Beschwerden gegen Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater und der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt legten Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Amtsgericht Bonn ein. Streitpunkt war, ob wegen eines Interessenkonflikts des Vaters ein Ergänzungspfleger oder ein Verfahrensbeistand genüge. Das OLG Köln hält die Bestellung des Ergänzungspflegers für erforderlich, weil der Verfahrensbeistand keine rechtsgeschäftliche Vertretung übernehmen kann. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §84 FamFG.
Ausgang: Beschwerden gegen die Bestellung des Ergänzungspflegers als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §84 FamFG
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein Interessenkonflikt des gesetzlichen Vertreters gegenüber den Interessen des Kindes vor, kann dieser die gesetzliche Vertretung für die konkrete Entscheidung nicht wahrnehmen.
Ist der gesetzliche Vertreter wegen Interessenkonflikts ungeeignet, ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers zulässig und geboten, um die rechtliche Vertretung des Kindes sicherzustellen.
Ein Verfahrensbeistand ersetzt den Ergänzungspfleger nicht, weil er nicht in fremdem Namen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen für das Kind abgeben oder entgegennehmen darf.
Die Tatsache, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers das Verfahren verlängern kann, rechtfertigt keine Abweichung von den gesetzlichen Vertretungsregeln; die Gerichte dürfen aus prozessökonomischen Gründen nicht die vorgeschriebene Vertretungsform umgehen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 84 FamFG; der Beschwerdewert ist nach § 42 Abs. 2 FamGKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 gemischt
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 459 F 114/09
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers sowie des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.06.2010 - 459 F 114/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten.
Gründe
Die gemäß §§ 58, 59, 63, 64, 111 Nr. 2 FamFG zulässigen Beschwerden des Vaters der beteiligten Kinder sowie des durch den angefochtenen Beschluss zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Beide Beschwerdeführer gehen wie das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass bezüglich der Genehmigung der Ausschlagung des Erbes nach ihrer Mutter durch die beteiligten Kinder auf Seiten des Vaters, des gesetzlichen Vertreters der Kinder, ein Interessenskonflikt vorliegt, so dass der Vater in diesem Fall die gesetzliche Vertretung der Kinder nicht übernehmen kann.
Diese Frage braucht daher hier nicht vertieft zu werden (vgl. §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB).
Dem ist das Amtsgericht zu Recht durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers begegnet.
Anders als die Beschwerdeführer meinen, hätte die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in diesem Fall nicht ausgereicht.
Denn der Verfahrensbeistand ist kein gesetzlicher Vertreter des Kindes, für das er tätig wird. Der Verfahrensbeistand handelt vielmehr in eigenem Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Einzelbegründung § 158 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, 240). Da Zustellungen für nicht verfahrensfähige Personen an deren gesetzlichen Vertreter zu bewirken sind (§§ 41 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 158 Rz. 39), kann der Verfahrensbeistand insoweit den Ergänzungspfleger nicht ersetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 158 FamFG Rz. 1; Sonnenfeld, NotBZ 2009, 295 [299]; Schürmann, FamFR 2009, 153 ff.; Zorn, Rpfleger 2009, 421 [426] und das Rechtsgutachten des Deutschen Notarinstituts e. V., Würzburg, DNotI-Report 2009, 145 [148]).
Zwar wird durch die Bestellung eines Pflegers das Genehmigungsverfahren schwerfälliger und kann länger dauern. Da aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Vertretung des Kindes eindeutig sind, ist die Rechtsprechung nicht befugt, hier korrigierend einzugreifen (so auch KG, FamRZ 2010, 1171 mit eingehender Begründung).
Es hat also bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers zu bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Beschwerdewert: 1.000,00 €, § 42 Abs. 2 FamGKG