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Oberlandesgericht Köln·4 U 27/13·18.12.2013

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen unverschuldeter Säumnis als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ein. Zentrale Frage war, ob seine Säumnis unverschuldet war, sodass die Berufung gemäß §514 Abs.2 S.1 i.V.m. §522 ZPO zulässig wäre. Das OLG Köln verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Kläger die fehlende Verschuldenszurechnung nicht schlüssig darlegte (Reiseplanung, Mitführen eines Handys, Benachrichtigung). Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen zweites Versäumnisurteil als unzulässig verworfen; Kosten der Berufung dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch nicht statthaft ist, ist die Berufung nur zulässig, soweit sie geltend macht, die Säumnis sei nicht schuldhaft gewesen (§514 Abs.2 S.1 ZPO).

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Die Berufung ist nach §522 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungsführer die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig darlegt.

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Bei der Anreise zu einem Gerichtstermin hat ein Rechtsanwalt die für die Anfahrt erforderliche Zeit und eine angemessene Zeitreserve einzuplanen; eine unterlassene Zeitplanung oder das Fehlen zumutbarer Vorsorgemaßnahmen spricht gegen das Vorliegen unverschuldeter Säumnis.

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Derjenige, der das Fehlen des Verschuldens der Säumnis behauptet, trifft die Darlegungs- und Beweislast; unklare oder widersprüchliche Angaben gehen zu seinen Lasten.\n

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Kosten einer unterliegenden Berufung sind nach §97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.\n

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 345 ZPO§ 514 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 233 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 353/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2013 verkündete zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Köln (4 O 353/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um ein zweites Versäumnisurteil, das gegen den Kläger aufgrund seiner Säumnis in dem Termin vor dem Landgericht Köln vom 20.8.2013 ergangen ist. Der Termin vom 20.8.2013 wurde aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das gegen ihn am 19.3.2013 erlassene Versäumnisurteil anberaumt. Ein Einspruch gegen das zweite Versäumnisurteil steht dem Kläger gemäß § 345 ZPO nicht zu. Gemäß § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Schlüssigkeit des Sachvortrags zur fehlenden oder unverschuldeten Säumnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung. Wird das fehlende Verschulden an der Versäumnis des Berufungsklägers nicht schlüssig vorgetragen, so ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1990 – VII ZR 135/90 -, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19.11.1998 – IX ZR 152/98 -  m. w. N., zitiert nach juris; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage , § 514, Rn. 12 m. w. N.).

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Der Kläger hat in der Berufungsbegründung und in seiner Stellungnahme vom 9.12.2013 zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 11.11.2013 nicht schlüssig dargelegt, dass seine Säumnis am 20.8.2013 unverschuldet war. Denn selbst ohne die unvorhergesehene Reifenpanne war nicht zu erwarten, dass der Kläger pünktlich zu dem Termin vor dem Landgericht Köln am 20.8.2013 erscheinen würde. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges für den Weg zu einem Gerichtstermin kann von einem sorgfältig handelnden Rechtsanwalt erwartet werden, dass dieser eine angemessene Zeit für seine Anfahrt einplant, um prozessuale Nachteile durch ein verspätetes Erscheinen zu vermeiden.

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Laut Routenplaner bei Google Maps beträgt die Entfernung von N bis zum Landgericht Köln 82,7 km. Die kürzeste Fahrtdauer wird mit 53 Minuten angegeben. Bei Abfragen des Senats am Mittwoch, den 11. Dezember 2013 um 13:00 Uhr bei Google Maps und bei Falk Routenplaner ergab sich unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage eine Fahrtzeit von 56 Minuten. Die Behauptung des Klägers, es sei unmittelbar nach Mittag problemlos möglich, schneller nach Köln zu kommen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Hinzu kommt noch der Zeitaufwand für das Parken des Fahrzeugs auf dem Rechtsanwaltsparkplatz, den Fußweg zum Landgericht, das Passieren der Personenkontrolle sowie den Weg innerhalb des Gerichts zum Sitzungssaal, der selbst ohne Hindernisse mit mindestens 5 Minuten zu veranschlagen ist. Dem Senat sind die Örtlichkeiten beim Landgericht Köln aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt. Selbst unter besten Bedingungen war somit mit einem Zeitaufwand von rund einer Stunde zu rechnen, um bei Benutzung des Kraftfahrzeugs von N in den Sitzungssaal beim Landgericht Köln zu kommen.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang von einem Rechtsanwalt bei der Planung einer Anreise zum Termin über die laut Routenplaner durchschnittliche Fahrtdauer mit dem Pkw hinaus eine angemessene Zeitreserve für mögliche Unwägbarkeiten, wie etwa Verkehrsstaus, einzuplanen sind (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, § 233, Rn. 23 unter „Verkehrsunfall oder -störung“). Denn nach den vom Kläger geschilderten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten war auch ohne Reifenpanne nicht zu erwarten, dass er unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von Autofahrt und Fußweg von insgesamt einer Stunde pünktlich zum Termin um 14:00 Uhr oder spätestens bis 14:15 Uhr vor dem Landgericht Köln erscheinen würde.

