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Oberlandesgericht Köln·4 U 189/20·06.04.2022

Dieselklage gegen BMW: Berufung mangels greifbarer Anhaltspunkte für § 826 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines BMW Diesel (Euro 5) verlangte wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster) Schadensersatz. Das OLG Köln wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Es fehle an greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und insbesondere für eine Täuschung des KBA; Messungen von Realemissionen genügten hierfür nicht. Auch aus einer (möglichen) unklaren unionsrechtlichen Auslegung oder Fehlern im Typgenehmigungsverfahren folge kein Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Herstellerin.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen behaupteter Abgasmanipulation setzt greifbare Anhaltspunkte für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Hersteller voraus.

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Messungen von Emissionswerten im Realbetrieb begründen für sich genommen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.

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Selbst eine (möglicherweise) unzutreffende Rechtsauffassung oder Methodik der Typgenehmigungsbehörde trägt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschung der Behörde keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf gegen den Hersteller.

4

Die (mögliche) Klärungsbedürftigkeit unionsrechtlicher Begriffe im Vorabentscheidungsverfahren ersetzt nicht die Darlegung, dass der Hersteller in verwerflicher Gesinnung gehandelt hat.

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Ein auf Vorgänge bei einem anderen Hersteller bezogener Typgenehmigungsbogen ist zur Substantiierung des Vortrags gegen einen Wettbewerber ungeeignet.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7.  Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.10.2020 – 7 O 70/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin und Verkäuferin eines BMW W. wegen behaupteter Abgasmanipulation bzw. wegen einer seiner Ansicht nach unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

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Der Kläger erwarb am 12.10.2012 bei einer Niederlassung der Beklagten in München das von ihr hergestellte Neufahrzeug der Marke BMW, Euro 5 mit der FIN N01 zu einem Kaufpreis von 50.113,96 € (Anlage K 1, GA 127ff.). Es ist mit einem Dieselmotor vom Typ N47D20O1 und einem als Thermofenster bezeichneten Emissionskontrollsystem ausgestattet, das die Rückführung von Abgasen (AGR) in den Brennraum zur erneuten Verbrennung unter anderem in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur reguliert (GA 828). Es verfügt zudem über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD), ist aber nicht mit einer Einrichtung zur NOx-Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators ausgestattet (GA 429f., 522, 533, 828) und nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen (GA 413, 429, 824). Mit Kaufvertrag vom 14.06.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 72.000 km und zu einem Preis von 16.000,00 € an die Autozentrum F. GmbH. Bis zur Übergabe an das Autohaus nutzte der Kläger das Fahrzeug mindestens drei Monate weiter und fuhr mit ihm etwa weitere 1.500 km (Anlage K1a, GA 285; GA 845 ff.). Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2020 unter Fristsetzung zum 11.03.2020 erfolglos zur Zahlung eines aus der Differenz zwischen Kauf- und Wiederkaufspreis errechneten Betrages von 34.113,96 € sowie zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auf (Anlage K8, GA 231ff).

5

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, das Fahrzeug unmittelbar von der Beklagten erworben zu haben (GA 127). Er hat behauptet, in seinem Fahrzeug seien mindestens zwei (GA 499) unzulässige und prüfstandbezogene (GA 77) Abschalteinrichtungen verbaut. Die Motorsteuerungssoftware erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befinde. Nur dann werde die AGR-Rate substantiell erhöht und die für das SCR-Katalysatorsystem vorgesehene AdBlue-Versorgung hochgefahren (GA 16, 497). Bewege sich das Fahrzeug längere Zeit im normalen Betrieb auf der Straße, werde die Abgaskontrollanlage teilweise außer Betrieb gesetzt. Die Abgasrückführungsrate (AGR) werde heruntergefahren mit der Folge, dass weniger Abgase erneut der Verbrennung zugeführt und deshalb mehr Stickoxid ausgestoßen würden (GA 9). Die Motorsteuerung schalte im Normalbetrieb die Abgasrückführung ab (GA 16).

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Namentlich die Programmierung des Thermofensters sei unzulässig (GA 500). Sie führe dazu, dass die Abgasrückführung erhöht werde, wenn das Fahrzeug innerhalb des Temperaturbereichs von 17 bis 30 Grad Celsius betrieben werde und dass sie außerhalb dieses Fensters reduziert sowie bei Temperaturen von weniger als 5 Grad Celsius gänzlich abgeschaltet (GA 500) bzw. signifikant reduziert (GA 516) werde. Gleiches gelte für eine zeitorientierte Abschalteinrichtung, die nach dem für eine NEFZ-Prüfung relevanten Zeitraum von 1180 Sekunden die Abgasrückführung reduziere (GA 519f.). Auch werde die Abgasrückführung durch eine Drehmomenterkennung des Automatikgetriebes bei einer Drehzahl von 2.900 Umdrehungen/min reduziert und ab 3.300 Umdrehungen/min ganz deaktiviert. Die Abgasrückführung werde schließlich bei einem Umgebungsdruck von 90 kPa reduziert und ab 88 kPa gänzlich deaktiviert. Die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen würden nicht eingehalten. Das OBD-System sei so programmiert, dass es fälschlicherweise melde, dass die Abgassysteme des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren (GA 27, 520, 530).

