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Oberlandesgericht Köln·4 UF 124/09·18.01.2010

Aufhebung wegen unzulässiger Abtrennung von Folgesachen bei Scheidung

ZivilrechtFamilienrechtScheidungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt das erstinstanzliche Scheidungsurteil auf, weil die Folgesachen (Hausrat, Zugewinnausgleich) zu Unrecht abgetrennt wurden. Prüfungsmaßstab ist § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO: Abtrennung nur bei außergewöhnlicher Verzögerung und unzumutbarer Härte. Zeitablauf allein genügt nicht; es müssen konkrete Härtegründe vorgetragen sein. Der Verbund ist wiederherzustellen und die Sache zurückzuverweisen, da die Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind.

Ausgang: Berufung führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen unzulässiger Abtrennung von Folgesachen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtrennung von Folgesachen bei Entscheidung über den Scheidungsantrag nach § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist nur zulässig, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen eine derart außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs bewirkt, dass der Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellt.

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Eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren gilt regelmäßig als außergewöhnliche Verzögerung im Sinne der Rechtsprechung.

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Allein der außergewöhnliche Zeitablauf begründet keine unzumutbare Härte; zusätzlich sind konkrete Umstände darzulegen, die eine Unzumutbarkeit infolge der Verzögerung begründen.

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Bei unzulässiger Abtrennung liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor; ist die Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen noch nicht reif, ist der Verbund wiederherzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 373/05

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 7. Juli 2009 – 31 F 373/05 – mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur Wiederherstellung des Verbundes und erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl zurückverwiesen.

Gründe

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Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache führen musste.

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Denn das angefochtene Urteil stellt ein unzulässiges Teilurteil dar, weil die Folgesachen Hausrat und Zugewinnausgleich zu Unrecht von dem Verbundverfahren abgetrennt worden sind. Damit leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem schweren Verfahrensfehler.

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Gemäß § 628 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO kann das Familiengericht dem Scheidungsantrag unter Abtrennung von Folgesachen nur dann stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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Da nach der Rechtsprechung eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren als außergewöhnlich anzusehen ist (vgl. Zöller/Philippi ZPO, 28. Auflage, § 628 Rdnr. 5, 13 m. w. N.), liegt hier eine außergewöhnliche Verzögerung vor, selbst wenn, da der Scheidungsantrag verfrüht schon im Januar 2006 rechtshängig geworden ist, auf den Ablauf des Trennungsjahres im März 2006 abgestellt wird.

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Kumulativ zur außergewöhnlichen Verzögerung muss eine unzumutbare Härte wegen der Verzögerung vorliegen.

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Nach ständiger Rechtsprechung reicht allein der außergewöhnliche Zeitablauf nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen (Zöller a. a. O. Rdnr. 6 m. w. N.). Die Antragstellerin sowie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil haben aber ausschließlich auf den Zeitablauf als unzumutbare Härte abgestellt. Weder in der Berufungsbegründung noch in der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind andere Gründe dargelegt worden, die eine unzumutbare Härte ergeben könnten. Es mag dahin stehen, ob in einem extrem verzögerten Verfahren der Zeitpunkt eintreten kann, in dem allein die Verzögerung als unzumutbare Härte erscheint, wobei nicht übersehen werden darf, dass es immer auch in der Hand der Parteien liegt, ein Verfahren zu beschleunigen oder zu verzögern. Denn keinesfalls liegt bei einer bisherigen Verfahrensdauer von knapp vier Jahren ein extrem verzögerter Fall vor.

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Der Verbund war daher wiederherzustellen.

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Da die abgetrennten Folgesachen noch nicht entscheidungsreif sind, kann auch der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen war.

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Berufungswert: 13.600,00 €