Scheidungsantrag nach türkischem Recht wegen wirksamem Widerspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Scheidung nach türkischem Recht (Art. 166 tZGB). Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag abgewiesen, weil die Antragsgegnerin wirksam widersprochen hat. Zwar sei die Ehe zerrüttet, doch überwiegt das Verschulden des Antragstellers und es bestehe ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin am Fortbestand der Ehe. Ein Widerspruch ist daher nicht missbräuchlich.
Ausgang: Scheidungsantrag nach Art. 166 tZGB wegen wirksamem Widerspruch der Antragsgegnerin abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 166 tZGB ist eine Scheidung nur möglich, wenn die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass ein Weiterbestehen unzumutbar ist und der andere Ehegatte nicht wirksam widersprochen hat.
Ein Widerspruch gegen die Scheidung ist wirksam, wenn das Verschulden des Antragstellers an der Zerrüttung überwiegt, der Widerspruch nicht missbräuchlich ist und ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe besteht.
Die Zerrüttung der Ehe schließt nicht automatisch die Wirksamkeit eines Widerspruchs aus; das türkische Recht schützt auch Ehen ohne Lebensgemeinschaft, wenn berechtigte Interessen (z. B. soziale Stellung, Unterhalt) bestehen.
Derjenige, der die Scheidung begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Widerspruch rechtsmissbräuchlich ist oder sein Verschulden an der Zerrüttung nicht überwiegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 407 F 11/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 31.03.2011 – 407 F 11/11 – abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers, die am 10.04.1974 vor dem Standesamt B., U. unter der Nr. 15 geschlossene Ehe zu scheiden, wird abgewiesen.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.
Gründe
Die gemäß § 58 ff., 117 FamFG zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht wehrt sie sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe geschieden wird.
Die Scheidung unterliegt gemäß Art. 17, 14 EGBGB U. Recht, da beide Ehegatten ausschließlich die U. Staatsangehörigkeit besitzen.
Der auf Artikel 166 Abs. 1 und 2 tZGB gestützte Scheidungsantrag des Antragstellers scheitert an dem Widerspruch der Antragsgegnerin.
Nach Artikel 166 Abs. 1 und 2 tZB kann eine Ehe geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Eheleuten deren Fortsetzung nicht zugemutet werden kann und die Antragsgegnerin nicht wirksam von dem Recht, dem Scheidungsantrag zu widersprechen, Gebrauch gemacht hat. Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt voraus, dass das Verschulden des Antragstellers überwiegt, der Widerspruch nicht missbräulich ist und an der Aufrechterhaltung der Ehe ein Interesse besteht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen dem in deutscher Übersetzung angegebenen Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „zerrüttet“ in Artikel 166 Abs. 1 tZGB, auf den sich der Antragsgegner beruft, im U. Scheidungsrecht weiterhin das Verschuldensprinzip gilt (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2005 – 1 UF 129/05 –, veröffentlich in Juris; vgl. insoweit auch Rumpf, Einführung in das türkische Recht, § 16 Rdnr. 3, wie Rdnr. 32 „Zerrüttung als Auffangtatbestand“). Dies ergibt sich auch unter Heranziehung der Rechtsprechung zu Artikel 134 tZGB a. F., der mit der Bestimmung des jetzigen Artikels 166 tZGB wortgleich ist.