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Den Entwicklungsingenieuren der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, die Grenzwerte vor allem im NOx-Bereich mit legalen Möglichkeiten einzuhalten (GA 21). Unter Mitwirkung von Ingenieuren der C. N. GmbH seien Systeme entwickelt worden, um den NEFZ-Prüfzyklus zu erkennen und das Fahrzeug nur im Rahmen der Prüfung sauber erscheinen zu lassen (GA 26) sowie die für die Zulassung erforderlichen Grenzwerte einzuhalten (GA 15). Die Software sei nur verbaut worden, um bei der Abgasuntersuchung falsche Werte vorzutäuschen (GA 15). Die Beklagte habe sowohl Kraftfahrt-Bundesamt als auch ihre Endverbraucher bewusst getäuscht (GA 525).

8

Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt (GA 83ff.). Der Einsatz der manipulierten Motorsteuerungssoftware sei den staatlichen Stellen, insbesondere dem Kraftfahrt-Bundesamt, bewusst und rein aus Gewinnstreben verschwiegen worden (GA 85, 528f.). Die Serienproduktion derartig bemakelter Fahrzeuge sei nicht ohne Wissen und Zustimmung des Vorstandes möglich gewesen und könne nur auf höchster Ebene veranlasst worden sein (GA 86, 97). Hilfsweise hafte sie für die Mitarbeiter auf Arbeitsebene, die als Verrichtungsgehilfen anzusehen seien (GA 90f.). Hätte die Zulassungsbehörde von den Mängeln gewusst, hätte sie eine Typengenehmigung nicht erteilt (GA 29).

9

Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe mit seinem Fahrzeug an einem Softwareupdate teilgenommen, das zwar als „freiwillige Servicemaßnahme“ deklariert worden sei, in Wirklichkeit aber nur der Vertuschung der Abschalteinrichtungen gedient habe (GA 7). Auch mit dem Update halte das Fahrzeug die gesetzlichen NOx-Grenzwerte insbesondere im Realbetrieb nicht ein (GA 531). In der mündlichen Verhandlung hat er sodann erklärt, es habe zwar in den Jahren 2015/2016 eine Rückrufaktion gegeben, die aber nichts mit „Diesel“ zu tun gehabt habe (GA 834).

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Er, der Kläger, habe das Fahrzeug gekauft, weil er von seiner Umweltfreundlichkeit und Gesetzmäßigkeit ausgegangen sei (GA 60). Hätte er Kenntnis von einer falschen Übereinstimmungserklärung gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben (GA 33, 69). Durch die fehlerhafte Typengenehmigung verliere er die effektive Deckung seiner Haftpflichtversicherung (GA 53, 70). Es bestehe das Risiko, dass die Zulassung für das Fahrzeug entzogen und sein Betrieb untersagt werde (GA 54, 60, 70f., 499). Das Aufspielen eines Softwareupdates sei unzumutbar. Es führe in vielen Fällen zu weiteren Mängeln in Form erhöhter Emissionswerte, erhöhten Kraftstoffverbrauchs, einer veränderten Motorleistung und Verschleißerscheinungen. Ein Update sei nicht geeignet, die Einhaltung der NOx-Grenzwerte zu gewährleisten (GA 53f.). Es sei ein erheblicher Wertverlust von mindestens 20 % eingetreten (GA 68). Die Beklagte sei ihm daher zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, berechnet aus einer Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km verpflichtet (GA 109f.).

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien (GA 413, 447). Sie hat behauptet, das Fahrzeug enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung (GA 413). Die Motorsteuerung versuche in sämtlichen Betriebszuständen, einen optimalen Mix aus unterschiedlichsten Faktoren herzustellen, ohne dass der Motor Schaden nehme. Hierzu müsse innermotorisch die AGR-Rate an die Motordrehzahlen angepasst werden (GA 426). Die unter anderem von Temperaturen abhängige Anpassung der Abgasrückführungsrate sei zum Motorschutz erforderlich (GA 442).