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Nach eigenen Angaben befand sich der Kläger um 13:15 Uhr noch auf einem Feldweg in den Feldern seiner Mutter. Da die Felder nach Angaben des Klägers 3-5 km von N entfernt liegen, hätte er zunächst über den Feldweg wieder auf die nächstgelegene Straße fahren müssen. Welchen genauen Zeitaufwand der Kläger hierfür hätte aufwenden müssen, ist nicht zu ermitteln, da ein Feldweg „J“ bei drei verschiedenen Routenplanern nicht bekannt war. Nach dem Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er die Anreise zu dem Termin unter Berücksichtigung der zurückzulegenden Wegstrecke vom Feldweg zur Straße und der anschließenden durchschnittlichen Dauer für die Autofahrt und den Fußweg zum Sitzungssaal von einer Stunde nicht mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt geplant hat. Gerade im Hinblick darauf, dass in dem Termin vom 20.8.2013 die Verhandlung über seinen Einspruch gegen das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil anstand, wäre unter Anwendung der üblichen anwaltlichen Sorgfalt zu erwarten gewesen, dass er sein pünktliches Eintreffen zum Gerichtstermin vor den Wunsch seiner Mutter stellt, an diesem Tag ihre Felder zu besichtigen.

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Zudem hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um auf eine unvorhersehbare Behinderung seiner Fahrt zu dem Gerichtstermin zu reagieren. Es kann heutzutage erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt bei Fahrten zu einem Gerichtstermin ein Handy bei sich führt, um mögliche Verspätungen unverzüglich gegenüber dem Gericht anzuzeigen. Dass der Kläger nach eigenen Angaben sein Handy vor Antritt der Fahrt bei seiner Mutter vergessen hatte, stellt einen Verstoß gegen die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Sorgfalt dar. Ein anwaltliches Verschulden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein einmaliges Versehen handelt.

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Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers in dem Schriftsatz vom 9.12.2013 nicht nachvollziehbar, warum es dem Kläger nicht gelungen ist, nach dem Reifenwechsel telefonisch Kontakt zum Landgericht Köln aufzunehmen, um sein Ausbleiben zu entschuldigen. Selbst wenn die Mutter des Klägers und deren Haushaltshilfe für den Kläger nicht erreichbar waren, ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht anderweitig hätte telefonieren können. Nach eigenen Angaben hat der Kläger viele Bekannte in N und Umgebung, die ihm in seiner Lage sicherlich ein Telefonat mit dem Landgericht auch ohne Geld ermöglicht hätten. Da die Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Verwerfung des Einspruchs des Klägers erst am Ende des Sitzungstages am 20.8.2013 ergehen sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine telefonische Mitteilung des Klägers die Einzelrichterin beim Landgericht noch vor dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils erreicht hätte. Hingegen hätte dem Kläger angesichts der Fahrzeit bis Köln bewusst sein müssen, dass es unwahrscheinlich ist, im Termin noch jemanden anzutreffen. Trotz des Hinweises des Senats bleibt der Vortrag des Klägers zu seinem Eintreffen beim Landgericht Köln unsubstantiiert. Unklar ist weiterhin, wann genau der Kläger den Sitzungssaal erreicht hat und wann er anschließend bei der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer eingetroffen ist.

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Die aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche gehen zulasten des Klägers, der die maßgeblichen Tatsachen für den Ausschluss seines Verschuldens vollständig und schlüssig vorzutragen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.