Dieselgate: Keine sittenwidrige Schädigung nach Offenlegung ab Sept. 2015 (EA189)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach dem Kauf eines gebrauchten VW mit EA189-Motor Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und stellte/erweiterte in der Berufung auf Leistungs- und (Rest‑)Feststellungsanträge um. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheide nach der Offenlegung der „Unregelmäßigkeiten“ ab September 2015 aus; auch das Software‑Update ab 2016 begründe kein neues sittenwidriges Verhalten. Der Feststellungsantrag sei zudem mangels Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig; vorgerichtliche Anwaltskosten seien nicht ersatzfähig.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; deliktische Ansprüche verneint und Feststellungsantrag als unzulässig bewertet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Übergang von einer Feststellungsklage zu einer Leistungsklage kann als privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sein; § 533 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
Eine Haftung aus § 826 BGB wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung setzt voraus, dass das Verhalten bei Erwerb des Fahrzeugs noch als sittenwidrig zu bewerten ist; nach öffentlicher Offenlegung der betroffenen Motorproblematik kann die Sittenwidrigkeit für spätere Erwerbsvorgänge entfallen.
Ist das Vertrauen potenzieller Käufer in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik durch öffentliche Bekanntmachung der Unregelmäßigkeiten zerstört, fehlt es für spätere Erwerbe regelmäßig an einer fortbestehenden, zurechenbaren Arglosigkeit als Grundlage einer sittenwidrigen Schädigung.
Das Aufspielen eines Software-Updates, das der Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung dienen soll, stellt für sich genommen kein neues sittenwidriges Verhalten dar, wenn keine zusätzlichen, die Bewertung tragenden Umstände festgestellt sind.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn für die begehrte Feststellung kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht; Folgeanträge (z.B. auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten) scheitern dann regelmäßig ebenfalls.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 523/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das von dem Landgericht Aachen am 24.03.2020 verkündete Urteil – 10 O 523/19 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wesentlichen auf Schadensersatz im Anschluss an den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs der Marke VW Typ A 2.0 TDI zum Preis von 24.490 € in Anspruch. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 der Norm EU 5 eingebaut.
Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob der in den gekauften Pkw eingebaute Motor entsprechend der Auffassung des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 aufweist, die Beklagte den Kläger durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, und ob andererseits entsprechend der Auffassung der Beklagten ein sittenwidriges kausales Verhalten jedenfalls seit der Veröffentlichung von „Unregelmäßigkeiten“ des Motors im September 2015 nicht mehr angenommen werden kann und auch die Annahme eines Schadens wegen des durchgeführten Software-Updates ausgeschlossen ist. Ferner haben die Parteien gegensätzliche Rechtsstandpunkte zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages vertreten.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW A (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) durch die Beklagte resultieren,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 € freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 700 ff. GA) wegen der getroffenen Feststellungen, der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei mit dem unter Ziffer 1. verfolgten Antrag unzulässig, weil es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse fehle, und der Klageantrag zu 2. sei unbegründet, weil für die Verfolgung einer unzulässigen Klage die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei und es insoweit auch an einem Vortrag für ein außergerichtliches Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers fehle.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur vermeintlichen Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. und reicht das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 23.10.2019 zur Akte.
Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.03.2020 – 10 O 523/19 – abzuändern und nach Maßgabe der erstinstanzlich verfolgten Anträge zu erkennen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2020 darauf hingewiesen, dass und warum beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger hat von der den Parteien eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Er behauptet nunmehr, die Beklagte habe die Käufer mit dem Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 189 nicht lediglich über die rechtswidrige Software getäuscht, sondern auch die Verwendung einer unzureichenden, veralteten und mangelhaften Hardwaretechnik, die für eine dauerhafte Abgasreinigung untauglich sei, arglistig verschwiegen. Mit der Update-Software sei nicht nur kein Austausch dieser Hardwaretechnik erfolgt, sondern eine neue temperaturgesteuerte und wiederum unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung implementiert worden, die zudem zu weiteren Nachteilen (erhöhter Verschleiß des Dieselpartikelfilters und des Abgasrückführungsventils, Stottern des Motors) führten. Der erneute Betrug seitens der Beklagten liege in der Behauptung, dass das betroffene Fahrzeug nun technisch wie rechtlich einwandfrei sei. Er meint, die im Hinweisbeschluss zur Begründung der Erfolgslosigkeit der Berufung (auch) in der Sache angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –) sei nicht anwendbar, weil diese sich lediglich auf ein im Jahr 2016 gekauftes Fahrzeug beziehe, in das ein Dieselmotor mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennungssoftware eingebaut gewesen sei. Die Weiterungen nach Maßgabe des voranstehenden Vorbringens hätten mangels entsprechenden Vortrags auch dort nicht berücksichtigt werden können.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.490,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) und abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die Nutzung des PKWs,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für die weiteren Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW A (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) durch die Beklagte resultieren,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteivertretern zur Akte eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den übrigen Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Diese Entscheidung ergeht nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
1. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf den im Beschluss vom 22.10.2020 dokumentierten Hinweis des Senats (Bl. 835 ff. GA) Bezug genommen. An diesem hält der Senat auch in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers nach erneuter Beratung fest:
a) Die Berufung bleibt zwar mit Blick auf § 533 ZPO zulässig, soweit anstelle des Feststellungsantrages nunmehr zu 1. ein Leistungsantrag sowie wegen Schäden, die von diesem nicht erfasst sind, zu 2. der Feststellungsantrag weiterverfolgt wird. Der (teilweise) Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage stellt sich als ohne weiteres zulässige, sog. privilegierte Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar (BGH, Urteil vom 16.05.2001 – XII ZR 199/98 – NJW-RR 2002, 263 Rn. 6 f.), auf die § 533 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. etwa Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 533 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage, § 533 Rn. 1).
