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Oberlandesgericht Köln·4 U 21/07·14.02.2008

Berichtigung des Rubrums: Beklagte tragen Kosten des Berufungsverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt von Amts wegen das Rubrum seines Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Gegenstand der Berichtigung ist der Kostenausspruch; die Kosten des Berufungsverfahrens sollen die Beklagten als Gesamtschuldner tragen. Die Änderung beseitigt einen formellen Fehler im Kostenbefehl, ohne die materielle Entscheidung zu ändern.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO: Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 Abs. 1 ZPO berechtigt das Gericht zur Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten eines Urteils auch von Amts wegen.

2

Eine Berichtigung kann sich auf das Rubrum und den Kostenausspruch erstrecken, soweit die ursprüngliche Formulierung offensichtlich unrichtig ist und damit einen formalen Fehler darstellt.

3

Die Zuweisung der Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens kann durch Berichtigung dahin gehend geändert werden, welche Partei die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen hat, ohne die Sachentscheidung inhaltlich zu verändern.

4

Berichtigungen nach § 319 Abs. 1 ZPO dienen der Korrektur formeller Fehler und sind nicht geeignet, in die materielle Entscheidungsfindung einzugreifen.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 644/04

Tenor

wird das Rubrum des Urteils des Senats vom 15. Januar 2008 - 4 U 21/07 - zu Ziffer II, 2. Absatz zum Kostenausspruch von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit i. S. von § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.