentlich, keine Regelung. Der Anwendungsbereich der §§ 1 ff. VersAusglG ist damit grundsätzlich eröffnet. Der Ausgleich dieses Anrechts ist indessen gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, weil es mit einem Ausgleichswert von 1.431,60 € den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG vom 3.066,00 € nicht überschreitet.

7

Ein Ausgleich des vom dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) zur Versicherungsnummer 76-0xxxxx-03 erworbenen Versorgungsrechts nach dem Versorgungsausgleichsgesetz findet wiederum nicht statt, weil sich die Beteiligten in der notariellen Urkunde vom 20.04.2011 auch insoweit auf einen güterrechtlichen Ausgleich wirksam geeignet haben. Dies erschließt sich zwar nicht mit aller Deutlichkeit aus dem beurkundeten Text unmittelbar. Das von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) erworbene Versorgungsanrecht ist insbesondere nicht mit der dazu gehörigen Vertragsnummer angeführt. Die Auslegung der notariellen Urkunde ergibt indessen, dass auch dieses Versorgungsanrecht güterrechtlich ausgeglichen sein soll. Nach Abschnitt A I. 2. Abs. 1 überträgt die Ehefrau dem Ehemann „schon jetzt ihren Anteil an allen bestehenden gemeinsamen Vermögensanlagen (Aktiendepot, Fonds, Kapitallebensversicherungen)“. Ein erster Anhalt dafür, dass die von dem Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 4) erworbene Versorgungsanwartschaft zu den gemeinsamen Vermögensanlagen, unter anderem Fonds, im Sinne dieser Regelung gehört, ergibt sich daraus, dass diese nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) vom 30.08.2011 auf einem Fonds gebundenen Rentenversicherungsvertrag beruht (Bl. 44 ff. BH VA). Es kommt hinzu, dass eine Tabelle „Aufstellung des Zugewinns von B und H M für den Ehevertrag“, aus der sich die Grundlagen der Berechnung des Zugewinns ergeben, als Anlage zur notariellen Urkunde genommen worden ist, die unter Abschnitt A Ziffer I. 1. Absatz 1 auch ausdrücklich in Bezug genommen worden ist, und sich aus dieser Tabelle ergibt, dass bei der „H2 Pensionskasse“, die zweifellos mit der weiteren Beteiligten zu 4) identisch ist, in der Ehezeit mit Stand 01.08.2009 ein Fondsvermögen von 3.449,00 € angespart worden ist. Dieser Betrag ist auch in die Berechnung der Zugewinn-Ausgleichszahlungen des Antragsgegners an die Antragstellerin einbezogen worden. Aber selbst dann, wenn hinsichtlich der Identität des Regelungsgegenstandes mit der bei  der  weiteren  Beteiligten zu 4) erworbenen Versorgungsanwartschaft noch letzte Zweifel bestünden, fände dieses Auslegungsergebnis seine Bestätigung in dem nach §§ 133, 157 BGB anerkannten Auslegungsgrundsatz falsa demonstratio non nocet, da beide Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, der bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehende Rentenversicherungsvertrag sei im Rahmen der notariell vertraglichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden. 

8

Soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner unterschiedliche Vorstellungen über das Ausmaß der beidseits für erforderlich erachteten Anpassung des notariellen Vertrages vom 20.04.2011 haben, weil in der Vertragsurkunde auf der Grundlage eines Stichtages vom 01.08.2009 von einem Fondsvermögen von 3.449,00 € ausgegangen worden ist, während sich die diesbezügliche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) vom 30.08.2011 zu einem auf die Ehezeit bis zum 31.12.2009 entfallenden Fondsvermögen von 9.765,09 € und nach Abzug von Zahlungskosten zu einem Ausgleichswert von 4.732,54 € verhält, bleibt dies ohne Einfluss auf die hier zum gesetzlichen Versorgungsausgleich zu treffende Entscheidung. Nur am Rande sei deswegen anheimgestellt, zu bedenken, dass das in den notariell vertraglichen Zugewinnausgleich zum Stichtag 01.08.2009 angesparte Fondsvermögen ungeteilt in die Auflistung eingeflossen ist und an dem die Antragstellerin zu 50 % beteiligt worden ist, und deswegen weder der in dieser Auskunft mitgeteilte Ausgleichswert von 4.732,54 € (so aber der Antragsgegner) noch der in der weiteren Auskunft vom selben Tag mitgeteilte Wert des Fondsvermögens von 13.049,29 € (Bl. 36 ff. BH VA = Anlage zum Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 4) vom 30.08.2012, Bl. 72 ff. GA) oder Ausgleichswert von 6.374,64 € (so die Antragstellerin), sondern der Betrag von (9.765,09 € - 3.449,00 € =) 6.316,09 € mit 50 % auszugleichen sein könnte.

9

Innerhalb der gesetzten Frist besteht für alle Beteiligten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert der Beschwerde, den der Senat nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei 30 % des Wertes des Scheidungsverfahrens von 12.900,00 € = 3.870,00 € sieht, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (§ 40 FamGKG) jedenfalls drei Versorgungsanrechte sind.