Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB bei Kindeswohlgefährdung (Befristung)
KI-Zusammenfassung
Der Vater legte befristete Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein, der ihm den Umgang mit seinen Kindern vollständig entzog. Streitpunkt war, ob ein (vollständiger) Umgangsausschluss gerechtfertigt ist und ob er zeitlich zu befristen ist. Das OLG wies die Beschwerde im Übrigen zurück, stellte aber klar, dass der Umgangsausschluss nur befristet erfolgt und benannte das Enddatum. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei auch bei begleitetem Umgang nicht auszuschließen; mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung.
Ausgang: Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen; Tenor lediglich dahingehend abgeändert, dass der Umgangsausschluss bis 31.10.2004 befristet ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss oder eine längerfristige Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB setzt eine konkrete gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls voraus.
Der vollständige Umgangsausschluss ist als schwerster Eingriff in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) nur zulässig, wenn mildere Mittel (insbesondere begleiteten Umgang oder sonstige Ausgestaltung) die Gefährdung nicht abwenden können.
Ein Umgangsausschluss dient nicht der Sanktionierung elterlichen Fehlverhaltens, sondern ausschließlich dem Schutz des Kindes; entscheidend ist die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Der Umstand, dass ein Elternteil den Umgang instrumentalisieren könnte, um über das Kind Kontakt zum anderen Elternteil aufzunehmen und dabei psychischen Druck oder Gewalt anzudrohen, kann eine Kindeswohlgefährdung begründen.
Wird Umgang für „längere Zeit“ ausgeschlossen, muss der Ausschluss in der Entscheidung hinreichend klar zeitlich befristet werden, wenn er nicht als dauerhafter Entzug gemeint ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 319/02
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 01.07.2003 gegen den ihm am 17.06.2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts — Familiengericht — Bonn vom 04.06.2003 - 40 F 319/02 — wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Umgangsrecht des Antragstellers zunächst bis zum 31.10.2004 ausgeschlossen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Aufgrund der nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten, befristeten Beschwerde des Antragstellers war lediglich im Beschlusstenor festzustellen, dass die vollständige Entziehung des Umgangsrechtes des Antragstellers zeitlich befristet ist. In der Sache selbst hat das Familiengericht, deren Entscheidung angefochten ist, dies ebenso gesehen. Denn zu Beginn der Beschlussgründe ist ausgeführt, dass „dem Antragsteller jedenfalls zur Zeit kein Umgangsrecht zu bewilligen" ist. Daraus ergibt sich, dass auch das Familiengericht dem Antragsteller nicht auf Dauer sein Umgangsrecht entziehen wollte. Allerdings ist dies im Beschlusstenor nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Dementsprechend war nach Auffassung des Senats die zeitliche Befristung des Ausschlusses des Umgangsrechtes des Antragstellers konkret zu benennen.
Mit der vorgenannten Einschränkung ist die befristete Beschwerde unbegründet. Die Beschwerdebegründung hat keine geeigneten neuen Tatsachen ergeben, die überzeugend begründete Annahme des Familiengerichts, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern jedenfalls derzeit mit dem Kindeswohl unvereinbar sind, in Zweifel zu ziehen.
Gem. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht eines Elternteils für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ausnahmsweise ergehen, wenn nämlich anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auch der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das unter den Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG stehende Elternrecht dar. Davon abgesehen liegt es grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung abzuwenden (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1097; OLG Bamberg FamRZ 1998, 969, 970; OLG Schleswig FamRZ 2000, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 45; OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 368). Zudem ist Voraussetzung, dass keine anderen — milderen — Mittel zum Schutz des Kindes verfügbar sind, der konkreten Gefährdung also nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (vgl. BGH FamRZ 1994, 158, 160; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Auflage 2002, § 1684 Rn. 31).
