Beschwerde gegen unbegleiteten Umgang der Mutter abgewiesen; PKH für Mutter bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beschwerte sich gegen die Gewährung eines unbegleiteten Umgangsrechts der Kindesmutter. Zentrale Frage war, ob dies eine Kindeswohlgefährdung darstellt und ob die eingeholten Gutachten tragfähig sind. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: Gutachten und Jugendamt sprechen gegen eine Gefährdung. Kosten trägt der Antragsgegner; der Mutter wird ratenfreie PKH mit Beiordnung bewilligt, dem Antragsgegner PKH versagt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung unbegleiteten Umgangs der Mutter als unbegründet abgewiesen; PKH der Mutter bewilligt, PKH des Antragsgegners abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbegleitetes Umgangsrecht kann gewährt werden, wenn fachlich fundierte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des Jugendamts keine Kindeswohlgefährdung aufzeigen.
Formale Angriffe gegen Sachverständigengutachten sind nur dann begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit, wissenschaftliche Fehler oder Verstöße gegen Denkgesetze dargelegt werden.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann sich auf schlüssige und verständliche Gutachten stützen; fehlt ein entscheidungserheblicher Begründungsmangel, kann das Gericht deren Schlussfolgerungen folgen.
Die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; die Kostenentscheidung richtet sich unter anderem nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 44 F 101/08
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Bonn vom 19.06.2009 - 44 F 101/08 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3.
Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M-B in Düsseldorf bewilligt.
Gründe
1.
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 19.06.2009 – 44 F 101/08 – ist unbegründet. Zu Recht hat nämlich das Familiengericht auf Antrag der Kindesmutter dieser ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt.
Soweit der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Einwände dahingehend geltend macht, dass ein unbegleitetes Umgangsrecht eine Kindeswohlgefährdung mit sich bringe, kann der Senat diesen Einwänden nicht folgen. Die Angriffe des Antragsgegners gegen die vom Familiengericht im Sorgerechtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Frau Diplom-Psychologin N X vom 12. September 2007 zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern und zum Lebensmittelpunkt für L (Bl. 68 bis 135 BA 4 UF 120/09) sowie der Sachverständigen Prof. Dr. med. B S vom 13.03.2009 zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sowie über die Möglichkeiten eines gefahrlosen Umgangs zwischen L und seiner Mutter (vgl. Bl. 296 bis 332 BA 4 UF 120/09) gehen fehl. Zur Überzeugung des Senates belegen die genannten Gutachten eindeutig und fachlich fundiert, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht gegeben ist, wenn der Kindesmutter ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt wird.
Schon die formalen Einwendungen gegen die Sachverständigen sind unberechtigt. Nach Auffassung des Senates haben die Sachverständigen in unparteiischer Weise in Zusammenarbeit mit dem Gericht die Gutachten erstellt. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich die Gutachterinnen über wissenschaftlich gefestigte Erkenntnisse hinweggesetzt hätten oder in ihren sachverständigen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze verstoßen haben. Beide Gutachten erscheinen dem Senat in sich schlüssig und verständlich, so dass sich der Senat seine eigene Sachkunde dahin bilden konnte, die Gefährdungssituation Ls bei einem unbegleiteten Umgangsrecht der Kindesmutter beurteilen und verneinen zu können. Insofern wird die Auffassung des Senates auch durch die Stellungnahmen des Jugendamtes (vgl. zuletzt Stellungnahme vom 15.09.2009, Bl. 165 GA) gestützt. Das Jugendamt ist über längere Zeit mit der familiären Situation vertraut und seiner Stellungnahme kommt daher neben den Ausführungen der Sachverständigen besondere Bedeutung zu. Gerade der Umstand, dass sich die Einschätzung des Jugendamtes mit den Feststellungen der Sachverständigen decken, verfestigt die Überzeugung des Senates, dass eine Kindeswohlgefährdung bei einem unbegleiteten Umgang der Kindesmutter mit L ausscheidet.
Es kann nur mit der tief verwurzelten feindlichen Gesinnung des Antragsgegners gegenüber der Kindesmutter erklärt werden, dass dieser sich insoweit völlig uneinsichtig zeigt. Die angeblichen gesundheitlichen Verschlechterungen im Zustand der Kindesmutter, wie sie wiederum in der Beschwerdeschrift beschrieben werden, konnte das Jugendamt nicht feststellen. Festellbar ist allerdings, dass sich die Kindesmutter durch das ablehnende Verhalten des Antragsgegners stark belastet fühlt und dass dies nicht nur im Verhältnis der Kindesmutter zu L Einfluss hat, sondern auch ihre, der Kindesmutter, psychische Situation stark belastet. Gerade das Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter lässt immer wieder die geschilderten Streitigkeiten aufkommen. Diese gilt es entscheidend zurückzufahren. Je weniger Kindesvater und Kindesmutter miteinander in Kontakt kommen, desto unbelasteter und konfliktfreier wird die tägliche Situation für alle Beteiligten sein. Dies kann nur im Sinne des Kindeswohles sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
2.
Im Hinblick auf das oben Gesagte war der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung seiner Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückzuweisen.
3.
Dagegen war der Antragstellerin zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.