Scheidungsverbund: Unzulässiges Teilurteil bei Abtrennung des Zugewinnausgleichs
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin griff den Scheidungsausspruch an, weil das Familiengericht den Verbund aufgelöst und trotz offener Folgesachen entschieden hatte. Das OLG Köln sah die Abtrennung des Zugewinnausgleichs als verfahrensfehlerhaft an, da sie wegen der Wohnvorteilsfrage zu widersprüchlichen Entscheidungen über Zugewinn und nachehelichen Unterhalt führen kann. Ein Scheidungsausspruch vor Entscheidung der Folgesachen nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO scheide aus, weil der Aufschub keine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstelle. Das amtsgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten gemeinsamen Verhandlung im Verbund zurückverwiesen; weitergehende Rechtsmittel wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Urteil wegen unzulässigen Teilurteils im Scheidungsverbund aufgehoben und zur erneuten Verbundverhandlung zurückverwiesen; weitergehende Berufungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilurteil im Scheidungsverbund ist unzulässig, wenn zwischen entschiedenen und abgetrennten Folgesachen wegen gemeinsamer Vorfragen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
Die Zurechnung eines Wohnvorteils im nachehelichen Unterhalt kann von der güterrechtlichen Entscheidung abhängen, insbesondere wenn im Zugewinnausgleich die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der Eheimmobilie begehrt wird.
Auch ein erst durch den Zugewinnausgleich entstehender Wohnvorteil (bzw. ein Zinsvorteil aus einer Ausgleichsforderung) ist als eheprägendes Einkommen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Eine Scheidung vor Entscheidung über Folgesachen nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO setzt voraus, dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unzumutbare Härte darstellt.
Bei der Interessenabwägung nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO ist dem Verbundgedanken folgend das Sicherungsinteresse des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten an einer gleichzeitigen Entscheidung über existenziell bedeutsame Folgesachen besonders zu gewichten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 35 F 199/99
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien wird auf die Berufung der Antragsgegnerin das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 29.5.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den noch anhängigen übrigen Verbundsachen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat insoweit mit dem Hilfsantrag Erfolg, als sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den noch anhängigen übrigen Verbundsachen an das Familiengericht zurückzuverweisen war. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil zur Folgesache nachehelicher Unterhalt waren zurückzuweisen.
Im Ergebnis zu Recht rügt die Antragsgegnerin im Wege der Anfechtung des Scheidungsausspruchs, dass das Amtsgericht dem Scheidungsantrag des Antragsgegners unter Auflösung des Scheidungsverbundes vor der Entscheidung über die noch anhängigen Folgesachen stattgegeben hat. Denn die Auflösung des Verhandlungs- und Ehescheidungsverbundes erfolgte jedenfalls in Bezug auf die noch anhängige Folgesache Zugewinnausgleich verfahrensfehlerhaft. Die Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Folgesache nachehelicher Unterhalt unter Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich stellt ein unzulässiges Teilurteil dar, weil aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Gefahr sich widersprechender Teilentscheidungen zu den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich besteht.
Entscheidungserheblich für das Vorliegen und die Höhe eines Anspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist, worauf nicht zuletzt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.10.2009 hingewiesen hat, die strittige Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Wohnvorteil zuzurechnen ist. Indes hängt von der Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch ab, ob der Antragsgegnerin ein Vorteil durch mietfreies Wohnen in der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Immobilie entsteht.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kommt, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, die Zurechnung eines Wohnvorteils als Einkommen der Antragsgegnerin im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht. Der Antragsteller hat sich verpflichtet, die Hauslasten (Zinsen und Tilgung) nur während der Trennung der Parteien zu übernehmen. In seiner Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom 12.3.2009 führt er lediglich aus, dass er die Darlehensbelastungen sowohl in der Vergangenheit als auch jetzt noch trage. Hingegen erklärt er nicht, ob er diese nach Rechtskraft der Scheidung noch übernehmen wird. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob er von der Antragsgegnerin für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie ein Nutzungsentgelt verlangen wird. Trotz Erörterung im Termin blieb die Frage nach einer Fortsetzung des vom Antragsgegner eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahrens nach Rechtskraft des etwaigen Scheidungsurteils unbeantwortet. Diese Unklarheiten gingen an sich zu Lasten des Antragstellers, der sich in seiner Berufung gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt auf die Zurechnung eines Wohnvorteils auf Seiten der Antragsgegnerin beruft.
