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Oberlandesgericht Köln·4 UF 119/08·15.12.2008

Berufung gegen Unterhaltsurteil: Verwirkung abgelehnt, Berufung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil über nachehelichen Unterhalt ein; das OLG Köln wies die Berufung als aussichtslos zurück und lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab. Streitpunkt war insbesondere, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin verwirkt sei oder durch eine verfestigte eheähnliche Beziehung beendet wurde. Das Gericht verneinte Verwirkung und sah die neue Ehe als maßgeblichen Zeitpunkt für das Ende des Unterhaltsanspruchs.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Prozesskostenhilfe ist für das Berufungsverfahren zu versagen, wenn zur überzeugenden Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels besteht.

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Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen Zeitablaufs setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner sich auf die Nichterhebung der Forderung einrichten konnte; dies betrifft nur rückwirkende Ansprüche und nicht künftige Zahlungsverpflichtungen.

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Nur schwerwiegende, dem Gerechtigkeitsempfinden in hohem Maße zuwiderlaufende Pflichtverletzungen rechtfertigen die Annahme der Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche; geringere wirtschaftliche Pflichtverletzungen sind dafür in der Regel nicht ausreichend.

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Das Ende eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Verfestigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine tatrichterliche Würdigung; eine Verfestigung wird regelmäßig nur nach längerer, intensiver gemeinsamer Lebensführung (in der Regel mindestens zwei bis drei Jahre) angenommen, die durch die Eheschließung als besonders tragendes Indiz bestätigt werden kann.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 287/04

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 33 F 287/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung seines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gründe

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1. Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senats die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 24.10.2008 – 4 UF 119/08 – (Bl. 312 – 318 GA), dem im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.11.2008 nur Folgendes hinzuzufügen ist:

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Nach wie vor vertritt der Senat die Auffassung, dass der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und geeignet unter Beweis gestellt hat, dass die Klägerin aus "intakter Ehe” ausgebrochen ist und deswegen ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Entscheidender Gesichtspunkt hierfür ist, dass – worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich hingewiesen hat – nicht davon ausgegangen werden kann, dass im hier fraglichen Zeitraum 2001/2002 noch von einer zwischen den Parteien bestehenden "intakten Ehe” ausgegangen werden kann. Vielmehr gestaltete sich die Beziehung der Parteien bereits vor dieser Zeit so problematisch, dass von einem einseitigen, völlig überraschenden Abwenden der Klägerin von der Ehe nicht gesprochen werden kann. Mag der Zeitpunkt der Trennung, den die Klägerin gewählt hat, für den Beklagten aus menschlicher Sicht auch sehr enttäuschend gewesen sein, so steht dieses Verhalten der Klägerin nicht der Annahme entgegen, dass die Ehe bereits vorher erheblich gestört war. Dem hat der Beklagte auch in seiner Stellungnahme nichts Erhebliches entgegengesetzt.

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Auch die weiteren Angriffe des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13.11.2008 zum vom Senat verneinten "zeitlichen" Verwirkungseinwand, rechtfertigen auch nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Rechtsauffassung des Beklagten keine andere rechtliche Beurteilung durch den Senat. Zutreffend weist der Beklagte selbst darauf hin, dass der Verwirkungseinwand wegen "Zeitablaufs” nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich der Unterhaltsschuldner darauf einrichten konnte, dass er für die Vergangenheit nicht mehr in Anspruch genommen wird. Gerade hiervon konnte der Beklagte – wie der Senat im Einzelnen dargelegt hat – vorliegend aber nicht ausgehen. Darüber hinaus würde der Verwirkungseinwand wegen "Zeitablaufs” nur für die Vergangenheit, also für die mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage durchgreifen, nicht aber für die Zeit danach und für bei Klageerhebung zukünftige Ansprüche.

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Auch die weiteren geltend gemachten "wirtschaftlichen” Verwirkungseinwände greifen im Ergebnis nicht durch. Zunächst verweist der Senat auch hier auf seine Ausführungen in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss. Selbst wenn man das damalige Verhalten der Klägerin in Bezug auf die Verwertung des Pkw der Parteien als schuldhafte Verletzung ehelicher Solidarpflichten ansehen kann, stellt sich ihr Verhalten unter Berücksichtigung der konfliktträchtigen Trennungssituation der Parteien nicht als so gravierend dar, dass dieses die Annahme der Verwirkung rechtfertigen könnte. Gleiches gilt – auch in der Gesamtschau mit dem vorgenannten Verhalten – bezüglich des Vorwurfs des Beklagten, dass die Klägerin Einkünfte aus einer Nebentätigkeit verschwiegen hat. Die genannten Pflichtverletzungen – so sie denn bestehen mögen – stellen sich für den Senat als ein Verhalten der Klägerin von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung dar, welches gerade auch in Anbetracht der konfliktbeladenen Trennungssituation nicht so sehr von – wie der Senat aus einer Vielzahl zu beurteilender anderer Fälle weiß – üblichen Verhaltensmustern abweicht, dass es dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechen würde, wenn der Beklagte der Klägerin Unterhalt zahlen müsste. Billigkeitsgesichtspunkte lassen Unterhaltszahlungen für den Beklagten nicht unzumutbar erscheinen und gebieten daher keine Annahme der Verwirkung.