Dabei kann nach Auffassung des Senats ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehe zerrüttet ist. Nach der Einlassung beider beteiligten Eheleute lebt der Antragsteller schon seit längerer Zeit nicht mehr im früheren Haushalt der Eheleute. Es ist von ihm auch nicht beabsichtigt, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Anhörung der beteiligten Eheleute durch den Senat hat ebenfalls die Zerrüttung der Ehe ergeben. So wirft die Antragsgegnerin ihrem Ehemann weiterhin ein Verhältnis zu einer vom Ehemann zugegebener Maßen guten Freundin von ihm vor, die derzeit seine nichteheliche Tochter T. aus einer anderen früheren Beziehung betreut, nachdem die Mutter mittlerweile verstorben ist. Der Ehemann bestreitet eine intime Beziehung zu dieser jetzigen Freundin oder gar eine bestehende Lebensgemeinschaft zu ihr. Gleichwohl ist er nicht bereit, zu seiner Frau zurückzukehren, weil er meint, diese habe das Eheband durch ihre immerwährende unbegründete Eifersucht zerstört. Dass eine solche Eifersucht jedoch nicht grundlos war, zeigt jedenfalls die Vergangenheit. Die Antragsgegnerin hielt sich bis 2001 in der U. bei den Schwiegereltern auf, während der Antragsteller in Deutschland lebte und arbeitete. Während dieser Zeit hatte der Antragsteller Beziehungen zu anderen Frauen. Von einer dieser Frauen hat der Antragsteller die oben genannte nichteheliche Tochter T.. Mit T. Mutter bestand auch noch die Beziehung fort, als der Antragsteller dann die Antragsgegnerin 2001 nach Deutschland mit den gemeinsamen damals noch minderjährigen, heute volljährigen Kindern nachholte und mit ihr und den Kindern zunächst zusammenlebte. Wegen der anderen Beziehung kam es aber immer wieder zu Spannungen. Schließlich zog der Antragsteller dann ca. 2003 aus und beendete die Ehegemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter der nicht ehelichen Tochter T. des Antragstellers bereits verstorben. T. wurde dann von der oben bereits genannten „guten Freundin“ des Antragstellers betreut. Der häufige Kontakt zu dieser schürte die Eifersucht der Antragsgegnerin weiter. Zur Zeit ist nicht davon auszugehen, dass kurzfristig die Ehegemeinschaft vom Antragsteller oder auch der Antragsgegnerin wieder aufgenommen wird. Dies will auch die Antragsgegnerin jedenfalls solange nicht, wie die Beziehung zu der Freundin des Antragstellers nicht von diesem abgebrochen wird, was dieser unter Hinweis auf seine nichteheliche Tochter T. verweigert.
Gleichwohl widerspricht die Antragsgegnerin wirksam dem Scheidungsantrag, was der Scheidung entgegensteht. Nach Auffassung des Senats ist die Antragsgegnerin zum Widerspruch berechtigt. Das Widerspruchsrecht ist nämlich auch dann eröffnet, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und voraussichtlich auch nicht mehr hergestellt werden kann. Da nach Artikel 166 Abs. 2 tZGB in den „im vorstehenden Absatz aufgeführten Fällen“ (Art. 166 Abs. 1 tZGB: s.o.) für die Antragstellerin ein Widerspruchsrecht bestehen kann, also auch in den Fällen einer grundlegenden Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft, nimmt es das U. Scheidungsrecht also hin, dass eine Ehe auch ohne Lebensgemeinschaft der Eheleute fortgeführt wird, und hält es für möglich, dass trotz grundlegender Zerrüttung ein Interesse daran bestehen kann, eine derartige Ehe aufrechtzuerhalten. Diese Entscheidung des U. Gesetzgebers ist zu beachten. Die oben gesagte Auffassung, führt auch nicht dazu, dass die Ehe nicht scheidbar wird. Denn Artikel 166 Abs. 4 tZGB schafft die Möglichkeit, drei Jahre nach rechtskräftiger Abweisung der ursprünglichen Scheidungsklage ein neues Scheidungsverfahren einzuleiten, in dem es auf Widersprüche des Antragsgegners nicht mehr ankommt. Auch dies deutet darauf hin, dass allein die Zerrüttung die Erhebung des Widerspruches nicht rechtsmissbräuchlich macht.
