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Oberlandesgericht Köln·4 U 58/99·05.10.2000

GmbH-Beschlussfeststellung: Schiedseinrede verspätet, Anfechtung/Nichtigkeit verfristet

ZivilrechtGesellschaftsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gestritten wurde um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der die Einzel- in eine Gesamtvertretung eines 50%-Gesellschafter-Geschäftsführers umwandelte. Der Beklagte berief sich auf einen Schiedsvertrag und focht seine Stimmabgabe wegen § 123 BGB an. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Schiedseinrede sei jedenfalls wegen richterlicher Fristsetzung nach §§ 282 Abs. 3 S. 2, 296 Abs. 3 ZPO verspätet. Zudem seien Anfechtung und Nichtigkeitswiderklage nach der satzungsmäßigen 6-Monatsfrist verfristet; eine erfolgreiche Anfechtung der Stimmabgabe ändere die Mehrheitsverhältnisse nicht.

Ausgang: Berufung gegen stattgebendes LG-Urteil zurückgewiesen; Nichtigkeitswiderklage wegen Fristablaufs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine positive Beschlussfeststellungsklage ist spiegelbildlich zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage und kann von der Gesellschaft gegen den die Wirksamkeit bestreitenden Gesellschafter erhoben werden.

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Eine Schiedsvereinbarung, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ausdrücklich von der Schiedsgerichtsbarkeit ausnimmt, erfasst im Wege der Auslegung regelmäßig auch die positive Beschlussfeststellungsklage, wenn diese dieselbe rechtsgestaltende Wirkung betrifft.

3

Die Einrede einer Schiedsvereinbarung kann nach richterlicher Fristsetzung gemäß § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden; § 1032 ZPO setzt diese Fristsetzungsmöglichkeit nicht außer Kraft.

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Eine satzungsmäßige absolute Ausschlussfrist für Beschlussmängelklagen endet unabhängig von der Erstellung oder Unterzeichnung eines Protokolls mit Ablauf der Frist seit der Beschlussfassung.

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Die Anfechtung einer Stimmabgabe wegen arglistiger Täuschung führt im Erfolgsfall grundsätzlich nur zur Ungültigkeit der Stimme; dies lässt einen Beschluss unberührt, wenn sich dadurch die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht ändert.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 1032 ZPO§ 46 Nr. 8 GmbHG§ 282 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 O 48/99

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. November 1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (41 O 48/99) wird zu-rückgewiesen. Die Nichtigkeitswiderklage des Beklagten wird abge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Be-klagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung von 7.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. In dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses vom 01. Oktober 1998.

3

Der Beklagte und Herr S. sind mit einem Anteil von je 50 % Gesellschafter und waren zuvor alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, die keine weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen hat.

4

In einem notariell beurkundeten Schiedsvertrag vom 26. September 1995 bestimmten die Parteien und Herr S. für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin - ausgenommen für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen - die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes.

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Am 01. Oktober 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, dass der Beklagte zukünftig nur noch in Gesamtvertretung zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollte. Mit Schreiben vom 03. Dezember 1998 erklärte der Beklagte durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Beschlusses vom 01. Oktober 1998 wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB mit der Begründung, verschiedene dort genannte Zusagen des Geschäftsführers S., die den Beklagten zur Zustimmung bewogen hätten, seien nicht eingehalten worden.

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Am 25. Februar 1999 stimmte der Beklagte für einen Antrag, dass der Geschäftsführer S. in Zukunft nur gemeinsam mit dem Beklagten die Gesellschaft vertreten kann, weil Herr S. verschiedene, im Sitzungsprotokoll näher beschriebene Pflichtverstöße begangen habe.

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Mit ihrer dem Beklagten am 27. März 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin Feststellung der Wirksamkeit der am 01. Oktober 1998 beschlossenen Gesamtvertretung begehrt. Mit der Klagezustellung ist dem Beklagten entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO aufgegeben worden, binnen einer Frist von 2 Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und binnen einer Frist von weiteren 2 Wochen auf die Klage zu erwidern.