Ein Widerspruch zu dieser Bewertung kann allerdings entstehen, wenn der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers an der gemeinsamen Immobilie unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch zugesprochen würde. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich ausdrücklich gestellt hat. Sollte diesem Antrag in dem vom Amtsgericht aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Güterrechtsverfahren stattgegeben werden, so wäre der Antragsgegnerin in der Tat ein Wohnvorteil zuzurechnen. Denn auch ein Wohnvorteil, der erst durch den Zugewinnausgleich entsteht, ist als eheprägendes Einkommen zu berücksichtigen. Entsprechendes würde für einen möglichen Zinsvorteil aus einer Ausgleichsforderung gelten. Angesichts der Höhe des in Rede stehenden Wohnvorteils von 1500 €, ggf. vermindert um Zinslasten, könnte je nach Entscheidung in der Folgesache Zugewinnausgleich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin insgesamt entfallen bzw. erheblich herabzusetzen sein.
Die Frage, ob der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich ein Wohnvorteil zuzurechnen ist, lässt sich somit nicht unabhängig von ihrem in der Folgesache Zugewinnausgleich gestellten Antrag auf Übertragung der Haushälfte an dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch beantworten. Wegen der Gefahr widerstreitender Teilentscheidungen ist eine Entscheidung über den Scheidungsantrag und den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens unzulässig (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, § 628, Rn. 9 a; OLG Hamburg FamRZ 2001, 1228).
Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung unter Abtrennung auch der Folgesache nachehelicher Unterhalt gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor. Denn nach der gebotenen Abwägung der Interessen beider Parteien stellt der Aufschub der Ehescheidung für den Antragsgegner keine unzumutbare Härte dar.
Grundsätzlich hat gemäß §§ 623 Abs. 1 Satz 1,629 Abs. 1 ZPO eine einheitliche Entscheidung über das Scheidungsbegehren und die Folgesachen zu ergehen. Nur wenn bei gleichzeitiger Entscheidung über die Folgesachen der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögert würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann das Gericht einem Scheidungsantrag vor eine Entscheidung über eine Folgesachen stattgegeben (§ 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Der Aufschub der Ehescheidung muss somit eine unzumutbare Härte darstellen. Eine außergewöhnliche zeitliche Verzögerung bedeutet - für sich allein gesehen - noch keine solche Härte. Unzumutbar ist eine Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, dass der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen entschieden wird (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, § 628, Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf Seiten des Ehegatten, der der Scheidung unter Abtrennung der Folgesachen widerspricht, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er sich nach der Trennung einen eigenen Lebensmittelpunkt geschaffen hat. Je wichtiger eine Folgesache für die aktuelle Lebenssituation des widersprechenden Ehegatten ist, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Abtrennung. Dem Verbundgedanken entspricht es, das Interesse des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten an Sicherung hoch zu bewerten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, § 628, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzumutbare Härte des Aufschubs der Scheidung für den Antragsgegner nicht angenommen werden. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse hat, gesellschaftlich die Gründung seiner neuen Familie durch die Eheschließung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zu dokumentieren und die Mutter seiner weiteren Kinder sozial abzusichern. Jedoch überwiegt entsprechend dem sozialen Schutzgedanken des Scheidungsverbundes das Interesse der Antragsgegnerin an einer einheitlichen Entscheidung über die Ehescheidung und die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich.
