Berufung wegen versäumter Begründungsfrist: Wiedereinsetzung mangels substantiiertem Vortrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung ein, versäumte jedoch die Frist zur Berufungsbegründung und beantragte Wiedereinsetzung. Das OLG lehnte Wiedereinsetzung ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte; anwaltliches Verschulden ist dem Mandanten zuzurechnen. Mangels Wiedereinsetzung wurde die Berufung als unzulässig verworfen.
Ausgang: Berufung mangels gewährter Wiedereinsetzung wegen versäumter Begründungsfrist als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt eine substantiiert dargelegte, unverschuldete Fristversäumung voraus.
Anwaltliches Verschulden ist dem Mandanten wie eigenes zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Bei der Beurteilung anwaltlichen Verschuldens ist die berufsrechtlich gebotene strenge Sorgfalt eines pflichtbewussten Rechtsanwalts zugrunde zu legen; vermeidbare Fristversäumnisse sind regelmäßig verschuldet.
Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört konkreter Vortrag zur Kanzleiorganisation, Fristenüberwachung und zur Qualifikation/Überwachung des Personals; pauschale Angaben genügen nicht.
Ist der Wiedereinsetzungsantrag mangels substantiierter Darlegung abzulehnen, führt dies zur Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 298/07
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 08. April 2009 - 3 O 298/07 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das angefochtene Urteil vom 08.04.2009 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.04.2009 zugestellt worden. Mit am 05.05.2009 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt.
Nachdem bis dahin eine Berufungsbegründungsschrift nicht eingegangen war, wurde der Kläger vom Senat mit Verfügung vom 19.06.2009, zugegangen am 01.07.2009, auf diesen Umstand hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2009, eingegangen an diesem Tag, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung.
Wegen der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2009 mit der eidessstattlichen Versicherung vom 06.07.2009 sowie auf den auf Nachfragen des Senats reagierenden Schriftsatz vom 31.07.2009 verwiesen. Trotz Ankündigung wurde die Kopie des Fristenkontrollzettels nicht vorgelegt und eine weitere Nachfrage des Senats (Bl. 453 GA) nicht mehr beantwortet.
II.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung war nicht zu gewähren, weil nicht substantiiert dargelegt ist, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten, § 233 ZPO, wobei er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie ein eigenes zurechnen lassen muss, § 85 Abs. 2 ZPO.
Hinsichtlich eines anwaltlichen Verschuldens ist die übliche, berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen wäre (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 27. Auflage, § 233 Rn. 13 m. w. N.).
Dass der Prozessbevollmächtigte alles Erforderliche getan hat, um Fristversäumungen möglichst auszuschließen, hat er darzulegen. Dazu gehören Darlegungen sowohl zur Organisation seines Büros sowie zur Qualifikation und Überwachung seines Büropersonals.
Trotz schriftsätzlicher Hinweise des Gegners und trotz zweimaligen Anfragens des Senats ist der Vortrag nur unzureichend.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Organisation nur vorgetragen, das Personal sei angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist sowie die Vorfrist sowohl in der Akte als auch im Fristenkalender und zusätzlich im Computer einzutragen. Beide Fristen seien im Fristenkalender nicht eingetragen worden. Dies soll dazu geführt haben, dass die Frist versäumt worden ist.
Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, weshalb die Frist nicht auch im Computer kontrolliert worden ist. Da sowohl die Vorfrist als auch die Begründungsfrist übersehen worden sind, muss das zuständige Personal also zwei Mal die Fristen im Computer nicht kontrolliert haben. Trotz entsprechender Nachfrage durch den Senat hat der Kläger nicht dargelegt, wie es i. e. hierzu kommen konnte und welche Vorkehrungen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Fristen in beiden Systemen überwacht werden. Auch ist nichts dazu vorgetragen, wieso die Fristversäumung nicht bei der täglichen Ausgangskontrolle bemerkt wurde. Wie und von wem eine Ausgangskontrolle durchgeführt wurde, ist ebenso offen geblieben.
Ferner fehlt auch jeglicher konkrete Vortrag zur Qualifikation und Überwachung des Personals. Es wird lediglich "das Sekretariat" als "geschult und konkret angewiesen" bezeichnet, wobei es in der "jüngeren Vergangenheit" kein Fehlverhalten gegeben habe. Trotz Nachfrage des Senats hat der Kläger sich nicht dazu erklärt, inwiefern die Angestellte A geeignet gewesen ist, die Fristenüberwachung zu übernehmen. So fehlen Angaben zu ihrer Ausbildung und zu ihrer Einarbeitung in der Kanzlei und insbesondere dazu, wie lange sie bereits in der Kanzlei tätig und welche Arbeiten sie dort – nach Anleitung und unter Kontrolle (?) – ausführt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Auswahl und Kontrolle des Personals die erforderlicher Sorgfalt aufgewendet worden ist.
Unter diesen Umständen kann der Senat nicht feststellen, dass die Fristversäumung für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt nicht vermeidbar gewesen wäre.
Deshalb war der Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen, so dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig ist, § 520 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Berufungswert: 8.122,95 €.