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Oberlandesgericht Köln·4 U 9/10·17.10.2010

Berufung zurückgewiesen: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch umstürzende Holzplatten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall durch umstürzende Holzplatten in einem Baumarkt. Die Beklagte legte Berufung ein; das OLG Köln wies sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg war und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und der Kläger kein Mitverschulden nachgewiesen ist; die Beklagte habe ihrer Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden nicht genügt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Ein Betreiber eines Verkaufsraums verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn zugängliche, umsturzgefährdete Gegenstände (z. B. Holzplatten) nicht so gesichert sind, dass ein Umfallen ausgeschlossen ist.

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Bei in Verkaufsräumen frei zugänglichen gefährlichen Gegenständen erhöht sich die Sorgfaltspflicht des Personals; das Verschulden der Mitarbeiter ist der Betreiberin zuzurechnen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten liegt bei der beklagten Partei; allein das Eintreten des Unfalls begründet kein Gegenverschulden im Sinne des § 254 BGB.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 254 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 327/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.03.2010 - 7 O 327/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

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Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.

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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 26.07.2010 - 4 U 9/10 -, dem im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten vom 18.08.2010 nur Folgendes hinzuzufügen ist:

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Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, die darin besteht, dass sie die streitgegenständlichen Holzplatten nicht so gesichert hatte, dass ein Umfallen ausgeschlossen war. Der Senat hält auch daran fest, dass es nicht darauf ankommt, wo genau die Holzplatten gelagert waren. Entscheidend ist, dass sie jedenfalls den Kunden der Beklagten frei zugänglich waren. Insbesondere wegen des Umstandes, dass es sich um Holzplatten handelte, die beim Umfallen erhebliche Verletzungsfolgen hervorrufen konnten, war besondere Sorgfalt für die Mitarbeiter der Beklagten geboten. Diese Sorgfalt haben die Mitarbeiter der Beklagten, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, außer Acht gelassen.

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Der Senat bleibt auch dabei, dass den Kläger kein Mitverschulden trifft. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Senates in seinem Hinweisbeschluss verwiesen werden. Die Beklagte bringt keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit rechtfertigen könnte. Entscheidend ist, dass – wie die Beklagte selbst ausführt – sie verpflichtet ist, auf der Verkaufsfläche ihres Baumarktes dafür Sorge zu tragen, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ihrer Kunden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, weitgehend abzuwenden. Es kann aber gerade nicht festgestellt werden, hierfür wäre im Übrigen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, dass der Kläger sich nicht auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und vom Betreiber nie ganz auszuschließenden Risiken eingestellt hätte und durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst für die eigene Sicherheit gesorgt hätte. Allein der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen ist, spricht zunächst nur für eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Es ist nicht Aufgabe des Klägers, sich insoweit zu entlasten. Vielmehr muss die Beklagte im Einzelnen Umstände dartun, dass ein Verhalten ihres Kunden vorlag, der zu einer Mithaftung führen kann. Dabei ist insbesondere auch darzulegen, dass das mitwirkende Verschulden des Kunden nach § 254 Abs. 1 BGB so gravierend ist, dass er zumindest einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat. Insoweit ist die Beklagte weder ihrer Darlegungs- noch Beweisführungslast (vgl. hierzu u. a. Palandt, Grüneberg, BGB, 69. Auflage 2010, § 254 Rn. 72 m. w. N.) nachgekommen. So haben schon ihre geschulten Mitarbeiter die Gefahrenlage verkannt.

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Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich unbegründet ist, was zur Folge hat, dass diese durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.000,00 €, wovon ein geschätzter Betrag von 10.000,00 € auf die Klageanträge zu 1. und 2. sowie ein geschätzter Betrag von 5.000,00 € auf den Feststellungsantrag des Klägers entfällt.