Beschwerde der DRV gegen fehlerhafte Bezugnahme im Versorgungsausgleich abgeändert
KI-Zusammenfassung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte Beschwerde gegen die Abänderung eines Versorgungsausgleichsbeschlusses ein, weil das Familiengericht auf einen bereits abgeänderten Amtsgerichtsbescheid abstellte. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und änderte den Abänderungsbeschluss entsprechend den aktuellen Auskünften; die Antragstellerin hatte nur einen geringfügigen Korrekturbetrag Erfolg. Maßgeblich waren die neuen Rentenauskunftswerte und die Überschreitung der 10%-Wesentlichkeitsgrenze; die Kostenentscheidung beruht auf GKG-Regelungen.
Ausgang: Beschwerde der DRV Bund in Bezug auf die Bezugnahme des abzuändernden Beschlusses stattgegeben; Beschwerde der Antragstellerin überwiegend zurückgewiesen (geringfügige Korrektur zu 156,32 €).
Abstrakte Rechtssätze
Im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich ist eine weitere Abänderung zulässig, wenn das angerufene Gericht bei seiner Entscheidung irrtümlich einen bereits zuvor abgeänderten Beschluss zugrunde legt.
Das Familiengericht hat bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen die Rentenauskunft von Amts wegen zu berücksichtigen und den Versorgungsausgleich entsprechend neu zu berechnen.
Die Wesentlichkeitsgrenze bei der Änderung des Ausgleichsbetrags bemisst sich nach 10 % des zuvor ausgeglichenen Betrags; eine Überschreitung macht eine materielle Abänderung erforderlich.
Ein Abänderungsantrag hat verfahrenseinleitenden Charakter; das Verschlechterungsverbot des Antragsstellers steht einer Korrektur zugunsten einer zutreffenderen Sachverhaltsaufklärung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 47 F 272/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Verfahrensbeteiligte und öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 27.08.2009 – 47 F 272/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – wird mit Wirkung ab 01.07.2008 dahin ab-geändert, dass vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungs-konto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 156,32 € monatlich, bezogen auf den 31.05.1994, übertragen werden.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentschei-dung.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Gründe
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Dagegen ist die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragstellerin nur ganz geringfügig begründet, nämlich soweit es die Korrektur des amtsgerichtlich errechneten Ausgleichsbetrages auf 156,32 € statt 156,15 € betrifft.
Die befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dahin auszulegen, dass sie die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG deswegen angreift, weil der in den Beschlussgründen genannte abzuändernde Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.1996 – 43 F 107/94 – bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – abgeändert worden ist und daher zutreffender Weise dieser Beschluss und nicht der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.1996 – 43 F 107/94 – hätte abgeändert werden müssen. Diese Rüge ist zutreffend. In der Sache selbst (Höhe des Ausgleichsbetrages) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 24.11.2009 (Bl. 78 ff. GA) hat der Senat bereits die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund eine weitere Abänderung des Abänderungsbeschlusses vom 08.11.2002 zulässig ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2004, 786, 787). Wegen der Einzelheiten der BGH-Rechtsprechung wird auf den Hinweis in der vorgenannten Verfügung des Senates verwiesen, in dem die vorzitierte BGH-Entscheidung in den hier einschlägigen Punkten wörtlich wiedergegeben worden ist.
Aufgrund der veränderten Umstände, die sich aus den neuen Auskünften ergeben, ist der Versorgungsausgleich nach den aktuellen Auskünften wie folgt durchzuführen:
A.
Der Antragsgegner hat ehezeitbezogene Rentenanwart-
schaften bei der DRV Bund erworben in Höhe von 997,86 €.
B.
Die Antragstellerin hat folgende Anwartschaften erworben:
1. ehezeitbezogene Rentenanwartschaften bei der DRV
Bund in Höhe von 685,07 €
2. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,15 €
C.
Die Differenz der ehezeitbezogenen Anwartschaften beträgt 312,64 €.
D.
Der Ausgleich zu Gunsten der Antragstellerin hat stattzufinden
in Höhe von 312,64 € : 2 = 156,32 €.
Ausgeglichen waren gemäß Beschluss des AG Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 – 180,36 €. Die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % x 180,36 € = 18,04 € ist damit überschritten.
Dagegen hat die Beschwerde der Antragstellerin bis auf den geringfügigen Betrag von 0,17 € keinen Erfolg. Die Entscheidung im Abänderungsverfahren unterliegt auch nicht dem Verschlechterungsverbot zu Gunsten der Antragstellerin. Da der Abänderungsantrag nur verfahrenseinleitenden Charakter hat, dann aber der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist und auch gegenläufige Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, Anhang I zu § 1587 b [VAHRG], § 10 a VAHRG Rnr. 3), war der Versorgungsausgleich wie oben dargestellt durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 Satz 1, 21 GKG hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die sowohl von der DRV Bund und der Antragstellerin eingelegten Beschwerden und deren vollen bzw. teilweisen Erfolg erscheint es billig, außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten. Dies erscheint auch deswegen gerechtfertigt, weil keiner der Beteiligten für das Beschwerdeverfahren anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen hat.
Gerichtskosten waren gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, da die Beschwerde der DRV Bund deswegen erfolgreich war, weil das Familiengericht die Entscheidung vom 08.11.2002 des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn zu Aktenzeichen 49 a F 159/02 übersehen hatte. Dies war auch Anlass für die Rechtsmitteleinlegung der Antragstellerin, für die sich die Rechtslage nach der erstinstanzlichen Entscheidung als unklar darstellte.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.