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Der Senat bleibt auch aufgrund des weiteren Vortrags des Beklagten zum Verwirkungseinwand "Leben in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung" dabei, dass bei Gesamtwürdigung aller hier zu beurteilenden Umstände es gerechtfertigt erscheint, den Unterhaltsanspruch der Klägerin erst mit Eingehung der neuen Ehe enden zu lassen. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass von einer Verfestigung der eheähnlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen E. erst ab dem Zeitpunkt der neuen Eheschließung gesprochen werden kann. Für den Senat ist die neue Ehe tragendes Indiz dafür, dass sich die Klägerin und der Zeuge E. nach etwas mehr als dreijähriger enger Beziehung ihrer Sache dahin gehend sicher geworden waren, dass diese von Dauer und nicht nur vorübergehend sein werde.

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Die Dauer der "vorehelichen Beziehung" zwingt den Senat auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Frage, wann von einer Verfestigung einer eheähnlichen Beziehung auszugehen ist, ist Tatfrage, die der Tatrichter unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu klären hat. Der Zeitdauer und der Intensität der gelebten Beziehung kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. So geht auch der BGH davon aus, dass ein länger dauerndes Verhältnis erst dann als verfestigtes eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, wenn nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann ( vgl. BGH FamRZ 2002, 810 – 813 mit weiteren Zitaten zur BGH-Rspr.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage 2004, Rn. 481 m.w.N. ). Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht. Dabei ist aber der Mindestzeitraum von zwei bis drei Jahren zu beachten, welcher jedenfalls gegeben sein muss, damit von einer verfestigten eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Dieser sogenannte "Mindestzeitrahmen” nötigt aber – wie der Wortbestandteil "mindest" verdeutlicht - nicht dazu, bei Ablauf von drei Jahren jedenfalls von einer verfestigten Beziehung auszugehen. Wenn der Senat – wie oben näher erläutert - den hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gewertet hat, dass mit Eingehung der neuen Ehe kurz nach Ablauf von drei Jahren seit Bestand der Verbindung von deren Verfestigung im Sinne des ehe(ähn)lichen Zusammenlebens gesprochen werden kann, setzt er sich damit nicht in Gegensatz zur o.g. Rechtsprechung des BGH. Die Zulassung der Revision zur rechtlichen Überprüfung der Entscheidung des Senates erscheint daher in dieser Frage wie auch in den übrigen hier zu beurteilenden Fragen, die jeweils Einzelfallentscheidungen darstellen, nicht geboten.

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Zusammenfassend ist daher nochmals festzustellen, dass das Verhalten der Klägerin auch in einer Gesamtschau keine Handhabe dafür gibt, den geltend gemachten Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen. Vielmehr bestand er bis zur Eingehung der neuen Ehe.

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Was die Dauer der Übergangsfrist bis zu einer etwaigen Begrenzung oder Befristung betrifft, bleibt der Senat gleichfalls bei seiner Auffassung, auch wenn der Zeitraum zwischen der Rechtskraft der Scheidung bis zur Eheschließung nicht unter drei Jahren liegt, sondern um ca. drei Monate über drei Jahren. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass die Ehe über 20 Jahre gedauert hat und insoweit eine intensive wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Parteien entstanden ist, die eine nicht zu kurz bemessene Übergangszeit rechtfertigt. Zum Anderen sind hier noch die Maßstäbe anzulegen, die nach der Rechtslage und der Rechtsprechung der Familiengerichte vor der Unterhaltsrechtsänderung zugrunde gelegt worden sind. Auch wenn der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung zu den ehelichen Lebensverhältnissen bei Haushaltsführung in der Ehe im Jahre 2001 und der Aufgabe der sog. Anrechnungsmethode den Instanzgerichten empfohlen hat, in größerem Umfang als bisher von den Möglichkeiten der Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen gemäß den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Gebrauch zu machen, ist die Rechtsprechung der Familiengerichte dem nur eingeschränkt nachgekommen. Diese gerichtliche Praxis war vorliegend ebenfalls zu beachten.

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Die Stellungnahme des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 02.12.2008 rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Das vom Beklagten zitierte Urteil des OLG Celle ( = NJW 2008, 3575 ff. ) befasst sich nicht mit den hier zu beurteilenden Problemkreisen. Die vom Beklagten hervorgehobene höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit zu den vom OLG Celle behandelten Fragen des Maßes der Übergangsfristen und der Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts gilt dem neuen § 1587 b BGB und ist vorliegend nicht einschlägig.

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Die Berufung des Beklagten war daher zurückzuweisen, da sich das amtsgerichtliche Urteil im Ergebnis als zutreffend erweist und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 2 und 3 ZPO ebenfalls nicht vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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2. Da die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet und dementsprechend zurückzuweisen war, konnte ihm auch für die von ihm eingelegte Berufung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

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3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.107,46 €, davon entfallen auf Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 09.09.2003 bis 31.10.2004 4.180,80 € und auf den laufenden Unterhalt ein Betrag von 3.926,66 €.