Berufung: Unwirksamer Unterhaltsverzicht, Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin verlangte nachehelichen Unterhalt und focht den notariellen Verzicht im Ehevertrag an. Das OLG Köln erklärt den Unterhaltsverzicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) für unwirksam, vor allem wegen der zu erwartenden Belastung des Sozialhilfeträgers und des Globalverzichts. Damit steht der Antragsgegnerin Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB in Höhe von monatlich 2.743,00 DM zu. Die Berufung der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben; Unterhaltsverzicht für unwirksam erklärt und Zahlung von 2.743,00 DM monatlich zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist zwar grundsätzlich zulässig (§ 1585c BGB), ist jedoch nach § 138 BGB nichtig, wenn er objektiv zu Lasten des Sozialhilfeträgers führt.
Ein Unterhaltsverzicht ist sittenwidrig, wenn Inhalt, Beweggrund, Zweck und Zeitpunkt der Vereinbarung in ihrem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufen.
Ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, besteht bei Krankheit ein Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB; eine Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte kommt nur in Betracht, wenn ein Verweis auf eigene Erwerbstätigkeit gerechtfertigt ist.
Die Voraussetzungen einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 3 BGB liegen nicht allein in einer Suchterkrankung; unterhaltsbezogene Mutwilligkeit ist hierfür erforderlich.
Bei prozessualen Einwendungen muss der Unterhaltspflichtige konkrete und substantiiert belegte Angaben zu seinem Einkommen vortragen; pauschales Bestreiten ist unbeachtlich (§§ 138 Abs.2, 3 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 42 F 7/97
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 25. Mai 1998 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (42 F 7/97) zum Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt in Zif-fer 3) des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.743,00 DM beginnend mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus, zu zahlen. Die Kosten des Verbundverfahrens im ersten Rechtszug werden bezüglich des Ehegattenunterhalts dem Antragsteller auferlegt; im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Antragsgegnerin ihre Berufung gegen das angefochtene Verbundurteil im Hinblick auf den Scheidungsausspruch zurückgenommen hat, ist über den mit der Berufung nunmehr in der Hauptsache - ursprünglich nur hilfsweise - verfolgten Antrag auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zu entscheiden. Insoweit hat die Berufung der Antragsgegnerin in vollem Umfang Erfolg.
Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller auf der Grundlage des § 1572 BGB nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.743,00 DM verlangen.
1)
Ausgangspunkt hierfür ist, daß der in dem notariellen Ehevertrag vom 18.11.1996 unter Abschnitt II unter der Überschrift "Nachehelicher Unterhalt" für den Fall der Scheidung der Ehe vereinbarte "Verzicht auf die Gewährung nach-ehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Not" entgegen der Auffassung des Amtsgerichts rechtsunwirksam ist.
Hierfür kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit der Antragsgegnerin gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Ziffer 2 BGB ergibt. Denn die Unwirksamkeit des in dem notariellen Vertrag vom 18.11.1996 vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt neben dem vereinbarten Verzicht auf Zugewinn ergibt sich jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Vertragliche Regelungen des nach-