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Mit einem am 01. August 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages vorgetragen und die Einrede schließlich in der mündlichen Verhandlung entsprechend den Ausführungen des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 10. August 1999 erhoben.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte seit dem 01. Oktober 1998 als Geschäftsführer der Klägerin nur in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer S. K. S. zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

12

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung vom 01. Oktober 1998 entsprechend der Darstellung im Anwaltsschreiben vom 03. Dezember 1998 durch Täuschung veranlasst worden zu sein. Der Geschäftsführer S. habe verschiedene ihn - den Beklagten - schädigende Maßnahmen ergriffen, wie sie u.a. im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25. Februar 1999 aufgeführt seien.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

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Unabhängig von der Schiedsfähigkeit einer Entscheidung über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses sei die Schiedseinrede im Streitfall wegen verspäteter Geltendmachung nicht zu beachten. Die Fristbestimmung für Verfahrensrügen nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO sei ungeachtet der Neuregelung des § 1032 ZPO weiterhin maßgeblich und beachtlich.

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In der Zwei- Personen- GmbH sei der Geschäftsführer S. auch ohne Abstimmung nach § 46 Nr. 8 GmbHG und ohne eventuelles Alleinvertretungsrecht befugt, die Klägerin im Rechtsstreit gegen den anderen Gesellschafter - den Beklagten - zu vertreten.

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Der Gesellschafterbeschluss vom 01. Oktober 1998 sei wirksam. Die Anfechtung durch den Beklagten sei nicht innerhalb der in § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages bestimmten 6 - Monatsfrist erfolgt. Eine Anfechtung der Stimmabgabe, die Wirksamkeit unterstellt, lasse den Beschluss ebenfalls unberührt. Die eventuell ungültige Stimme des Beklagten sei ebenso wie Stimmenthaltung nicht als Nein-Stimme zu werten, so dass es für den Beschlussantrag bei der Mehrheit der abgegebenen Stimmen verbleibe.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 08. November 1999 zugestellte Urteil am 08. Dezember 1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Februar 2000 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Von der Klausel in § 3 Abs. 6 der Schiedsvereinbarung werde die Klage nicht erfasst, da es um

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die Regelung der Geschäftsführungsbefugnis gehe. Die Frage, inwieweit ein Schiedsspruch Rechtsgestaltung mit Wirkung für und gegen Dritte bewirken könne, stelle sich angesichts der besonderen Umstände bei nur zwei Gesellschaftern nicht.

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Die Schiedseinrede sei rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben. § 1032 ZPO sei gegenüber den Bestimmungen in §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO die speziellere Norm, die eher der Vorschrift des § 39 ZPO entspreche. Jedenfalls sei keine wirksame Fristsetzung erfolgt, weil die Belehrungen zur fristsetzenden Verfügung für den Normalbürger nicht hinreichend eindeutig und klar seien.

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Die Klägerin sei für die vorliegende positive Beschlussfeststellungsklage nicht aktiv legitimiert. Der Beschluss vom 01. Oktober 1998 sei unwirksam, was bei verständiger Würdigung schon mit den Schriftsätzen vom 07. und 19. April 1999 erstinstanzlich festzustellen beantragt worden sei und vorsorglich wiederholt werde.

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Die Anfechtungsfrist sei gewahrt, zumal bislang kein von den Gesellschaftern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnetes Protokoll vorliege. Die Anfechtung seiner - des Beklagten - Stimmabgabe müsse mangels erforderlicher einfacher Mehrheit nach § 6 Abs. 5 der Satzung zur Nichtigkeit führen.

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Der Beklagte beantragt,

27

1.)

28

die Klage unter Abänderung des angefochtenen

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Urteils abzuweisen;

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2.)

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widerklagend, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 01. Oktober 1998 festzustellen, insoweit darin unter Ziffer 1.) die bisherige Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten in der Klägerin mit sofortiger Wirkung in eine Gesamt-Vertretungsbefugnis umgewandelt wurde.

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Die Klägerin beantragt,

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1.)

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die Berufung zurückzuweisen;

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2.)

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die Widerklage abzuweisen.

38

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und widerspricht der Zulassung der Widerklage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat sachlich keinen Erfolg. Zugleich war seine Widerklage, die der Senat zulässt, zurückzuweisen.

42

Berufung

  1. Berufung
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Das Landgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

44

Die Einwende der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtfertigen keine andere Beurteilung.

45

a)

46

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist nach den zutreffenden Ausführungen der Berufungserwiderung (dort Ziffer III, Blatt 171 GA) das besondere Feststellungsinteresse daran, was die Gesellschafter am 01. Oktober 1998 in Wahrheit beschlossen haben, durch die zweitinstanzlich erhobene Nichtigkeitswiderklage nicht entfallen.

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Die Schiedseinrede des Beklagten ist unbegründet, jedenfalls verspätet erhoben.

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Die positive Beschlussfeststellungsklage entspricht spiegelbildlich der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, ist also - wie es zunächst auch die Berufung zutreffend beurteilt hat (vgl. Blatt 146, 147 GA) - gewissermaßen eine umgekehrte Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage. Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 96, 1753, 1755) galten Beschlussmängelstreitigkeiten bei einer GmbH - wie hier - generell als nicht schiedsfähig, weil Schiedsgerichte Entscheidungen nur zwischen den Beteiligten ("inter partes") treffen, nicht aber Rechtsbeziehungen auch zu am Verfahren nicht beteiligten Dritten ("inter omnes") gestalten können. Ob diese Rechtsprechung auf § 1030 ZPO neuer Fassung ebenfalls anwendbar ist, erscheint zweifelhaft. Grundsätzlich sind auch rechtsgestaltende Entscheidungen durch Schiedsgerichte möglich. Das Abgrenzungsmerkmal der Rechtskraftwirkung "inter partes" oder "inter omnes" verliert an Bedeutung, wenn für Außenstehende, aber vom Ergebnis betroffene Dritte eine Teilnahme am Schiedsverfahren möglich ist; dann wirken auch schiedsgerichtliche Entscheidungen "inter omnes" (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 21. Auflage, § 1030 Randnummer 9 und 10). Im Streitfalle kommt dem Gesichtspunkt der Wirkung für und gegen Dritte eher untergeordnete Bedeutung zu, da der Geschäftsführer S. der Klägerin den umstrittenen Beschluss will und diesen auch nicht mehr anfechten kann.

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Letztlich musste der Senat die generelle Schiedsfähigkeit einer derartigen Beschlussfeststellungsklage nicht abschließend beurteilen, weil die Schiedsvereinbarung vom 26. September 1995 vorrangig, weiterhin wirksam und hier beachtlich ist. Sie schließt in § 3 Abs. 6 die Schiedsfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ausdrücklich aus, ersichtlich auf dem Hintergrund der genannten bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schiedsunfähigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wegen ihrer "inter omnes" - Wirkung. Da auch das positive Beschlussfeststellungsurteil dieselbe rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, gelten insoweit die selben Beweggründe der Gesellschafter. Der Senat legt deshalb § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrags dahin aus, dass diese Bestimmung auch für die positive Beschlussfeststellungsklage gelten soll und auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist. Die allgemeine Formulierung der "Vorbemerkungen" (Blatt 79 GA), wonach "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen" die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, rechtfertigt dem gegenüber keinen Umkehrschluss. Die insoweit speziellere Zuständigkeitsregelung enthält § 3 Abs. 6 der Schiedsvereinbarungen.

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Die Schiedseinrede ist jedenfalls verspätet erhoben. Die §§ 282 Abs. 3 Satz 2, 296 Abs. 3 ZPO gelten aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (dort Seiten 5-8), auf die der Senat voll umfänglich Bezug nimmt, auch für § 1032 ZPO) (vergleiche auch Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 296 Randnummer 41 und Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 58. Auflage, § 1032 Randnummer 4). Die Bestimmung des § 1032 ZPO spricht nur den Grundsatz des § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO an; der Sonderfall der richterlichen Fristsetzung nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist damit nicht außer Kraft gesetzt.

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Die Regelung in § 39 ZPO ist entgegen der abweichenden Auffassung der Berufung mit derjenigen in § 1032 ZPO nicht ohne weiteres vergleichbar. § 39 ZPO regelt den Fall der Begründung der Zuständigkeit eines bis dahin unzuständigen Gerichts, während § 1032 ZPO die Herbeiführung der Unzuständigkeit durch Erhebung der Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung ermöglicht. Insbesondere im letzt genannten Fall bedarf es deshalb alsbaldiger Klarheit über das Verteidigungsvorbringen, um zögerlichem Taktieren der beklagten Partei Einhalt zu bieten, also der wirksamen richterlichen Fristsetzung nach § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

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Im Streitfall stehen auch die Belehrungen über Fristversäumung der Anwendung der §§ 282 Abs. 3, 296 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Der Hinweis im letzten Satz des Formulars Blatt 157 GA verdeutlicht nur, dass bei verzichtbaren Zulässigkeitsrügen - wie hier - eine Zulassung auch ohne Verzögerung des Rechtsstreits verweigert werden kann. Daß Zuständigkeitsrügen bis zur mündlichen Verhandlung nur dann möglich sind, wenn keine anwaltliche Vertretung gegeben ist, stellt der letzte Satz des ersten Absatzes der Zustellungsverfügung (Blatt 156 GA) unmissverständlich klar.

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Im übrigen war der Beklagte hier - rechtzeitig - anwaltlich vertreten, so dass es auf die von der Berufung erörterte Situation ohne anwaltliche Vertretung nicht entscheidend ankommt.

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b)

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Die Klage ist auch begründet.

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Die Klägerin ist aktiv legitimiert. In gleicher Weise wie die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Gesellschafter zu richten ist, ist umgekehrt die positive Beschlussfeststellungsklage von der Gesellschaft gegen den die Wirksamkeit des Beschlusses bestreitenden Gesellschafter zu erheben (vgl. zu allem Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, Anh. § 47, Randziffer 34 und 35).

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Der Gesellschafterbeschluss vom 01. Oktober 1998 ist wirksam. Eine Anfechtung durch den Beklagten ist gem. § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages verfristet, weil die Anfechtungsfrist ungeachtet der Erstellung eines wirksamen Protokolls jedenfalls 6 Monate nach der Beschlussfassung endet. Diese Frist war aber schon bei erstinstanzlicher Klageerwiderung vom 19. April 1999 verstrichen, erst recht bei zweitinstanzlicher Antragstellung auf Seite 8 der Berufungsbegründung vom 08. Februar 2000.

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Auch die Anfechtung der Stimmabgabe des Beklagten nach § 123 BGB (Anwaltsschreiben vom 03. Dezember 1998, Anlage K 10) ist aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis erfolglos, weil die etwa erfolgreiche Anfechtung lediglich zur Ungültigkeit der Stimme führen und nichts an der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern würde.

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2.)

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Die Nichtigkeitswiderklage war zurückzuweisen, weil sie nach den obigen Darlegungen nicht innerhalb der absoluten Frist von 6 Monaten nach Beschlussfassung vom 01. Oktober 1998 (§ 6 Abs. 6 Satz 3 GmbH - Gesellschaftsvertrag) erhoben wurde, auch dann nicht, wenn man mit der Berufung die Widerklageerhebung bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 07. April 1999 sehen würde.

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3.)

62

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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4.)

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Der Senat lässt die Revision wegen der Frage der Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede des Beklagten gem. § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu, weil die in der Literatur kontrovers diskutierte Rechtsfrage, ob die Zeitbestimmung des § 1032 ZPO neuer Fassung entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht die speziellere Norm des § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO außer Kraft setzt, höchstrichterlich bislang - soweit ersicht-lich - nicht entschieden ist.

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 20.000,00 DM.