Der Ausschluss des Umgangsrechts als schwerstmöglicher Eingriff in dieses Elternrecht ist nur dann erforderlich, wenn das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wird bzw. die konkrete Gefahr besteht, dass die Entwicklung des Kindes in eine ungünstige Bahn einzutreten droht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des Umgangsrechtes keine Sanktion ist, sondern allein dem Schutz des Kindes dient. Er ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn er zum Wohle des Kindes erforderlich ist, weil anders eine akute Gefährdung für das Kindeswohl nicht abzuwenden ist. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Kommen also mildere Mittel in Betracht, etwa die Ausübung des Umgangs in Gegenwart Dritter, die räumliche Beschränkung auf einen bestimmten Ort oder ähnliches, so sind sie gegenüber dem totalen Ausschluss vorrangig (Harald Oelkers, Die Entwicklung des Umgangsrechts bis 2001, FuR 2002, 492, 494 m.w.N.). Insoweit muss vor einer konkreten Umgangsregelung der Versuch unternommen werden, unter Zuhilfenahme fachlicher Beratung eine den Rechten und Pflichten der Beteiligten angemessene Lösung zu suchen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 512).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Familiengerichts zu der Überzeugung gelangt, dass derzeit es nicht verantwortet werden kann, dem Antragsteller ein Umgangsrecht zuzubilligen. Denn auch bei Gewährung eines begleiteten Umgangsrechtes erscheint zur Zeit das Wohl seiner beiden Kinder konkret gefährdet. Diese konkrete Gefährdung konnte der Antragsteller auch mit seiner Beschwerdebegründung nicht entkräften. Dabei ist festzustellen, dass diese als „vorläufig" bezeichnete Beschwerdebegründung nur ganz pauschal die tatsächlichen Feststellungen, die durch den Akteninhalt für den Senat überzeugend belegt sind, in Abrede stellt. So trägt der Antragsteller vor, dass es die Antragsgegnerin zu seinem, des Antragstellers, Nachteil verstanden habe, mit ihrer „Angst-Geschichte" das Umgangsrecht zu vereiteln, obwohl unstreitig sei, dass er nach der Trennung zu keinem Zeitpunkt aggressiv und bedrohlich gewesen sei. Dies gelte sowohl gegenüber der Kindesmutter als auch gegenüber den Kindern. Auch sei es nur „die halbe Wahrheit", wenn das Familiengericht ausführe, dass der Kinderschutzbund nicht bereit gewesen sei, einen begleiteten Umgang weiter durchzuführen. Er habe sich lediglich bei einem Termin wenig geschickt bei Ausübung des zunächst eingeräumten begleiteten Umgangsrechtes beim Kinderschutzbund verhalten.
Hiermit erschöpfen sich bereits seine Rügen gegen die angegriffene Entscheidung des Familiengerichtes.
Sie greifen im Ergebnis aber nicht durch.
Zwar mag dem Antragsteller zuzugestehen sein, dass er nach der Trennung von der Antragsgegnerin dieser gegenüber (und auch gegenüber seinen Kindern) nicht mehr gewalttätig geworden ist. Dies ist aber gerade dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin an einem für den Antragsteller unbekannten Aufenthaltsort befindet. Dagegen zeigt der Vorfall am 29.08.2002 in den Räumen des Kinderschutzbundes (vgl. hierzu Bericht des Jugendamtes der A vom 07.10.2002, BI. 81, 82 GA) aber, dass das Verhältnis zwischen den getrennt lebenden Eheleuten gerade noch nicht gewalt- und konfliktfrei ist. Vielmehr hatte der Antragsteller unter Einschaltung eines Freundes versucht, das begleitete Umgangsrecht dazu auszunutzen, wieder Kontakt zu der Antragsgegnerin aufzunehmen und deren neue Adresse herauszubekommen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Anragsteller in der Vergangenheit — insbesondere unter Alkoholgenuss — wiederholt gewalttätig gegenüber der Antragsgegnerin geworden war, was letztendlich dazu führte, dass die Antragsgegnerin „Hals über Kopf" die gemeinsame eheliche Wohnung verließ und ins Frauenhaus zog. Auch die Kindesanhörung hat ergeben (vgl. Aktenvermerk vom 14.11.2002, BI. 109 GA), dass der Antragsteller in der Vergangenheit seinen Kindern gegenüber ebenfalls nicht völlig gewaltfrei aufgetreten ist. So hat insbesondere B geschildert, dass der Antragsteller, als sie noch zusammengewohnt hätten, oft böse gewesen sei, und zwar immer dann, wenn er Bier, Wein und Schnaps getrunken habe. Er habe sie manchmal fest, manchmal leicht geschlagen. Den Bruder C habe er oft in die Ecke gestellt.