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Die Beklagte hat weiter geltend gemacht: Es fehle dem klägerischen Vortrag schließlich an einer Darstellung, wie sich der Wiederverkaufswert ohne den behaupteten Mangel des Fahrzeugs entwickelt hätte (GA 449). Der Kläger habe das Fahrzeug mit einem Vandalismusschaden und einem reduzierten Verkaufserlös bei einem Händler in Zahlung gegeben, ohne dass dies im Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel stehe. Der – diese Umstände nicht berücksichtigende – allgemeine Wertverlust betrage etwa 50 % und sei üblich (GA 411).

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.232,07 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 50.113,96 € seit dem 13.10.2012 bis zum 14.06.2019 und aus 34.113,96 € seit dem 15.06.2019 bis zum 11.03.2020 und seither in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2020 zu zahlen.

16

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass eine etwaige Täuschung kausal für seine Kaufentscheidung geworden sei. Auf Grund der Angaben des Klägers in seiner Parteianhörung könne die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens keinen Bestand haben. Die Angabe des Klägers, er wechsele alle fünf Jahre sein Fahrzeug und seine Unsicherheit im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ließen den Rückschluss zu, dass er das Fahrzeug unabhängig vom Bestehen einer Abschalteinrichtung habe abstoßen wollen. Das etwaige Vorliegen einer Abschalteinrichtung und von Überschreitungen der Grenzwerte habe nicht einmal im Jahr 2017 eine Rolle für den Kläger gespielt. Dies lasse darauf schließen, dass sie erst Recht bei Ankauf des Fahrzeugs nicht von Bedeutung gewesen seien.

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Darüber hinaus lasse sich aus dem klägerischen Vortrag nicht auf eine objektiv sittenwidrige Handlung der Beklagten schließen, jedenfalls sei ein vorsätzliches Handeln nicht dargetan. Dem Vortrag, dass die Effektivität der Abgasreinigung nach 20 Minuten sinke, sei die Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu entnehmen, insbesondere keine Funktionsweise, die auf eine objektiv sittenwidrige Handlung und oder den Vorsatz sittenwidriger Schädigung schließen lasse. Auch aus einer etwaigen Überschreitung der gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte allein lasse sich weder auf den Bestand einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch auf eine Handlung der Beklagten schließen, die eine objektiv und subjektiv sittenwidrige Schädigung begründe. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliege keinem Rückruf und gegen die Beklagte seien wegen des streitgegenständlichen Motors keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgenommen worden. Deshalb genüge auch der Vortrag nicht, die Abgasrückführung werde bei einer Drehzahl von 2.900 U/Min bzw. einem Umgebungsdruck von 90 kPa reduziert und ab 3.300 U/Min bzw. 88 kPa ganz deaktiviert.

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Es könne auch dahinstehen, ob es sich bei dem  sog. „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Denn jedenfalls lasse sich ein Vorsatz der Beklagten insoweit nicht feststellen. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns bedürfe es über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus besonderer Umstände, die indes vorliegend nicht festgestellt werden könnten. Vielmehr berufe sich die Beklagte auf den Motorschutz, so dass nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, dass sie in dem Bewusstsein gehandelt habe, möglicherweise eine unzulässige und damit rechtswidrige Abschalteinrichtung zu verwenden.

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Auch hinsichtlich der klägerischen Behauptungen zum OBD ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst wenn es so ausgestaltet sein sollte, dass es bei Überschreiten der Emissionswerte keinen Alarm auslöst, könne dies auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sich die Beklagte in der (möglicherweise irrigen) Annahme befunden habe, das Thermofenster sei zum Bauteilschutz zulässig.

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Der Kläger könne einen Anspruch auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Absatz 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (GA 185ff.).

