Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 U 27/05·16.01.2006

Berufung wegen 'leichter Anfahrschaden' ohne Erfolg – Hinweis nach §522 ZPO

ZivilrechtKaufrechtSachmängelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung habe. Streitgegenstand ist die Beschreibung des Fahrzeugs als "leichter Anfahrschaden" und die Frage, ob diese Angabe objektiv unrichtig war. Das OLG bestätigt die zutreffende Auslegung des Begriffs und die Entscheidungswürdigung des Sachverständigen; die Beklagte hätte bei Unkenntnis des Schadensumfangs keine objektiv falsche Angabe machen dürfen.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zusammengesetzten Begriffen wie "leichter Anfahrschaden" ist der Wortlaut so auszulegen, dass der Schaden durch das Anfahren leicht ist und nicht, dass das Anfahren nur leicht gewesen sei.

2

Eine als Beschaffenheitsangabe vereinbarte Bezeichnung ist objektiv zu prüfen; übersteigt der konkrete Reparaturaufwand die in Rede stehende Bagatellgrenze deutlich, ist die Angabe unrichtig.

3

Kann ein technischer Laie den Umfang eines Schadens nicht beurteilen, rechtfertigt ihn dies nicht darin, objektiv unzutreffende Aussagen zu treffen; er muss offenbaren, dass er zur Beurteilung keine Angaben machen kann.

4

Der Verkäufer hat bei fehlendem Sachverstand den Unfallhergang zu schildern oder den Umfang des Schadens als nicht beurteilbar anzugeben; das Vortäuschen einer konkreten, jedoch objektiv nicht vorhandenen Beschaffenheit begründet Haftung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 510/04

Tenor

werden die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 2005 – 8 0 510/04 – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Februar 2006.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.

3

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil.

4

Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

5

Keineswegs hat das Landgericht die "Reichweite" der von den Parteien mit den Worten "leichter Anfahrschaden" vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs verkannt.

6

Nach allgemeinem Sprachverständnis für zusammengesetzte Wörter bedeutet "leichter Anfahrschaden" einen leichten Schaden durch Anfahren und nicht – wie die Beklagte meint – einen Schaden durch leichtes Anfahren.

7

Nachvollziehbar hat der Sachverständige einen leichten Schaden definiert als einen solchen, der mit einem Kostenaufwand von 400 – 500 € zu beheben ist. Dass der hier konkret in Frage stehende Schaden mit einem Reparaturkostenaufwand von ca. 2.500 € und mit einer aus dem Gesichtspunkt der Fahrzeugerhaltung unbedingt erforderlichen Reparatur nicht mehr als leichter Schaden angesehen werden kann, stellt auch die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht in Abrede.

8

Unstreitig konnte auch der Kläger als technischer Laie nicht erkennen, dass entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag nicht nur ein leichter Schaden vorlag.

9

Unter diesen Umständen entlastet es die Beklagte nicht, wenn sie behauptet, sie sei ebenfalls technischer Laie und habe ebenso wenig wie der Kläger beurteilen können, ob nur ein leichter Schaden vorlag.

10

Wenn dies so ist, dann hat die Beklagte ins Blaue hinein ungeprüfte Angaben gemacht.

11

Es war ihr wohl nicht zuzumuten, vor dem Verkauf den Umfang des Schadens sachverständig abzuklären zu lassen. Es war ihr aber zuzumuten, keine objektiv unzutreffenden Angaben zu machen. Sie hätte den Unfallhergang schildern und zutreffenderweise angeben müssen, zum Umfang des Schadens keine Angaben machen zu können. Statt dessen hat sie – obwohl ihr bewusst war, technischer Laie zu sein –falsche Rückschlüsse aus der Intensität des Anfahrens gezogen und als Beschaffenheit des Fahrzeugs "leichter Anfahrschaden" vereinbart. Ob sie dabei gut – oder bösgläubig gewesen ist, ist unerheblich, obgleich kaum nachvollziehbar erscheint, dass bei dem doch immerhin mittelschweren Schaden nur ein als leicht wahrzunehmendes Anfahren eines Pollers vorgelegen hat. Objektiv betrachtet hat die Beklagte einen Schaden, der zwar als solcher für jeden, aber von einem technischen Laien nicht in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennbar war, bagatellisiert und eine objektiv nicht vorhandene Beschaffenheit vereinbart, so dass das Landgericht der Klage zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben hat.

12

Köln, den 17. Januar 2006

13

Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat