Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Tenor berichtigt – Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln berichtigt den Tenor seines Urteils vom 07.03.2023 wegen eines Schreibfehlers nach § 319 ZPO. In der Sache wird auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert: der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen wird als unzulässig verworfen. Das Gericht trägt die Kosten, weist den Vorstand der Beklagten aus dem Rechtsstreit und ordnet vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsregelung an; die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Tenor berichtigt und Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der in der Entscheidung enthaltene Tenor infolge eines Schreibfehlers offensichtlich unrichtig ist.
Das Berufungsgericht kann den Tenor eines angefochtenen Urteils berichtigen und das Urteil in der Hauptsache neu fassen, soweit die Berichtigung offenkundig erforderlich ist.
Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann vom Gericht als unzulässig verworfen werden.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen und Sicherheitsleistungen bestimmen, um die Abwendung der Zwangsvollstreckung zu regeln.
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der Tenor des Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 07.03.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Dezember 2021 - 87 O 52/21 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Januar 2022 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12. April 2021 - N02 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Vorstand der Beklagten wird aus dem Rechtsstreit gewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 230.000 €.
Gründe
Der Tenor des am 07.03.2023 verkündeten Senatsurteils war wie geschehen zu berichtigen, da er infolge eines Schreibfehlers hinsichtlich des im Tenor genannten erstinstanzlichen Aktenzeichens unrichtig war.