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Oberlandesgericht Köln·4 UF 1/10·07.03.2010

Beschwerde einer Pflegemutter zu einstweiligen Anordnungen – unzulässig und unbegründet zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Pflegemutter legte Beschwerde gegen die Zurückweisung einstweiliger Anordnungen (Sorgentzug, Rückführung, Umgangseinschränkung) ein. Das OLG Köln verwirft Teile der Beschwerde als unzulässig und weist die zulässige Beschwerde hinsichtlich der Rückführung als unbegründet zurück. Es betont die fehlende Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern, die Unanfechtbarkeit bestimmter Entscheidungen nach §57 FamFG und verweist auf Kindeswohlbedenken, die eine fachkundige Diagnostik erforderlich machen. Kosten- und PKH-Entscheidungen wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise als unzulässig verworfen; im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen; Kosten- und PKH-Entscheidungen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Pflegeeltern sind nicht nach §59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt gegen Entscheidungen über die elterliche Sorge; eine Sorgerechtsentscheidung beeinträchtigt nicht unmittelbar die Rechte der Pflegeeltern.

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Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind nach §57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar; die in §57 Satz 2 Nr. 1–5 FamFG geregelten Ausnahmen sind abschließend.

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Ein Antrag auf einstweilige Rückführung nach §1632 Abs. 4 BGB kann zurückgewiesen werden, wenn die Rückführung dem Kindeswohl widerspricht; Äußerungen des Kindes, die berechtigte Angst vor einer Person erkennen lassen, können eine solche Gefährdung begründen.

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. §76 FamFG i.V.m. §114 ZPO).

Relevante Normen
§ 63, 64 FamFG§ 58 Abs. 2 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 20 Abs. 1 FGG§ 57 Satz 1 FamFG§ 57 S. 2 Nr. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 11 F 422/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer einstweiligen Anordnungsanträge auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder sowie auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2009 wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Beschwerde bewilligt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4500 € festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß §§ 63,64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die auf Grund mündlicher Erörterung ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler vom 23.11.2009 ist nur insoweit zulässig, als sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrags auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt wendet. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

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Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihren Antrag auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindesmutter für die betroffenen Kinder und eine Übertragung auf sich oder hilfsweise auf das zuständige Jugendamt weiterverfolgt, ist die Antragsgegnerin als Pflegemutter nicht beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 2009, § 59 Rn. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59, Rn. 29).

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Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres einstweiligen Anordnungsantrags auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als Pflegemutter gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Des weiteren sind gemäß § 57 Satz 1 FamFG Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Ausgenommen davon sind nur die in § 57 Nr. 1 bis Nr. 5 FamFG abschließend aufgezählten Fälle. Entscheidungen über den Umgang sind nicht in der abschließenden Aufzählung des § 57 Satz 2 FamFG aufgeführt, so dass es beim Grundsatz der Unanfechtbarkeit gemäß § 57 Satz 1 FamFG bleibt.

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Die gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 3, 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt als Pflegemutter ist unbegründet.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die beantragte Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die er sich zu eigen macht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

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Unter Würdigung aller Umstände ist der Senat überzeugt, dass eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin jedenfalls bis zum Abschluss der begonnenen Diagnostik der Kinder in der Einrichtung Haus N. und – falls erforderlich - bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht dem Wohl der Kinder entspricht. Unabhängig davon, dass sich die erheblichen, vor der Herausnahme eskalierten Spannungen zwischen der Kindesmutter und der Antragstellerin negativ auf das Wohl der beiden ohnehin stark vorbelasteten Kinder auswirken, schließt derzeit das Ergebnis der Kindesanhörung durch die Verfahrenspflegerin eine Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin aus.

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Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 1.11.2009 steht fest, dass L. nicht in den Haushalt der Antragstellerin zurück möchte, solange dort deren neue Lebensgefährtin Frau I-X lebt. Unabhängig davon, ob die von L. erhobenen Gewaltvorwürfe gegenüber Frau I-X zutreffend sind, zeigen die inhaltsgleichen Äußerungen des Mädchens sowohl gegenüber der Verfahrenspflegerin als auch gegenüber der derzeitigen Pflegemutter, dass sie Angst vor der neuen Lebensgefährtin der Antragstellerin hat. Ohne eine fachkundige Diagnostik und ggf. Behandlung der geäußerten Ängste des ohnehin stark vorbelasteten Mädchens stellt eine Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin eine Gefährdung zumindest des psychischen Wohls der Kinder dar.

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Diese Kindeswohlgefährdung wird nicht durch die zahlreichen von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Einschätzungen von dritten Personen widerlegt. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob die vorgelegten Erklärungen Dritter nicht dem Wohl der Kinder schaden, als nicht unmittelbar beteiligte Dritte in den Konflikt hineingezogen werden und ihr künftiges Verhalten gegenüber den Kindern und deren Mutter entsprechend polarisierend ausgestalten könnten. Ein unbefangenes Verhalten der in den Konflikt hineingezogenen Personen gegenüber den Kindern dürfte kaum noch möglich sein. Doch ungeachtet dessen sind die laienhaften Einschätzungen dritter Personen nicht geeignet, die von L. geäußerten Vorwürfe und vor allem Ängste zu beseitigen. Der Senat hält eine fachkundige Diagnostik und ggf. darüber hinaus die Einschaltung eines gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen im Hauptsacheverfahren für erforderlich, um eine dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung über den Aufenthalt der beiden Kinder zu finden. Bis dahin besteht kein Anlass, die Kinder im Wege einer einstweiligen Anordnung in den Haushalt der Antragstellerin zurückzuführen.

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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat ebenso wie das Amtsgericht den Erlass von einstweiligen Maßnahmen gegenüber der Kindesmutter gemäß § 1666 BGB derzeit nicht für erforderlich hält. Die Kindesmutter hat sich mit den vom Jugendamt zum Wohle der Kinder ergriffenen Maßnahmen einverstanden erklärt, insbesondere hat sie der begonnenen Diagnostik der Kinder in der Einrichtung Haus N. ausdrücklich zugestimmt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

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Beschwerdewert: 4500 € (§§ 40, 41, 45 FamGKG)

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.