Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 UF 119/01·30.07.2001

Versorgungsausgleich: Rangfolge bei Übertragung und Begründung von Anwartschaften

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde einer Verfahrensbeteiligten gegen die erstinstanzliche Regelung des Versorgungsausgleichs wurde teilweise stattgegeben. Das OLG korrigierte die Berechnung, weil gesetzliche Rentenanwartschaften und Zusatzversorgungsanwartschaften getrennt nach der zwingenden Rangfolge des §1587b BGB bzw. §1 Abs.3 VAHRG auszugleichen sind. Der Ausgleichsbetrag wurde neu bestimmt und in Entgeltpunkte umzuwandeln angeordnet.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Tenor zum Versorgungsausgleich insoweit abgeändert (Rangfolge und Übertragungs-/Begründungsmodalitäten angepasst).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die in § 1587b BGB geregelten Absätze in ihrer Rangfolge zu beachten; gesetzliche Rentenanwartschaften sind vorrangig nach §1587b Abs.1 BGB auszugleichen, Zusatzversorgungsanwartschaften gesondert nach §1 Abs.3 VAHRG i.V.m. §1587b Abs.2 BGB.

2

Der Ausgleichspflichtige bestimmt sich nach §1587a Abs.1 BGB: die Hälfte der Differenz der ehezeitanteiligen Anwartschaften wird als auszugleichender Monatsbetrag festgesetzt.

3

Der Vollzug des Ausgleichs erfolgt zunächst durch Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften entsprechend §1587b Abs.1 BGB; ein verbleibender Restbetrag ist durch Begründung von Rentenanwartschaften bei Zusatzversorgungsträgern gemäß §1 Abs.3 VAHRG i.V.m. §1587b Abs.2 BGB auszugleichen.

4

Der ermittelte Monatsbetrag der übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften ist zur Durchführung in Entgeltpunkte umzurechnen (vgl. §1587b Abs.6 BGB).

Relevante Normen
§ 1587 b Abs. 6 BGB§ 1587 b Abs. 1 BGB§ 1587 a Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 1587 b Abs. 2 BGB§ 8 GKG§ 93 a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 F 137/00

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3) wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl (35 F 137/00) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in D. - Vers.-Nr. - werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Vers.-Nr. - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.05.2000 beendet war, in Höhe von monatlich 637,78 DM übertragen. Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in K. unter Zeichen bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Vers.-Nr. - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.05.2000 beendet war, in Höhe von monatlich 22,83 DM begründet. Der Monatsbetrag der übertragenen und begründeten An-wartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587 b Abs. 6 BGB). Wegen der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ver-bleibt es beim angefochtenen Urteil. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3) ist begründet.

3

Zu Recht rügt sie, dass das Amtsgericht bei seiner Berechnung die Zusatzversorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost in die Übertragung nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen hat, obgleich zwischen den verschiedenen Absätzen von § 1587 b BGB eine zwingende Rangfolge besteht (vgl. dazu BGH FamRZ 83, 1003). Demzufolge sind die beiderseitigen Rentenanwartschaften der Parteien nach § 1587 b Abs. 1 BGB und die beiderseitigen Zusatzversorgungsanwartschaften - gesondert - nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen, weil der Antragsteller jeweils bei beiden Versorgungsträgern über die höheren Anwartschaften verfügt.

4

Der Antragsteller hat ehezeitanteilige Rentenanwartschaften in Höhe von 2.178,77 DM und dynamisierte Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beschwerdeführerin von monatlich 119,92 DM, insgesamt also ehezeitanteilige Anwartschaften von 2.298,69 DM erworben.

5

Dem stehen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 903,22 DM und Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost von dynamisierten 33,45 DM und weitere 40,80 DM gegenüber, insgesamt also ehezeitanteilige 977,47 DM monatlich.

6

Mit den werthöheren Anwartschaften ist der Antragsteller gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB Ausgleichspflichtiger. Auszugleichen sind (2.298,69 DM - 977,47 DM = 1.321,22 DM : 2 =) 660,61 DM monatlich.

7

Der Vollzug des Ausgleichs richtet sich nach § 1587 b BGB. An gesetzlichen Anwartschaften waren gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu Gunsten der Antragsgegnerin (2.178,77 DM - 903,22 DM = 1.275,55 DM : 2 =) 637,775 DM oder gerundet 637,78 DM zu übertragen. Wegen des ausgleichspflichtigen Restbetrages von noch (660,61 DM - 637,78 DM =) 22,83 DM waren gemäß §§ 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m. § 1587 b Abs. 2 BGB zu Gunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu begründen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 93 a ZPO.

9

Beschwerdewert: 1.000,00 DM