ehelichen Unterhaltes und ein Verzicht auf ihn sind zwar gemäß § 1585 c BGB zulässig, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) grundsätzlich auch für familienrechtliche Verträge gilt. Es ist jedoch anerkannt, daß ein Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB nichtig ist, wenn er seinem objektiven Gehalt nach zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen wurde (vgl. BGH NJW 1992, 3164; NJW 1987, 1546, 1548; NJW 1983, 1851). So liegt der Fall hier. Eine Vereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, verstößt auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihr eine Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht zugrunde liegt. Die Vereinbarung der Parteien lief vor dem Hintergrund aller Umstände objektiv zwangsläufig auf eine Belastung des Trägers der Sozialhilfe hinaus; dies war geradezu zwangsläufige Folge des Notarvertrages. Die Antragsgegnerin hatte unstreitig Mitte 1995 ihre damalige Arbeitsstelle als Verkäuferin in einer Parfümerie aufgrund ihrer Alkoholprobleme verloren, wo sie zuletzt im November 1994 brutto 1.175,00 DM (netto 760,91 DM) verdiente, wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Parfümerie Douglas vom 22.07.1997 (Bl. 138 GA) ergibt. Seitdem verfiel sie immer mehr ihrer Alkoholerkrankung bis zur Verwahrlosung, wie dies eingehend in den ärztlichen Berichten geschildert ist. Auch nach der zwangsweisen Einweisung in die abgeschlossene psychiatrische Abteilung vom 12.08. bis 20.09.1997 kam es ab 29.10.1996 erneut zu einem Rückfall mit den bekannten Ausfallerscheinungen. Der Antragsteller hatte unter dem 13.06.1996 beim Vormundschaftsgericht selbst die Betreuung der Antragsgegnerin beantragt. Wenn die Parteien bei dieser Sachlage eine Vereinbarung über den Ausschluß des nachehelichen Unterhaltes und jeglichen Zugewinns trafen, führten sie damit bewußt eine Situation herbei, in der die Antragsgegnerin allein auf die Sozialhilfe angewiesen sein würde und damit allein die öffentliche Hand mit den Kosten des Unterhaltes für die Antragsgegnerin belastet werden sollte, wie dies dann auch eingetreten ist, nachdem der Antragsteller nicht einmal zwei Monate nach Abschluß des Unterhaltsverzichtes unter dem 13.01.1997 Scheidungsantrag bei Gericht einreichte. Denn die Antragsgegnerin bezieht inzwischen Sozialhilfe, wie sie auf Seite 6 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 108 GA) vorgetragen hat und dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Eine solche Vereinbarung verstößt, auch ohne daß ihr eine Schädigungsabsicht zugrunde liegen müßte, nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten und ist damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es war zur Zeit des Abschlusses des Notarvertrages - nicht zuletzt nach dem letzten Rückfall vom 29.10.1996 - vorhersehbar, daß die Antragsgegnerin wegen ihrer Alkoholerkrankung und damit einhergehenden Verwahrlosung und schließlich angeordneten Betreuung einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise würde nachgehen können, so daß die Antragsgegnerin auf die Hilfe Dritter (Sozialhilfe oder ähnliches) angewiesen sein würde. Eine solche Abwälzung der Unterhaltsverpflichtung auf Dritte ist unzulässig.
Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergibt sich - und dies kommt noch hinzu - nicht nur aus deren sogenannter "Drittlastwirkung", sondern auch deswegen, weil nach dem Gesamtcharakter der Vereinbarung, wie Inhalt, Beweggrund, Zweck, Zeitpunkt, die Vereinbarung mit Rücksicht auf den darin enthaltenen Globalverzicht gegen die guten Sitten verstößt, das heißt dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Welchen anderen Beweggrund der Antragsteller haben konnte, den Unterhalt für die Antragsgegnerin mit Notarvertrag vom 18.11.1996 auszuschließen und bereits zwei Monate später die Scheidung einzureichen, als sich der Antragsgegnerin "finanziell zu entledigen" und diese zu über Vorteilen, mit der er seit dem 26.10.1973 - und damit fast 25 Jahre - verheiratet war, ist nicht ersichtlich. Der Ablauf der Geschehnisse spricht insoweit für sich.
2)
Ist nach alledem der notarielle Ehevertrag vom 18.11.1996 betreffend den darin vereinbarten Unterhaltsverzicht bezüglich des nachehelichen Unterhaltes unwirksam, so schuldet der Antragsteller der alkoholkranken Antragsgegnerin Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB. Auf eine eigene Erwerbstätigkeit kann er die Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht verweisen, so daß ihr jetzt noch keine fiktiven Eigeneinkünfte zugerechnet werden können.
