Zulässigkeit der Feststellungsklage bei fortentwickeltem Unfallfolgeschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung und Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall 1995; das Landgericht wies Teile ab. Streitpunkt ist, ob eine Feststellungsklage für bereits eingetretene materielle Schäden zulässig ist, solange der Schaden noch fortentwickelt. Das OLG Köln gibt der Berufung teilweise statt: Schmerzensgeld zugesprochen und Feststellungsantrag für materielle Schäden angenommen, weil die Schadensentwicklung andauert.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld zugesprochen und Feststellungsantrag für materielle Schäden stattgegeben, weitere Ansprüche teils abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Anspruch durch Leistungsklage geltend gemacht werden könnte; befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt jedoch noch in Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn ein Teil bereits beziffert werden kann.
Der Geschädigte kann hinsichtlich bereits bezifferbarer Schadensposten Leistungsklage und hinsichtlich noch nicht abschließend bezifferter, fortentwickelter Schäden Feststellungsklage nebeneinander erheben.
Wird der Schaden während des Prozesses weiter bezifferbar, muss der Kläger nicht auf Leistungsklage übergehen und ist er nicht verpflichtet, seinen Leistungsantrag laufend zu aktualisieren.
Eine Feststellung, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner für bereits entstandene und noch entstehende materielle Schäden haften, ist möglich, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 644/04
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
3. Februar 2007 - 27 O 644/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 16.12.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages abgewiesen.
2.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2 - bezifferter materieller Schadensersatzanspruch - dem Grunde nach gerechtfertigt.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 100% aller materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall am 31.12.1995 bereits entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Es wird zudem festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall am 31.12.1995 noch entstehen, zu ersetzen, soweit Ansprü-che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
II.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, mit dem es den Feststellungsantrag insoweit, als er den bereits entstandenen materiellen Schaden betraf, abgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der in diesem Fall die Leistungsklage – anders als das Landgericht – nicht für vorrangig hält.
Der Kläger beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Köln vom 03.07.2007 – 27 O 644/04 – festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger (auch) sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 31.12.1995 bereits entstanden sind und derzeit entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
2. dem Kläger für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen,
3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, vorliegend handele es sich um die Frage der Schadenprognose nach Abschluss der Schadenentstehung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
Die Feststellungsklage bezogen auf die bereits entstandenen materiellen Schäden, die der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten hat, ist hier als zulässig anzusehen.
Zwar ist grundsätzlich die Feststellungsklage unzulässig, wenn auch die Leistungsklage erhoben werden könnte.
Befindet sich aber der anspruchsbegründende Sachverhalt (wie hier der durch den Unfall verursachte Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte. Der Geschädigte kann aber auch bezüglich des bereits bezifferbaren Teils Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller/Greger ZPO, 26. Auflage § 256 Rn. 7 a mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Auch wenn der Anspruch während des Prozesses bezifferbar wird, muss der Kläger nicht zur Leistungsklage übergehen (Zöller a.a. O. Rn. 7 c mit Hinweis auf BGH NJW 1978, 210).
So liegt der Fall hier aber.
Der Kläger hat in der Klageschrift den erlittenen materiellen Schaden, soweit er bis zum 31.12.2004 bereits eingetreten war, beziffert und insoweit Leistungsklage erhoben. Während des Verfahrens hat sich der materielle Schaden weiter entwickelt, wie z. B. der Verdienstausfall, die Kosten für eine Haushaltshilfe, Zuzahlungen, Fahrtkosten, orthopädische Hilfsmittel. Der Kläger brauchte seinen Leistungsantrag nicht ständig zu aktualisieren.
Anders als die Beklagten meinen, handelt es sich hier nicht um einen Fall, in dem die Entstehung des Schadens bereits abgeschlossen ist und nur noch die Schadenshöhe zu prognostizieren ist. Hier ist lediglich das Ereignis, das den Schaden hervorgerufen hat, nämlich der Verkehrsunfall mit den verursachten Körperverletzungen abgeschlossen. Der sich aus diesen Körperverletzungen ergebende oben genannte Schaden befindet sich aber immer noch in der Entwicklung.
Deshalb war das angefochtene Urteil abzuändern wie geschehen.
Die Nebenkostenentscheidungen folgen aus §§ 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht - wie beantragt - zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 ZPO.
Berufungswert: 25.000,00 € Berufung des Klägers (geschätzt)
zu 1) 35.790,43 € am 08.10.2007 zurückgenommene Berufung
zu 2) 211.805,47 € der Beklagten
zu 3) 75.000,00 €
322.595,90 €