Den Antragsteller trifft auch das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe der beteiligten Eheleute. Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor – wie der Antragsteller behauptet - keine Möglichkeit auslässt, ihn im Freundes- und Bekanntenkreis in Misskredit zu bringen, führt dies nicht zu einem, wenn auch nur geringem Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe. Die Zerrüttung ist verursacht durch das schon frühzeitige ehewidrige Verhalten des Antragstellers. Die Reaktion der Ehefrau hierauf ist nur zu verständlich. Die Eifersucht sieht der Senat auch keinesfalls als unbegründet an. Schließlich ist der Vortrag des Antragstellers zum Ruf schädigenden Verhalten der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zu pauschal, um überhaupt einen erheblichen Vortrag zum „Mitverschulden“ erkennen zu können. Es erscheint nur zu verständlich, wenn die Antragsgegnerin das ehewidrige Verhalten des Antragstellers nicht billigt und darauf auch entsprechend reagierte. Das allein kann aber ein vorwerfbares Verhalten im Sinne des U. Eherechtes nicht begründen. Es lässt auch nicht den alleinigen Schluss zu, dass auch das Verhalten der Antragsgegnerin eindeutig ergibt, dass sie selbst nicht mehr an eine gemeinsame Zukunft glaubt. Vielmehr ergibt sich doch aus dem unwidersprochenen Vortrag ihrerseits, dass es der Antragsteller war, der zwar zumindest eine – langjährige –außereheliche Beziehungen unterhielt, gleichwohl aber auch die ehelichen Beziehungen wieder aufnahm. So war es der Antragsteller, der trotz seiner andauernden Beziehung zur Mutter seiner nichtehelichen Tochter T. seine Familie nach Deutschland holte und mit dieser zunächst zusammenlebte. Gerade auch aus der sozialen Stellung der U. Ehefrau und ihrer relativen starken Abhängigkeit vom Ehemann und von der Familie ist es insofern auch durchaus verständlich, wenn die Antragsgegnerin nicht das „Stigma“ der geschiedenen Ehefrau auf sich nehmen will. Auch im Übrigen bestehen berechtigte Interessen, sei es aus unterhaltsrechtlicher, sei es aus Altersvorsorgesicht, um ein Festhalten an der Ehe begründen zu können. Als nicht geschiedene Ehefrau scheint ihre soziale Stellung weitaus gefestigter denn als Geschiedene.
Zeigt aber das Verhalten des Antragstellers eine einseitige Verletzung der Pflicht zum Zusammenleben, zur Treue und zum Beistand der Ehe aus Artikel 185 Abs. 3 tZGB, kann bei der gegebenen Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass bei der oben dargestellten Interessenlage der Antragsgegnerin deren Widerspruch missbräuchlich ist. Nach einer Entscheidung des türkischen Kassationshofes vom 05.06.1997 (veröffentlich in FamRZ 1998, 1116, 1117) soll zwar ein Widerspruch, der keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung der zerstörten Ehe verspricht und in niemandes Interesse liegt, als rechtsmissbräuchlich gelten und daher ungeeignet sein, den Anspruch der Scheidung durch das Gericht zu verhindern. Hintergrund dieser Entscheidung war die jahrelange wiederholte Untreue der antragstellenden Ehefrau. Hier sah das U. Gericht keinerlei Interesse des antragsgegnerischen Ehemannes am Festhalten der Ehe, die nicht im Einklang mit dem U. Verständnis von der Familie und ihrem Wert stehe. So sei undenkbar, dass eine solche Gemeinschaft, die dem ordre public entgegenstehe, unter dem Schutz des Gesetzes stehe. In einer weiteren Entscheidung vom 14.10.1998 (FamRZ 2001, 91 f.) hat der U. Kassationshof aber einschränkend festgestellt, dass derjenige missbräuchlich handelt, der der Scheidung lediglich deshalb widerspricht, um den Antragsteller zu bestrafen oder zu quälen. Dafür gibt es aber vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin – wie oben festgestellt - durchaus ein Interesse am Festhalten der Ehe. Dagegen muss der Antragsteller eventuelle Missbrauchstatsachen vortragen und beweisen. Indes fehlt hierzu jeglicher konkreter Vortrag. Entsprechendes gilt für einen erheblichen Gegenvortrag für ein angebliches Fehlen des Interesses der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der Ehe (ohne Lebensgemeinschaft). Vielmehr sprechen hier die Versorgungsfragen und die soziale Integration im Hinblick auf die U. Gesellschaft für ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin. Dagegen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Festhalten am Band der Ehe für den Antragsteller besondere Nachteile mit sich bringt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt gemäß §§ 40, 43 Abs. 1 Satz 2 FamFG 3.000,00 € (wie in erster Instanz).