Die Antragsgegnerin ist wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt als der Antragsteller, der im Jahr 2007 einen Bruttoverdienst allein aus abhängiger Beschäftigung von über 720.000 € erzielte. Die Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung arbeitslos, nachdem ihr letztes Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst wurde. Zuvor lag das erzielte Nettoeinkommen der Antragsgegnerin aus einer Vollzeittätigkeit bei der Q mit rund 2.100 € deutlich unterhalb ihres Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, den das Amtsgericht auf 3730 € festgesetzt hat. Ein weiterer Verbleib der Antragsgegnerin in der gemeinsamen Immobilie wäre nach einer Ehescheidung unter Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich völlig ungewiss. Die weitere Lebenssituation der Antragsgegnerin bis hin zur Sicherung des Mindestbedarfs hängt somit wesentlich von der Entscheidung über die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich ab. Nach einer über 10-jährigen Verfahrensdauer kann die Antragsgegnerin nicht darauf verwiesen werden, nach einer Ehescheidung unter Abtrennung aller Folgesachen und dem damit gleichzeitig verbundenen Ende ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfs einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen; zumal der Antragsteller jeglichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Abrede stellt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Folgesache Zugewinnausgleich, die noch nicht entscheidungsreif ist, einseitig durch die Antragsgegnerin verzögert würde. Anhaltspunkte für eine nicht hinreichende Förderung des Zugewinnausgleichsverfahrens durch das Amtsgericht sind ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr ist das Verfahren vor allem aufgrund des strittigen Sachvortrags beider Parteien zu den außergewöhnlich umfangreichen und klärungsbedürftigen Vermögensverhältnissen des Antragstellers notgedrungen sehr zeitaufwändig. Versuche des Amtsgerichts – wie auch des Senats -, den Parteien eine Gesamtlösung vorzuschlagen oder zumindest den Streitstoff einzugrenzen, führten nicht zum Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auch über die noch anhängigen Verbundsachen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine Wiederherstellung des Scheidungsverbundes, wie die Antragsgegnerin mit dem Hauptantrag begehrt, in der Weise, dass der Senat in einem Scheidungsverbundurteil erstmalig auch über die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich entscheidet, kommt nicht in Betracht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise in der Berufungsinstanz erstmalig über beim Familiengericht anhängig gebliebene abgetrennte Folgesachen entschieden werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, Rn. 14). Denn jedenfalls ist die verfahrensfehlerhaft abgetrennte Folgesache Zugewinnausgleich nicht entscheidungsreif. In der Folgesache Zugewinnausgleich ist entsprechend dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 8.2.2008 zumindest noch Sachverständigenbeweis über weitere Vermögensgegenstände des Antragstellers zu erheben. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil können danach noch weitere Beweiserhebungen erforderlich werden.
Eine erstmalige Entscheidung des Senats über die Folgesachen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich wäre auch nicht sachgerecht. Der Einwand des Antragstellers, dass ihm durch die erstmalige Entscheidung über Folgesachen im Berufungsverfahren nicht eine Instanz genommen werden dürfe, ist berechtigt. Hinzukommt, dass von einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich neben den Parteien die Versorgungsträger betroffen wären. Den Versorgungsträgern kann jedoch durch eine erstmalige Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Berufungsinstanz nicht ihr Beschwerderecht genommen werden. Die Berufung der Antragsgegnerin war somit hinsichtlich ihres Hauptantrages zurückzuweisen.
Die Berufung des Antragstellers gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt in dem angefochtenen Urteil wird durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Wiederherstellung des Scheidungsverbundes gegenstandslos.
Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Amtsgericht in der Endentscheidung zu befinden haben. Wegen des Gebots der Einheit der Kostenentscheidung gilt dies auch für den von der Antragsgegnerin zurückgenommenen Antrag auf Sicherheitsleistung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Sowohl die Annahme eines unzulässigen Teilurteils als auch die Ablehnung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 628 Nr. 4 ZPO beruhen auf Erwägungen, die konkret auf den vorliegenden Einzelfall bezogen sind. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die Erwägungen entsprechen den obergerichtlich entwickelten Grundsätzen, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Berufungsstreitwert:
Berufung des Antragstellers:
nachehelicher Unterhalt: (1415 € x 12) 16.980,00 €
Berufung der Antragsgegnerin:
Scheidung: 30.000,00 €
Versorgungsausgleich: 2.000,00 €
Güterrecht: (178.975,05 € + 67.757 €) 246.732,05 €
insgesamt 312.692,05 €