Aufgrund des gesamten Verhaltens des Antragstellers nach der Trennung der Eheleute D steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die begründete Besorgnis besteht, dass der Antragsteller in der Zukunft das Umgangsrecht weiterhin dazu ausnützen wird, um über seine beiden Kinder Kontakt zur Kindesmutter, der Antragsgegnerin, aufnehmen zu können, um sie und die gemeinsamen Kinder durch Androhung von Gewalt oder Gewaltanwendung selbst zu zwingen, zu ihm zurückzukommen. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller die Trennung von seiner Ehefrau noch nicht verwunden hat und alles daran setzt, die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, zu ihm zurückzukommen, rechtfertigt die Annahme einer konkreten Gefährdung des Kindeswohles. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Wohl des Kindes nicht an dem gemessen werden kann, was dem sorgeberechtigten Elternteil zumutbar ist. Die Verfeindung der Eltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt von daher also keinen Ausschluss des Umgangsrechtes, auch wenn es möglich ist, dass sich die Spannungen der Eltern auf das Kind übertragen (vgl. Oelkers, a.a.O.). Vorliegend stellt sich aber der Sachverhalt nicht so dar, dass es die Kindesmutter, die Antragsgegnerin ist, die von vornherein ein begleitetes Umgangsrecht ihrer beiden Kinder mit dem Antragsteller abgelehnt hätte. Vielmehr zeigte sie sich kooperationsbereit. Es war gerade das Verhalten des Antragstellers, das dazu führte, dass auch ein begleitetes Umgangsrecht scheiterte. Gerade aufgrund des aggressiven und unberechenbaren Verhaltens des Antragstellers kann die Sicherheit der Kinder nicht gewährleistet werden. So weigern sich die Personen, die für die Begleitung des Umgangsrechtes in Frage gekommen waren, weiter tätig zu werden. Gerade das Verhalten des Antragstellers zeigt, dass er sich auch bei Ausübung seines Umgangsrechtes nicht zurückhalten kann. Vielmehr instrumentalisiert er dieses Recht dazu, um zumindest mittelbaren Zwang auf die Kinder auszuüben. Damit stellt sich aber das Verhalten des Antragstellers nicht allein als reine feindselige Gesinnung gegenüber der Kindesmutter dar. Vielmehr müssen auch die beiden betroffenen Kinder das Auftreten des Antragstellers als konkrete Bedrohung ansehen. Wie die beiden Kinder in ihrer Anhörung geschildert haben, sehen sie den Vater durchaus auch als solche an. Bei dieser Zwangssituation, die gerade durch den psychischen Druck, der von dem Antragsteller ausgeht, hervorgerufen wird, kann eine gedeihliche Vater-Kind-Beziehung nicht entwickelt werden.
Dies gilt umso mehr, als — wie oben bereits ausgeführt — der Antragsteller die Trennung von seiner Ehefrau, der Antragsgegnerin, noch nicht verarbeitet hat und alles daransetzen wird, die Kindesmutter zur Rückkehr zu bewegen. Bei der sich aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers ergebenden Persönlichkeitsstruktur besteht gerade im Hinblick auf sein Verhalten in der Vergangenheit die begründete Besorgnis, dass er, um sein Ziel zu erreichen, auch seinen Kindern gegenüber im Extremfall gewaltbereit ist und die Anwesenheit Dritter ihn hieran nicht hindert
Für das Kindeswohl erscheint es daher erforderlich, um die Kinder nicht dieser psychischen Zwangssituation auszusetzen, zu vermeiden, dass es zur Zeit zu persönlichen Kontakten zwischen ihnen und ihrem Vater, dem Antragsteller, kommt.
Der Antragsteller wird die Zeit dazu nutzen müssen, sich einer Therapie zu unterziehen, um seine Persönlichkeitsdefizite aufzuarbeiten und die Trennung von seiner Frau, der Antragsgegnerin, zu verarbeiten und zu akzeptieren. Er wird insbesondere an seiner Alkoholproblematik und dem Abbau der Bereitschaft, das Mittel der Gewaltanwendung zur Konfliktlösung einzusetzen, zu arbeiten haben. Hierbei mag ihm auch zur Hilfe kommen, dass der Antragsteller, wie er selbst vorträgt, nunmehr in einer neuen Beziehung lebt. Sollten sich hierdurch seine Lebensumstände stabilisieren, wird auch dies ein Gesichtspunkt sein, nach Ablauf eines Jahres die Möglichkeit der Einräumung eines Umgangsrechtes des
Antragstellers mit seinen Kindern positiv beurteilen zu können.
Derzeit ist es nach Auffassung des Senates jedoch nicht möglich, die oben aufgezeigte konkrete Gefährdung des Kindeswohles durch geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen als den zeitweiligen Ausschluss des Umgangsrechtes, zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz