Berufung zurückgewiesen: Hälftige Gewinnzurechnung wegen Ehegatteninnengesellschaft
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil über einen Ausgleichsanspruch wegen nicht angegebener Einkünfte der Klägerin ein. Das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben sind. Der Senat bestätigt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft und die hälftige Zurechnung der Gewinne, wodurch sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin ergibt. Eine abweichende Regelung in der Scheidungsvereinbarung ist nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin erhält Ausgleichsanspruch aufgrund hälftiger Zurechnung der Unternehmensgewinne.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Bei gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung der Eheleute und tatsächlicher Mitwirkung durch Arbeit oder Kapital kann eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegen, sodass die aus dem Unternehmen gezogenen Gewinne den Ehegatten hälftig zuzurechnen sind.
Die zivilrechtliche Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis geschiedener Eheleute kann von der steuerlichen Beurteilung der Finanzbehörde abweichen, soweit familienrechtliche Gesichtspunkte eine andere Aufteilung rechtfertigen.
Eine Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarung legt die Behandlung eines gemeinsam betriebenen Unternehmens nur dann anders fest, wenn sie eine ausdrückliche, konkrete abweichende Regelung enthält.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtszugs nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 255/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.12.2009 - 10 O 255/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 08.02.2010 – 4 U 29/09 – (Blatt 155 ff GA), dem im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15.03.2010 (Blatt 167 GA) nur Folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Senar verkennt nicht, dass es vom Ausgangspunkt her ausschließlich um eine Steuernachforderung geht, die dadurch veranlasst worden ist, weil die Klägerin ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den nachveranlagten Jahren nicht angegeben hatte.
2. Der Senat beabsichtigt nicht, den Beklagten an dieser Steuernachforderung zu beteiligen. Die steuerliche Beurteilung der hierdurch begründeten Sach- und Rechtslagelage (§§ 270, 273 AO) durch das Finanzamt zieht der Senat nicht in Zweifel. Gleichwohl ist es dem Senat nicht verwehrt, die Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der geschiedenen Eheleute anders als das Finanzamt zu beurteilen, wenn sich auf Grund "familienrechtlicher Überlagerung" eine andere Bewertung als zutreffend erweist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 1178 – 1181 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. So können die zu versteuernden Gewinne aus dem von der Klägerin geführten Gewerbebetrieb dieser, anders als in der nunmehr getrennten Steuerveranlagung, nicht allein zugeschrieben werden. Vielmehr sind die erzielten Gewinne auf die Eheleute hälftig aufzuteilen. Dadurch erhöht sich das dem Beklagten zuzuschreibende zu versteuernde Einkommen. Auf der Grundlage der sich hierdurch ergebenden "neuen" Einkommen der Parteien ist die sich dann ergebende Steuerlast der nunmehr getrennt veranlagten geschiedenen Eheleute neu zu ermitteln. Im Zeitpunkt der gemeinsamen Veranlagung hatten die Parteien keinen Grund die zu versteuernden Gewinne aus dem Gewerbebetrieb, deren Inhaberin die Klägerin nach außen alleine war, aufzuteilen, da eine solche Aufteilung auf die gemeinsame Steuerlast keinen Einfluss hatte.
3. Der Senat bleibt dabei, dass der aus dem Unternehmen gezogene Gewinn den geschiedenen Eheleuten jeweils hälftig zuzurechnen ist, was zu dem vom Landgericht errechneten Ausgleichsanspruch der Klägerin führt. Der Senat geht weiterhin von einer im Zeitpunkt der gemeinsamen Veranlagung zwischen den Eheleuten bestehenden Ehegatteninnengesellschaft aus. So teilt der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 15.03.2010 auf Seite 3 unter 2 b aa im letzten Satz (Blatt 169 unten GA) die Beurteilung des Senats, dass die Eheleute mit dem Betreiben des Unternehmens einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck verfolgt haben.
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat sehr wohl auch Feststellungen für die weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft, dass der stille Gesellschafter – hier der Beklagte – durch Arbeitseinsatz oder durch Einsatz von Kapital diesen wirtschaftlichen Zweck mit verfolgt hat, getroffen. So führt der Senat auf Seite 5 im 2. Absatz seines Hinweisbeschlusses ( Blatt 157 GA ) aus:
"….unstreitig haben die Parteien gemeinsam die Gewinne des "Familienbetriebes" erwirtschaftet. Beide Eheleute waren mit der Geschäftsführung betraut. Unstreitig hat der Beklagte in den ersten drei Jahren des Bestehens des Unternehmens die handwerklichen Tätigkeiten weitgehend selbst ausgeführt. Dass dies nicht die Klägerin gewesen ist, liegt auf der Hand. Solches wird seitens des Beklagten auch gar nicht vorgetragen. Im Folgenden weitete sich der Betrieb deutlich aus. Dies hatte zur Folge, dass das Unternehmen dann überwiegend in "kapitalistischer Wirtschaftsweise" betrieben wurde, d. h., dass die Eheleute weitgehend mit der kaufmännischen Seite der Unternehmensführung betraut waren, während die handwerklichen Arbeiten durch angestellte Beschäftigte ausgeführt wurden. Bedenkt man weiter, dass der Beklagte schon deswegen nicht als Betriebsinhaber geführt werden konnte, weil er als Beschäftigter im öffentlichen K-Dienst keine eigene selbstständige Tätigkeit ausführen durfte, so ist für den Senat der Schluss zwingend, dass vorliegend gerade aufgrund der gleichwertigen Mitarbeit der Parteien auch die Gewinne beiden Eheleuten gleichberechtigt zufließen sollten."
Gegen die in diesen Ausführungen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des Senats wird Erhebliches nicht vorgebracht. Auch die vom Beklagten in seiner Stellungnahme auf Seite 4 ( Blatt 170 GA ) zitierte Beurteilung des Senats in seinem PKH-Beschwerdebeschluss vom 20.08.2008 – 4 W 9/08 – rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort konnte aufgrund des im damaligen Verfahren vorgetragenen unvollständigen Sachvortrags offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft vorlagen oder nicht. Für den Senat bindende Feststellungen sind in dem genannten Beschluss nicht getroffen worden. Insbesondere hat der Senat das Vorliegen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft nicht ausgeschlossen. Diese kann auf Grund des jetzt festgestellten Sachverhalts nunmehr bejaht werden.
Der Inhalt der Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 17.09.1996 stützt dieses vom Senat gefundene Ergebnis. Kommt der "Auseinandersetzungsvereinbarung" bezüglich des Unternehmens doch "Liquidationscharakter" zu. Die Betriebsübernahme durch den Beklagten spricht geradezu zwingend dafür, dass dieser im Innenverhältnis "Miteigentümer" des Betriebes war.
5. Insbesondere kann nach Auffassung des Senats der Ehe- und Scheidungsfolgevereinbarung vom 17.09.1996 keine ausdrückliche andere abweichende Vereinbarung dahin entnommen werden, dass das gemeinsam betriebene Unternehmen nicht als Ehegatteninnengesellschaft zu behandeln sein sollte. Konkreter Sachvortrag zu einer abweichenden Vereinbarung der Eheleute fehlt.
6. Schließlich ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass der Beklagte - entgegen seiner Ansicht - nicht für Steuerschulden der Klägerin aufkommen soll. Vielmehr geht es nur um die gerechte Verteilung von Steuerschulden, die noch aus der Zeit des gemeinsamen Wirtschaftens herrühren. Von daher verstehen sich auch die weiteren Ausführungen des Senats zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es bei der rechtlichen Beurteilung des Senats verbleibt und die Berufung des Beklagten daher keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 12.587,93 €.