b) Das Rechtsmittel bleibt indessen in der Sache aus den Gründen des Hinweisbeschlusses ohne Erfolg:
aa) Was den nunmehr zu Ziffer 1. verfolgten Leistungsantrag anbetrifft, wird auf die unter Ziffer I. 2. des Hinweisbeschlusses gegebene Hilfsbegründung verwiesen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Käufer mit dem Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 189 nicht lediglich über die rechtswidrige Software getäuscht, sondern auch die Verwendung einer unzureichenden, veralteten und mangelhaften Hardwaretechnik, die für eine dauerhafte Abgasreinigung untauglich sei, arglistig verschwiegen, mit der Update-Software sei nicht nur kein Austausch dieser Hardwaretechnik erfolgt, sondern eine neue temperaturgesteuerte und wiederum unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung implementiert worden, die zudem zu weiteren Nachteilen (erhöhter Verschleiß des Dieselpartikelfilters und des Abgasrückführungsventils, Stottern des Motors) führten, vermag die voranstehende Bewertung nicht in Frage zu stellen. Wie in dem Hinweisbeschluss unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –) dargestellt, entfiel die Annahme sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten durch das Inverkehrbringen einer unzulässigen Abschalteinrichtung infolge der Offenlegung der „Unregelmäßigkeiten“ ab September 2015. Dieses Verhalten der Beklagten war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören und diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen. Eine unmittelbare Haftung der Beklagten ist indessen ohne Sittenwidrigkeit nicht darstellbar. Das Inverkehrbringen des Software-Updates ab dem Jahr 2016 stellt sich selbst nicht als ein neuerliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar. Der gegenteiligen Bewertung steht indiziell schon entgegen, dass das Aufspielen des Software-Updates gerade der Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Folgen diente. Auf der Grundlage der Zerstörung des Vertrauens potenzieller Käufer in eine vorschriftsmäßige Abgaseinrichtung ist auch die Annahme, der Kläger habe auf die Herstellung eines in der Abgasregulierung einwandfreien Motors im Anschluss an das Aufspielen des Software-Updates berechtigter Weise vertrauen können, nicht darstellbar. Aus diesem Grund verfängt auch nicht die Auffassung des Klägers, die im Hinweisbeschluss zur Begründung der Erfolgslosigkeit der Berufung (auch) in der Sache angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –) sei nicht anwendbar, weil diese sich lediglich auf ein im Jahr 2016 gekauftes Fahrzeug beziehe, in das ein Dieselmotor mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennungssoftware eingebaut gewesen sei. War das Vertrauen potenzieller Käufer in eine einwandfreie Motorentechnik gerade aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und der nachfolgenden Presse zerstört, lässt sich ein neuerliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten wegen Aufspielens eines Software-Updates gerade bei Fahrzeugen, die von der bis dahin bekannten Dieselproblematik betroffen waren, schwerlich darstellen.
bb) Soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag beschränkt auf Schäden, die nicht von dem Leistungsantrag zu 1. erfasst sind, weiterverfolgt, bleibt es bei der zu Ziffer I. 1. a) des Hinweisbeschlusses gegebenen Begründung, der der Kläger auch nicht mehr entgegengetreten ist, dass die Klage insoweit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.
cc) Hinsichtlich des Antrags auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gilt Entsprechendes.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Es handelt sich vorliegend entsprechend dem gegebenen Hinweis um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung nach Maßgabe der durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
III.
Der Gebührenwert für den Berufungsrechtsstreit wird nach Maßgabe des Hinweises vom 22.10.2020 auch unter Berücksichtigung der Klageänderung auf 22.490 € festgesetzt.