Berichtigung des Rubrums: Beklagte tragen Kosten des Berufungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt von Amts wegen das Rubrum seines Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Gegenstand der Berichtigung ist der Kostenausspruch; die Kosten des Berufungsverfahrens sollen die Beklagten als Gesamtschuldner tragen. Die Änderung beseitigt einen formellen Fehler im Kostenbefehl, ohne die materielle Entscheidung zu ändern.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO: Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 Abs. 1 ZPO berechtigt das Gericht zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten eines Urteils auch von Amts wegen.
Eine Berichtigung kann sich auf das Rubrum und den Kostenausspruch erstrecken, soweit die ursprüngliche Formulierung offensichtlich unrichtig ist und damit einen formalen Fehler darstellt.
Die Zuweisung der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens kann durch Berichtigung dahin gehend geändert werden, welche Partei die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen hat, ohne die Sachentscheidung inhaltlich zu verändern.
Berichtigungen nach § 319 Abs. 1 ZPO dienen der Korrektur formeller Fehler und sind nicht geeignet, in die materielle Entscheidungsfindung einzugreifen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 644/04
Tenor
wird das Rubrum des Urteils des Senats vom 15. Januar 2008 - 4 U 21/07 - zu Ziffer II, 2. Absatz zum Kostenausspruch von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit i. S. von § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.