Kindesunterhalt: Keine Barunterhaltspflicht der Mutter bei leistungsfähigem Vater
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das einer Abänderungsklage stattgab und die Mutter ab Rechtshängigkeit von der Kindesunterhaltszahlung freistellte. Streitpunkt war, ob die Mutter trotz neuen Kindes, Erziehungsgeldbezugs und nichtehelicher Lebensgemeinschaft barunterhaltspflichtig bleibt bzw. ihr fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Das OLG verneinte eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und sah den Vater als nach § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig an, den Barbedarf allein zu tragen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, weil die Mutter bei Wahrung ihres Selbstbehalts nicht leistungsfähig ist und ihre Rollenwahl unterhaltsrechtlich hinzunehmen ist.
Ausgang: Berufung gegen die Abänderung der Kindesunterhaltspflicht zurückgewiesen; Mutter ab Rechtshängigkeit nicht barunterhaltspflichtig.
Abstrakte Rechtssätze
Die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zurück, wenn ein anderer leistungsfähiger Unterhaltspflichtiger vorhanden ist; dies kann auch der andere Elternteil sein.
Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB); kann er jedoch den Barbedarf des Kindes ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts decken, kann ihm im Einzelfall auch die Barunterhaltslast auferlegt werden.
Während des Bezugs von Erziehungsgeld trifft die Kindesmutter regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit; die in einer neuen Beziehung einvernehmlich gewählte Rollenverteilung (Haushaltsführung/Kinderbetreuung) ist unterhaltsrechtlich hinzunehmen, solange der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Erziehungsgeld darf vorrangig zur Deckung des notwendigen Selbstbehalts eingesetzt werden; eine Unterhaltspflicht entfällt, soweit der Unterhaltspflichtige durch Zahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde.
Fiktive Einkünfte sind nicht zuzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund einer unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahl in der neuen Lebensgemeinschaft an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 46 F 159/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.04.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 46 F 159/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Abänderungsklage der Klägerin dahin stattgegeben, dass diese ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (15.08.2005, Bl. 14 GA) keinen Kindesunterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen im Ergebnis nicht durch. Die Klägerin ist nämlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie am 13.04.2005 ein weiteres Kind geboren hat und der Vater der Beklagten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist, der Beklagten im Hinblick auf ihr, der Klägerin, eigenes Einkommen gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht mehr barunterhaltspflichtig.
Die Klägerin trifft keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber der minderjährigen Beklagten, obwohl diese beim Kindesvater lebt und von diesem betreut wird.
Die Verpflichtung gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, zum Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder auch Mittel zu verwenden, die der Elternteil für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würde, tritt nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Das kann auch der andere Elternteil sein, sofern er gemäß § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist. Zwar erfüllt der Elternteil, der – wie hier der Vater der Beklagten – minderjährige Kinder betreut, durch deren Pflege und Erziehung seine Unterhaltspflicht regelmäßig in vollem Umfang (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), und er ist, wenn er über eigenes Einkommen verfügt, daneben grundsätzlich nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Hat indessen der andere Elternteil nur wesentlich geringere Einkünfte, so dass seine Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, kann eine andere Regelung in Betracht kommen (so BGH FamRZ 1991, 182 m. w. N.). Unter diesem Gesichtspunkt entfällt vorliegend eine Unterhaltspflicht der Klägerin, da der Vater der Beklagten neben deren Pflege und Erziehung auch deren Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin nach der Geburt ihres weiteren Kindes keine Erwerbsobliegenheit trifft. Denn grundsätzlich trifft die Kindesmutter während des Bezuges von Erziehungsgeld keine Erwerbsobliegenheit. Das gilt auch gegenüber anderen gleichrangig unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Verbindung dann, wenn die Rollenwahl in einer neuen Beziehung, in der die Mutter weit gehend Hausfrau ist und die Erziehung und Betreuung des Kindes übernommen hat, unterhaltsrechtlich hinzunehmen ist. Dabei ist in jedem Fall der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu wahren (vgl. BGH FamRZ 2006, 1010).
Die Klägerin darf das von ihr bezogene Erziehungsgeld vorrangig zur Deckung ihres eigenen notwendigen Selbstbehaltes verwenden. Das Erziehungsgeld hat keine Lohnersatzfunktion, sondern wird auch an Eltern gezahlt, die zuvor nicht erwerbstätig waren. Somit dient es sozialpolitischen Zielen und soll zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 gleichgestellten Kindern, ist das Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus Erziehungsgeld ändert aber nichts daran, dass die Einkünfte dem Elternteil zur Verfügung stehen, um ihm die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen (so BGH, a. a. O., m. w. N.).
Kann aber das Erziehungsgeld vorrangig zur Deckung des notwendigen eigenen Selbstbehaltes verwendet werden, entfällt eine Unterhaltspflicht des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, soweit dieser infolge seiner Unterhaltsleistungen selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Auch unter Berücksichtigung ihres Erziehungsgeldes sowie ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB gegen den Vater ihres jüngsten Kindes (Lebensgefährte der Klägerin) und ihrer Einkünfte aus einer Nebentätigkeit ist die Klägerin nicht leistungsfähig.
Ein fiktives Einkommen aus einer weiteren teilzeitigen oder gar vollzeitigen Erwerbstätigkeit kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die Rollenwahl als Hausfrau und Mutter in der neuen Beziehung ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden. Deswegen ist sie an einer ( vollschichtigen ) Erwerbstätigkeit gehindert.
Der Senat ist zunächst der Auffassung, dass die Klägerin einer neu verheirateten Mutter gleich zu stellen ist. Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt, dass der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung Unterhaltsansprüche der Kindesmutter gegen eheliche und nichteheliche Väter weitgehend gleichgestellt hat. Dies resultiert aus dem Grundsatz, dass eheliche und nichteheliche Kinder weit gehend gleich zu behandeln sind. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert im Interesse des Kindeswohls auch eine weit gehende unterhaltsrechtliche Gleichstellung von ehelicher und nichtehelicher Mutter.
Unter Berücksichtigung der Grundgedanken, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. April 2006 – XII ZR 31/04 – (FamRZ 2006, a. a. O.) entwickelt hat, ist auch im Falle des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass zwar eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne Weiteres dadurch entfällt, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Verbindung eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Partner allein die Haushaltsführung übernommen hat. Jedoch können die neuen Partner – auch wenn § 1356 Abs. 1 BGB nicht einschlägig ist – die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und sie einem von ihnen allein überlassen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne Weiteres auf die Sorge für die Mitglieder der neuen Beziehung beschränken darf. Denn zu beachten ist, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Beziehungen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Mutter – wie hier die Klägerin – dem Grunde nach barunterhaltspflichtig gegenüber ihrem Kind aus der alten Beziehung - hier der Beklagten - ist und in der neuen Beziehung die Kindererziehung übernommen hat. Dabei müssen die Kinder aus der Ehe eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Aufgabenverteilung in der neuen Beziehung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH a. a. O.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin war auch während des Bestehens ihrer früheren Ehe nicht vollzeiterwerbstätig. Vielmehr hat stets der Vater der Beklagten hauptsächlich zum Erwerbseinkommen der Familie beigetragen. Die Klägerin hatte nur hinzuverdient. Von daher liegt mit der Wahl der Beklagten, betreuende Mutter und Hausfrau zu sein, kein echter Rollentausch vor. Vielmehr hat die Klägerin auch in der neuen Beziehung die eheprägende Rollenverteilung aufrecht erhalten. Lediglich in geringfügigem Maße verdient sie im Umfang ihrer Möglichkeiten hinzu. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin, würde sie ihr neues Kind allein erziehen, ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen brauchte. Auch in diesem Fall hätte sie sich mit dem Erziehungsgeld und ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber dem nichtehelichen Vater begnügen und die Beklagte hierauf verweisen dürfen. Von entscheidender Bedeutung ist, dass grundsätzlich das Einkommen der Klägerin immer nur geringfügig zur Bedarfsdeckung der Familie beigetragen hatte. Nach Auffassung des Senates kann es aus unterhaltsrechtlicher Sicht keinen Unterschied machen, wenn die Klägerin nunmehr mit dem nichtehelichen Vater ihres weiteren Kindes eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, statt alleine zu wohnen oder ihn zu heiraten. Der Umfang ihrer Erwerbsobliegenheit wird von dieser Wahl nicht berührt.
Ist aber die Klägerin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, entfällt bei einer Gegenüberstellung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse des Vaters der Beklagten und ihres eigenen Einkommens eine Unterhaltspflicht der Klägerin.
Auf der Grundlage der somit von der Beklagten unterhaltsrechtlich hin zu nehmenden Rollenwahl in der neuen Beziehung - der nichteheliche Vater verdient deutlich mehr als die Klägerin verdienen könnte - sind ihr auch keine fiktiven Einkünfte zurechenbar.
Danach ergeben sich folgende Einkommensverhältnisse auf Seiten der Klägerin:
I. Einkommen der Klägerin
1. Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1615 l BGB
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber
dem nichtehelichen Vater ihres weiteren Kindes
beläuft sich auf 112,50 €.
Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich
daraus,
a. dass nach dem Ergebnis der
vom Senat durchgeführten Beweis-
aufnahme zu seiner Überzeugung fest-
Übertrag 112,50 €
steht, dass der nichteheliche Vater und
Lebensgefährte der Klägerin über ein
Nettoeinkommen von 1.400,00 €
verfügt.
b. Aus einer Nebentätigkeit erhält
er gemäß seiner Aussage weitere 100,00 €,
so dass ihm
c. insgesamt 1.500,00 €
zur Verfügung stehen.
d. Darüber hinaus wohnt der Lebensgefährte
gemeinsam mit der Klägerin mietfrei. Ihm
ist aufgrund des Zuschnitts der Wohnung
ein hälftiger Wohnvorteil in Höhe von 375,00 €
einkommenserhöhend zuzurechnen,
so dass sich sein Einkommen insgesamt
auf 1.875,00 €
beläuft.
e. Hiervon abzuziehen sind Unterhaltsleistungen
in Höhe von insgesamt 400,00 €
monatlich, die der Lebensgefährte der
Klägerin entsprechend seiner Aussage vor
dem Senat an seine geschiedene Ehefrau sowie
die aus der geschiedenen Ehe hervorgegangene
vierzehnjährige Tochter zahlt. Es verbleiben
somit 1.475,00 €.
f. Dieses Nettoeinkommen ist nochmals um
berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 250,00 €
monatlich zu mindern, die der Lebens-
gefährte der Klägerin glaubhaft vor dem
Übertrag 112,50 €
Senat dargestellt hat.
g. Für Unterhaltszwecke verbleibt damit
ein Einkommen von 1.225,00 €.
h. Dem Lebensgefährten der Klägerin ist ein
Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 €
zu belassen ( vgl. BGH FamRZ 2005, 354 ff.
und 357 f. ).
i. Damit verbleibt – wie oben angegeben -
für die Klägerin und das nichteheliche Kind
des Lebensgefährten der Klägerin
ein Unterhaltsbetrag von jeweils 112,50 €,
nämlich ( 1.225,00 € - 1.000,00 € ) / 2.
2. Hinzuzurechnen ist das Erziehungsgeld der
Klägerin in Höhe von 300,00 €.
3. Des Weiteren erzielt die Klägerin Einkünfte aus einer
Nebentätigkeit im Monatsdurchschnitt von 100,00 €.
4. Schließlich ist der Klägerin noch
ein hälftiger Wohnvorteil zuzurechnen
in Höhe von 375,00 €.
5. Das verfügbare Gesamteinkommen der Klägerin
beläuft sich somit auf 888,00 €.
Unter Berücksichtigung des notwendigen
Selbstbehaltes von 770,00 €
verbleiben der Klägerin damit maximal 118,00€,
die für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen.
Der Senat sieht davon ab, den
Mindestselbstbehalt wegen des Bestehens einer
sozio-ökonomischen Gemeinschaft mit dem
neuen Lebensgefährten der Klägerin
herabzusetzen, da dies dadurch kompensiert wird,
dass die Klägerin einer ( überobligatorischen )
Teilerwerbstätigkeit nachgeht.
II. Gegen dieses relativ geringfügige Einkommen
der Klägerin steht das verfügbare Einkommen
des Vaters der Beklagten, welches sich nach
Abzug aller Belastungen einschließlich der zu
zahlenden Kindesunterhalte auf bereinigte ( rd. ) 1.782,00 €
beläuft. Dieses bereinigte Einkommen
errechnet sich wie folgt:
1. Nettoeinkommen des Vaters der Beklagten 2.082,00 €
2. Abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten 242,00 €
3. zuzüglich Nettowohnvorteil wie im Verhand-
lungstermin erörtert 500,00 €
4. Mieteinnahmen gemäß Seite 2 des Schriftsatzes
vom 26.01.06 und Anlage 2 hierzu 250,00 €
5. Gesamteinkommen des Vaters der Beklagten 2.590,00 €
6. Aufgrund dieser Einkommensverhältnisse
schuldet der Vater der Beklagten für seine
weiteren zwei Kinder gemäß der 8. Einkommens-
gruppe der Düsseldorfer Tabelle
folgenden Barunterhalt:: 437,00 € + 371,00 € = 808,00 €
Übertrag: 1.782,00 €
7. Resteinkommen des Vaters der Beklagten 1.782,00 €
Damit verbleibt diesem mehr als doppelt soviel
Einkommen als der Klägerin, so dass die Voraus-
setzungen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
gegeben sind.
8. Auch unter Berücksichtigung des für die
Beklagte aufzubringenden Barunterhalts von 437,00 €
verbleiben dem Vater der Beklagten noch 1.345,00 €
und damit deutlich mehr als der ihm zu belassende
angemessene Selbstbehalt von 1.100,00 €.
Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, dem Vater der Beklagten gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB die volle Barunterhaltslast auch bezüglich der Beklagten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf 12 x 284,00 € = 3.408,00 €.