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Oberlandesgericht Köln·4 U 22/97·15.12.1997

Berufung zu Delkrederehaftung in Zentralregulierungsvertrag zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln in einem Streit über die Auslegung eines Zentralregulierungsvertrags und die Frage einer Delkrederehaftung ein. Das OLG Köln verwarf die Berufung und stellte fest, dass die bloße Nennung einer "Delkrederehaftung" als Rechtsfolgenbezeichnung nicht tatbestandsmäßig begründet. Weiterhin gilt im Handelsverkehr: erkennt eine Partei eine abweichende, nicht unvernünftige Auslegung, muss sie deutlich widersprechen, andernfalls ist die andere Auslegung nach Treu und Glauben anzunehmen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Bezeichnung einer Rechtsfolge (z.B. "Delkrederehaftung") in einer Vertragsklausel begründet nicht von sich aus das Vorliegen der entsprechenden Haftung; maßgeblich sind die tatbestandlichen Vereinbarungen, nicht die bloße Benennung der Rechtsfolge.

2

Die Unklarheitenregelung des § 5 AGB-Gesetz findet nur Anwendung, wenn bei der Auslegung einer Klausel tatsächliche Zweifel verbleiben; liefert die Auslegung ein hinreichend deutliches Ergebnis, ist § 5 AGB-Gesetz nicht heranzuziehen.

3

Erkennt eine Partei, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung in einer erheblich abweichenden, aber nicht unvernünftigen Weise auslegt, muss sie dieser Auslegung deutlich widersprechen; unterlässt sie dies, ist die abweichende Auslegung nach Treu und Glauben gegen sie wirksam, insbesondere im Handelsverkehr und bei laufender Geschäftsbeziehung.

Relevante Normen
§ AGB-Gesetz § 5, BGB §§ 133, 157, 242§ 5 AGB-Gesetz

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 87 O 197/96

Leitsatz

1. Die in einem sog. "Zentralregulierungsvertrag" in einer Bestimmung lediglich auf der Rechtsfolgenseite erwähnte "Delkrederehaftung" besagt als bloße Rechtsfolgeregelung für sich allein noch nichts darüber, ob eine derartige Haftung überhaupt vereinbart ist und kann diese tatbestandsmäßig insoweit nicht begründen. Auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung in § 5 AGB-Gesetz ist dann kein Raum, da diese "Zweifel" bei der Auslegung einer Klausel voraussetzt, an denen es fehlt, wenn die Auslegung der Klausel zu einem hinreichend deutlichen Ergebnis führt. 2. Wer erkannt hat, daß der Vertragsgegner den vereinbarten Vertrag in einer Bestimmtheit erheblich anders auslegt, muß, sofern diese Auslegung nicht unvernünftig ist, deutlich widersprechen. Dies gilt gerade im Handelsverkehr, der mehr Zusammenspiel erfordert als in anderem Rechtsverkehr. Unterläßt er dies, muß er nach Treu und Glauben die andere Auslegung gegen sich gelten lassen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist das insbesondere der Fall, wenn eine Partei ersichtlich eine Klarstellung der Sach- und Rechtslage bezweckt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 1997 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O. 197/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe 10.000.- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.