Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 U 9/10·25.07.2010

Berufung: Haftung für umstürzende Holzplatten – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Haftungsrecht (Verkehrssicherungspflicht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klägerin gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Forderungsabtretung und Haftung der Beklagten für einen Unfall mit umstürzenden Holzplatten bestätigt, wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Das OLG hält die Abtretung und die Aktivlegitimation für wirksam und bestätigt eine Verletzung von Schutzpflichten bei Vertragsanbahnung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird verneint.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffend ist und das Berufungsvorbringen keine Aussicht auf Erfolg begründet.

2

Ist eine Forderung wirksam abgetreten, ist der Zessionar aktivlegitimiert, die abgetretenen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3

Verletzt ein Händler bei Vertragsanbahnung seine Schutzpflichten, indem er schwere, ungesicherte Ausstellungswaren in Kundennähe stehen lässt und keine regelmäßigen Kontrollen oder Sicherungen vornimmt, begründet dies Ersatzpflicht nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB.

4

Bei einem auf Selbstbedienung eingerichteten Verkaufsangebot kann der Kunde darauf vertrauen, dass ausgestellte Waren gefahrlos zugänglich sind; das Fehlen besonderer Warnhinweise oder Sicherungen begründet regelmäßig kein Mitverschulden des Kunden.

5

Ein etwaiges geringes Mitverschulden des Geschädigten tritt bei einem ganz überwiegenden Verursachungsbeitrag des Unternehmers in den Hintergrund und führt nicht zur Kürzung des Anspruchs, soweit der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 513 ZPO§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 280 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 327/09

Tenor

weist der Senat darauf hin, dass beasichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung ggfs. aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder lässt das Ersturteil eine Rechtsverletzung erkennen, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

3

Dem Kläger steht aufgrund abgetretenen Rechts gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu, den der Zeuge S. aufgrund des Unfalls am 22.11.2008 erlitten hat. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf zukünftige Schäden des Zeugen S..

4

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Forderungsabtretung zwischen ihm und dem Zeugen ist aus den Gründen, die das Landgericht zutreffend aufgeführt hat, wirksam.

5

Der vom Landgericht verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegte Sachverhalt führt zu einer Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsanbahnung, da diese eine Schutzpflicht zugunsten ihres Kunden, der die Geschäftsräume mit Kaufabsicht aufgesucht hat, verletzt hat, §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB. Ein Mitverschulden des Geschädigten S. besteht nicht.

6

Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass ein Stapel mit 8 bis 13 massiven, 2,80 m langen Holzplatten, die ungesichert neben dem letzten Stahlbügel eines Regals für Holzplatten standen, auf den Zeugen gefallen ist und diesen verletzt hat. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zugrunde gelegt. Schon aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern B1 und B2 ergibt sich, dass sich neben den durch Metallbügel gesicherten Platten ein weiterer Plattenstapel mit ca. 2,80 m hohen und 0,60 m tiefen Platten befand, der lose ohne weitere Sicherung aufgestellt war – die auf LiBi B 2 erkennbare Kette ist erst später angebracht worden. Dass es sich hierbei um mindestens 8 Platten handelte, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Q. sowie dem Protokoll des am Unfallort anwesenden Notarztes (Bl. 104 f GA). Der Zeuge S. hat glaubhaft bekundet, dass es bei Ansicht der Platten, insbesondere bei Durchsicht nach der Preisauszeichnung und Materialbeschreibung zu dem Unfall gekommen sei. Eine solche Durchsicht nach weiteren Details der zum Verkauf angebotenen Platten war aus Sicht des Kunden erforderlich und naheliegend. Denn es handelte sich um unterschiedliche Holzplatten mit verschiedenen Preisen, die z. T. auf der Rückseite angebracht waren. Dass die Anpreisungen nicht ohne weiteres lesbar waren, wegen verschiedener Plattenstärken differierten und ihre Lage wegen der Schweißnähte nicht einheitlich war, hat nicht nur der Zeuge S. ausgesagt, sondern wurde auch von weiteren Zeugen, den Mitarbeiter B., T. und X. bestätigt. Diese Situation erforderte demnach, dass der Kunde zur Erkennung der Preisauszeichnung die Holzplatten bewegte und voneinander trennte, um die Ausschilderung zu lesen.

7

Eine regelmäßige Kontrolle der lose stehenden Platten fand nicht statt. Dies zeigen die Aussagen der Zeugen T. und B.; soweit der letztere Zeuge die Platten immer wieder gelegentlich kontrolliert hat, läßt gerade seine Aussage erkennen, dass es sich um zufällige Überprüfungen auf Eigeninitiative des Mitarbeiters handelte, jedoch keine festen Kontrollen von Unternehmerseite vorgesehen waren. Eine Kontrolle nach dem Einstellen der Platten hat der Zeuge T. ausdrücklich verneint.

8

Wenn die Beklagte als Händler es in dieser Situation zulässt, dass ein Teil der ausgestellten Platten ungesichert am Rand eines Regals stehen und dieser Zustand nicht dauernd kontrolliert wird, vielmehr die Abteilung, die ca. ¼ der Marktfläche ausmacht, nur mit einem oder zwei Mitarbeitern besetzt ist, von denen noch dazu einer in der Zuschnittabteilung arbeitet, verletzt sie die ihre obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Rechtsgüter ihrer Kunden (Gesundheit und Eigentum) keinen Schaden leiden. Denn mit der ungesicherten Aufstellung von 2,80 m langen und 0,60 m tiefen Holzplatten wird eine Gefahrenquelle eröffnet. Für Kunden, die sich in der Nähe dieses Stapels aufhalten, können die Platten zur Gefahr werden, sei es, weil sie versehentlich so dagegen stoßen, dass eine oder einige wegkippen, sei es, weil sie sich diese wie der Zeuge S. näher ansehen wollen und dabei den gesamten Stapel ins Wanken bringen. Auch wenn sich in den letzten Jahren kein vergleichbarer Unfall mit den Platten ereignet hat, muss der Baumarktbetreiber eine solche Unfallmöglichkeit bedenken und in seiner Organisation berücksichtigen. Ein geradezu elementares Anliegen der Beklagten musste es sein, alle Vorkehrungen zum Schutz ihrer Kunden zu treffen, dass ihre auf Eigeninformation und Selbstbedienung ausgerichteten Kunden dies gefahrlos tun konnten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010 – 11 U 29/09 in Juris). Dies hat die Beklagte versäumt.

9

Gegen die Feststellung dieses Sachverhalts spricht nicht, dass der Kläger den Unfallhergang zunächst in einigen Punkten anders dargestellt hat. Dessen Schilderung beruht auf den Angaben des Zeugen S., der nach den Feststellungen des Unfallarztes durch den Unfall traumatisiert wurde ( Diagnose u. a. : leichtes Schädel-Hirn-Trauma) und dessen Darstellung schon deshalb Erinnerungslücken aufweisen kann. Wenngleich in den Einzelheiten (ein oder zwei Stapel, Örtlichkeit der Platten) Differenzen zwischen dem klägerischen Vortrag und dem nach der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt bestehen, wird der Vortrag des Klägers im Kern bestätigt, nämlich eine unfallbedingte Verletzung durch umstürzende Holzplatten, die ohne Befestigung oder Sicherung aufgestellt waren. Dieser Vortrag des Klägers hat sich in der Beweisaufnahme bestätigt.

10

Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es letztlich offen bleiben kann, wie es genau zum Umfallen der Holzplatten gekommen ist. Entscheidend ist, dass diese ungesichert am Rand des Regals standen. Der genaue Standort der Platten – ob neben dem Regal oder hinten an der Wand - spielt dafür keine Rolle.

11

Ebenso wenig wie das Landgericht vermag der Senat ein Mitverschulden des Zeugen S. festzustellen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte sieht dieses darin, dass der Geschädigte nicht sorgsam genug mit den Platten umgegangen sei und dass er nicht einen Mitarbeiter der Beklagten hinzu gezogen habe.

12

Dass eine Bewegung der Platten erforderlich war, um die Anpreisung und das Material festzustellen, wurde bereits ausgeführt. Es ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen bzw. als Mitverschulden anzurechnen, dass er hierzu keinen Mitarbeiter der Beklagten gerufen hat. Zum Einen wäre dies tatsächlich nur mit besonderem Aufwand möglich gewesen. Denn die von dem Kunden aufgesuchte Abteilung war zur Unfallzeit nur mit einem Mitarbeiter, dem Zeugen Q., besetzt, der 10 m entfernt mit dem Rücken zum Unfallort mit Sägearbeiten beschäftigt war. Der Zeuge S. hätte nach dem Mitarbeiter suchen müssen. Da dieser von ihm abgewandt beschäftigt war, hätte auch nicht ein Blickkontakt ausgereicht, um auf sich aufmerksam zu machen; vielmehr hätte er den Zeugen Q. suchen und ihn ansprechen müssen, damit dieser ihm – wenn er seine handwerklichen Arbeiten hätte unterbrechen können – zur Hilfe gekommen wäre.

13

Zum anderen konnte der Geschädigte davon ausgehen, dass das Warenangebot so gestaltet ist, dass sich der Kunde selbst bedienen kann und muss. Es handelte sich um ein auf Selbstbedienung eingerichtetes Ladenlokal. Der Betreiber eines solchen Marktes, der sämtliche Waren offen anbietet, geht davon aus, dass der Kunde sich selbst informiert, ggfs. auch bedient und lediglich an der Kasse mit den Angestellten in Berührung kommt. Das Verhalten des Kunden S. entsprach genau diesen Erwartungen des Betreibers. Ein Mitverschulden vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

14

Soweit die Beklagte dem Zeugen Ranieri fehlende Sorgsamkeit im Umgang mit den Holzplatten vorwirft, kann die Beklagte damit ebenfalls keinen Erfolg haben.

15

Ein nicht sachkundiger Kunde kann im Gegensatz zur Beklagten, die mit den von ihr vertriebenen Waren vertraut ist, davon ausgehen, dass frei stehende Holzteile so stabil gelagert sind, dass keine besondere Verletzungsgefahr davon ausgeht. Dieser Eindruck musste hier schon deshalb entstehen, weil die Mehrzahl der Platten – aus Sicht des Kunden möglicherweise massiver und schwerer - nebenan in dem durch Eisenbügel gesicherten Regal standen. Auch fehlte ein Hinweis auf eine eventuelle Gefahrenquelle oder gar ein Verbot, sich selbst zu informieren bzw. zu bedienen.

16

Es bedarf auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bereits eine leichte Bewegung an einer Platte den Stapel zum Stürzen bringen kann. Denn aus Sicht des Senats kommt es nicht darauf an, in welchem Maße der Geschädigte eine oder mehrere Platten bewegt hat. Vielmehr bedeutet bereits – wie schon aufgezeigt - die ungesicherte Lagerung der schweren Holzplatten ein Außerachtlassen der Verkehrssicherungspflicht.

17

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass selbst bei Annahme eines geringen Mitverschuldens des Zeugen S. dieses bei der Frage der Verursachung zurück tritt gegenüber dem ganz überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten.

18

Da die Sache als Einzelfallentscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO), wird die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen sein.

19

Köln, 26.07.2010 Oberlandesgericht

20

4. Zivilsenat