Mit Anwaltsschreiben vom 05.02.1997 (Bl. 139 GA) hat der Antragsteller, der Ingenieur von Beruf ist, für 1996 seinen monatlichen Nettoverdienst mit 6.099,29 DM angegeben. In seiner Antragsschrift für die Ehescheidung vom 13.01.1997 hat er zur Bestimmung des Gegenstandswertes drei Moantseinkommen zugrundegelegt (Bl. 3 GA) und gelangt so zu einem Streitwert von 19.500,00 DM (Bl. 1 GA); monatlich sind dies (19.500,00 DM : 3) 6.500,00 DM. Hiernach ist die Berechnung der Antragsgegnerin in ihrer Berufung, wenn sie nunmehr für 1998 von einem Nettoeinkommen des Antragstellers von 6.400,00 DM und bei einer 3/7-Quote von einem nachehelichen Unterhalt von 2.742,86 DM, mithin 2.743,00 DM ausgeht, schlüssig begründet, ohne daß der Antragsteller dem mit konkreten Vorbringen entgegentreten ist. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten des Antragstellers auf Seite 7 der Berufungserwiderung (Bl. 161 GA); sein unterhaltspflichtiges Einkommen belaufe sich nicht auf 6.400,00 DM, ohne eine konkrete Gegendarstellung seines Einkommens vorzunehmen, obwohl er die Verhältnisse genau kennt, unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Soweit der Antragsteller nunmehr in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorträgt, für das vor 11 Jahren erworbene Einfamilienhaus bestünden nach wie vor monatliche Belastungen aus fünf Bauspardarlehen in Höhe von insgesamt 1.543,00 DM und für die 1996 erworbene Eigentumswohnung monatliche Belastungen von 980,00 DM, ist er mit diesem Vorbringen beweisfällig geblieben. Die Antragsgegnerin hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.1998 eine andere Sachdarstellung mit dem Inhalt gegeben, es bestünden keine Hauslasten mehr, da alle fünf Bauspardarlehen zurückgezahlt seien, und der Antragsteller auch für die erworbene Eigentumswohnung keine Abzahlungen zu leisten habe. Seine abweichenden Behauptungen im Termin hat der Antragsteller weder belegt noch unter Beweis gestellt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB deswegen ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Denn mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit setzt eine rein unterhaltsbezogene Mutwilligkeit voraus, an der es hier fehlt. Bei einer Alkoholerkrankung müssen die Vorstellungen und Antriebe, die zur Alkoholabhängigkeit selbst geführt haben, unterhaltsbezogen sein (vgl. BGH NJW 1987, 1554, 1555). Hiervon kann schon deswegen keine Rede sein, weil die Antragsgegnerin bereits seit Jahren während noch bestehender Ehe alkoholerkrankt ist. Mit Rücksicht hierauf kann auch nicht davon gesprochen werden, die Antragsgegnerin habe es in unterhaltsbezogener Weise unterlassen, gegen ihre Alkoholerkrankung Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1981, 2805). Unabhängig hiervon liegt keine Mutwilligkeit vor, wenn empfohlene ärztliche Behandlungen unterlassen werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 1996, 1080) oder wenn die Willensschwäche verhindert, eine Entziehungsbehandlung durchzustehen (vgl. BGH FamRZ 1988, 375, 376).
Der Schriftsatz des Antragstellers vom 11.12.1998 gibt dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es trifft nicht zu, daß den Gesichtspunkt der Unwirksamkeit des Notarvertrages vom 18.11.1996 gemäß § 138 BGB erstmals der Senat in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht habe; vielmehr ist darauf schon in der Berufungsbegründung hingewiesen worden (dort S. 5). Die etwa im Notartermin geäußerte Erwartung der Antragsgegnerin, nach einer Therapie bald erwerbsfähig zu sein, konnte nach dem bekannten Krankheitsverlauf und aller Lebenserfahrung nicht mehr als eine vage Hoffnung darstellen, die sich auch alsbald zerschlagen hat. Auch von einer Begrenzung der Unterhaltshöhe gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB besteht schon angesichts der Dauer der Ehe kein Grund. Der Senat sieht insoweit auch keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
Der prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 32.916,00 DM (2.743,00 DM x 12).