Beschwerde gegen Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindeseltern legten Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für ihr minderjähriges Kind in dessen Stellung als Miterbe ein. Zentrales Problem war die streitige Wirksamkeit eines Nottestaments, das die Eltern von der Nachlassverwaltung auszuschließen scheint. Das OLG Köln bestätigt die Anordnung nach §1909 BGB wegen offener Interessenkonflikte bis zur Klärung erbrechtlicher Fragen. Anträge auf Verfahrenskostenhilfe wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. Bedürftigkeit abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde der Kindeseltern gegen Anordnung der Ergänzungspflegschaft wegen bestehender Interessenkonflikte zurückgewiesen; KVK-Anträge abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB ist anzuordnen, wenn Eltern in der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Kindes verhindert sind oder der Erblasser bestimmt hat, dass die Eltern das von Todes wegen erworbene Vermögen nicht verwalten sollen.
Die bloße, aber erhebliche und prozessual noch zu klärende Unsicherheit über die Wirksamkeit eines Testaments (z.B. Nottestament) begründet einen Interessenkonflikt, der die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bis zur endgültigen Klärung rechtfertigt.
Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft kann überprüft und aufgehoben werden, wenn nach Abschluss erbrechtlicher Verfahren feststeht, dass keine Interessenkonflikte bestehen (z. B. wenn die Eltern wirksam als Testamentsvollstrecker bestätigt werden).
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat; bei Kindern ist zusätzlich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung des Nachlasswerts zu prüfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 33 F 82/11
Tenor
1.
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16.03.2011 - 33 F 82/11 - , mit welchem für das beteiligte Kind U. H. Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB mit dem Aufgabenkreis Interessenwahrnehmung des minderjährigen Kindes in seiner Position als Miterbe nach N. L. gegenüber dem Testamentsvollstrecker, Frau E. H., die gleichzeitig die gesetzliche Vertreterin des Kindes ist, angeordnet und als Ergänzungspfleger Herr Rechtsanwalt S. M., G. 21, 00000 X. ausgewählt worden ist, wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2.
Die Anträge des betroffenen Kindes sowie der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die gemäß §§ 3 Nr. 2a, 11 Abs. 1 RpflG, 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 5 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der antragstellenden Kindeseltern hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht zur Interessenwahrnehmung des minderjährigen Kindes in seiner Position als Miterbe nach Frau N. L. gegenüber der Testamentsvollstreckerin, Frau E. H., der Kindesmutter des betroffenen minderjährigen Kindes, Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Die Notwendigkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft ergibt sich aus § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach erhält derjenige, der unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an deren Wahrnehmung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erhält er zur Verwaltung des Vermögens, dass er von Todes wegen erwirbt, insbesondere dann einen Pfleger, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend kann nämlich nicht festgestellt werden, dass es im Willen der Erblasserin lag, dass die Eltern das Vermögen verwalten sollten. Hieran bestehen deswegen erhebliche Zweifel, weil die Erblasserin im sogenannten Nottestament gerade bestimmt hatte, dass nicht die ursprünglich testamentarisch eingesetzte Mutter des betroffenen Kindes zur Testamentsvollstreckerin berufen werden sollte, sondern deren Geschwister die sonstige Verfahrensbeteiligte zu 5) sowie Frau F. M. und Herr Q. R. H.. Zwingende Folge dieser Einsetzung der drei Geschwister der Kindesmutter und der Erblasserin war aber gleichzeitig, dass die Erblasserin durch letztwillige Verfügung bestimmt hatte, dass die Eltern das vererbte Vermögen nicht verwalten sollten. Über die Wirksamkeit des Nottestamentes wird zwischen den beteiligten Kindeseltern und den Geschwistern der Kindesmutter heftig gestritten. Auch die Stellung der Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin hängt von der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Nottestamentes ab. Ist nämlich das Nottestament wirksam, so wäre die ursprüngliche Einsetzung der Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin in der notariellen letztwilligen Verfügung der Erblasserin unwirksam geworden. Die Einsetzung als Testamentsvollstreckerin würde auch nicht mehr für den Fall aufleben, dass bei unterstellter Wirksamkeit des Nottestamentes eine Entpflichtung der eingesetzten Testamentsvollstrecker wegen schlechter Amtsführung wirksam gewesen wäre. Auch hier ist eine bestandskräftige Entscheidung noch nicht getroffen.
Nur für den Fall, dass das Nottestament unwirksam ist, ist in Betracht zu ziehen, dass die ursprüngliche Einsetzung der Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin, die formwirksam war, von Bestand bleibt. Dies wäre durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
Über die erbrechtlichen Fragen hat der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit sind die Verfahren noch beim Landgericht Köln anhängig. Jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung hierüber – insbesondere zu der Frage, ob das Nottestament wirksam und somit die Einsetzung der sonstigen Verfahrensbeteiligten zu 5) sowie ihrer Geschwister F. M. und Q. H. wirksam war - ist ein Interessenkonflikt eindeutig dahin gegeben, dass die Anordnung der Ergänzungspflegschaft geboten erscheint.
Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH vom 5.03.2008 – XII ZB 2/07 – (veröffentlicht u. a. in FamRZ 2008, 1156 bis 1158) verweisen und ihre gegenteilige Rechtsauffassung hierauf stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Die dortige Entscheidung betrifft einen anderen Lebenssachverhalt. Der dortigen Entscheidung lag zugrunde, dass der Erblasser zwar bestimmt hatte, dass die Kindesmutter von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen sein sollte, nicht aber der Vater, da im dortigen Fall den Kindeseltern die gemeinsame Sorge oblag. Von daher stellte sich dem BGH die Frage, ob allein die Tatsache, dass der Vater sowohl gesetzlicher Vertreter des Kindes und auch Testamentsvollstrecker über das Erbe des Kindes war, notwendig zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft führen müsse. Dies hat der BGH zutreffend verneint. In diesem Falle müsste eine konkrete Konfliktlage oder ein Interessengegensatz im Einzelfall festgestellt werden und eine sich darauf ergebende Gefährdung der Vermögensinteressen des Kindes in Betracht zu ziehen sein.
Da aber vorliegend gerade die Voraussetzungen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen, jedenfalls solange über die Wirksamkeit des Nottestamentes und über die Testamentsvollstreckereigenschaft der Kindesmutter noch nicht abschließend entschieden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin gerade wegen der anderweitigen Anordnung der Testamentsvollstreckung die Kindeseltern von der Verwaltung des Nachlasses bis zum Eintritt der Volljährigkeit des betroffenen Kindes ausschließen wollte.
Soweit die Erbschaftsverfahren abgeschlossen sind und sich herausstellen sollte, dass die Kindesmutter wirksam als Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist, wäre die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zu überprüfen und gegebenenfalls, soweit keine Interessenkonflikte aufgezeigt werden, aufzuheben sein.
2.
a) Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde, die sich aus den obigen Ausführungen ergibt, musste den beschwerdeführenden Kindeseltern die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt werden.
b) Im Hinblick auf den Wert des Nachlasses kann bezüglich des betroffenen Kindes dessen Bedürftigkeit nicht festgestellt werden, so dass auch diesem, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen war.