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Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verfolgt er die erstinstanzlich gestellten Anträge weitgehend weiter. Er trägt vor: Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substanz des klägerischen Vortrags überspannt (GA 871, 1083ff.). Bei der eingegrenzten Bedatung des Temperaturfensters handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die der Beklagten bewusst gewesen sein müsse (GA 877). Die Beklagte habe die ihr bekannten Temperaturen in der Prüfstandanordnung zwischen 20 und 30 Grad Celsius ausgenutzt, um dort die Grenzwerte einzuhalten (GA 893). Jedenfalls infolge einer Aufforderung des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Jahr 2011, die Abgasrückführung in einem breiteren Temperaturfenster als zwischen 17 und 30 Grad Celsius zu ermöglichen, sei ihr die Unzulässigkeit des Thermofensters in der streitgegenständlichen Ausprägung bewusst gewesen (GA 1051). Kein einziger der im Straßenverkehr gefahrenen Modi entspreche dem genehmigten Typ (GA 885). Die Beklagte sei nach den Grundsätzen sekundärer Darlegungslast gehalten, zu seinen Behauptungen substantiiert Stellung zu nehmen (GA 896). Darüber hinaus seien die landgerichtlichen Schlussfolgerungen aus seiner Parteianhörung bezüglich der Kausalität nicht nachvollziehbar. Er sei nicht dazu befragt worden, ob er das Fahrzeug auch in Kenntnis des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen erworben hätte. Aus den Umständen der Veräußerung des Fahrzeugs ließen sich keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Situation bei Ankauf ziehen. Seiner Aussage, ein neues Fahrzeug der Marke BMW nicht mehr erwerben zu wollen, weil „das mit der Abschalteinrichtung“ noch im Raum gestanden habe, sei zu entnehmen, dass er unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht gleichgültig gegenüber gestanden habe (GA 896f.). Die Beklagte habe ihn bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht. Er – der Kläger – mache vertragliche Ansprüche geltend (GA 1051) und könne einen Anspruch zudem aus § 826 BGB sowie aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit einem Verstoß der Beklagten gegen europarechtlichen Vorschriften herleiten (GA 881ff.).

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 70/20 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

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1.       an ihn 23.232,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2020 zu zahlen und

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2.       an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2020 zu zahlen;

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hilfsweise das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn – 7 O 70/20 – aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint: Der Kläger habe nicht ausreichend zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB vorgetragen (GA 990f., 1008f.). Es lägen keine greifbaren Anhaltspunkte für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor, insbesondere nachdem weder der streitgegenständliche Motor von einem Rückruf betroffen sei noch die Untersuchungskommission Volkswagen Anhaltspunkte dafür gesehen habe, dass sie – die Beklagte – unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut habe (GA 990f., 1013). Die Realemissionen des Fahrzeuges seien angesichts des Umstandes, dass Fahrzeuge der Schadstoffklasse 5 die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand hätten einhalten müssen, ohne Aussagekraft für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (GA 991, 1012). Erst recht habe der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass sie – die Beklagte – vorsätzlich gehandelt habe und dass ihr Handeln als sittenwidrig angesehen werden könne (GA 997ff., 1001f.).

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II.

33

1.

34

Die Berufung ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Redundanzen wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 10.03.2022 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach erneuter Beratung festhält.

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Der sich im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens erschöpfende Schriftsatz des Klägers vom 01.04.2022 gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

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a)

38

Der Senat ist weiterhin der Überzeugung, dass es dem klägerischen Vortrag unter Berücksichtigung der bereits im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung an greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte fehlt. Insbesondere genügen nicht die von ihm erneut in Bezug genommenen Messungen von Emissionswerten im Realbetrieb, namentlich der Deutschen Umwelthilfe und der Berner Fachhochschule (GA 1099f.), um greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu begründen.

39

b)

40

Soweit der Kläger anbringt, der Europäische Gerichtshof befasse sich derzeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Auslegung des Begriffs eines „normal use“ (GA 1093f.), kann dahinstehen, ob die von dem Kläger vertretene Auslegung zutrifft, nach der hierunter der normale Betrieb auf der Straße zu verstehen ist. Denn auch dann, wenn das Gericht diese Einschätzung teilt, sagt dies nichts darüber aus, dass die Beklagte – ein anderes Begriffsverständnis unterstellt – in verwerflicher Gesinnung gehandelt haben könnte.

41

c)

42

Ebenso wenig wäre ein fehlerhaftes Rechtsverständnis des Kraftfahrt-Bundesamtes (GA 1102) oder eine falsche Methodik im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren (GA 1106) geeignet, einen gegen die Beklagte gerichteten Sittenwidrigkeitsvorwurf zu untermauern. Denn es verbliebe auch in diesem Fall dabei, dass es – wie es der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10.03.2022 ausgeführt hat – an greifbaren Anhaltspunkten für eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes fehlt, die Anlass geben könnte, von einem verwerflichen Handeln im Sinne des § 826 BGB auszugehen.

43

Ungeachtet dessen ist auch der nunmehr vorgelegte Muster-Typengenehmigungsbogen, den die VW AG dem Kraftfahrt-Bundesamt vorgelegt haben soll (GA 1114), zur Substantiierung des Klägervortrags ungeeignet. Dies gilt schon deshalb, weil er Rückschlüsse auf Angaben der Beklagten als einem Wettbewerber der VW AG schlichtweg nicht zulässt.

44

d)

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Der Kläger kann schließlich die von ihm zitierte Verfügung des Senats vom 01.03.2021 in dem Verfahren I-4 U 61/19 (GA 1111) nicht zu seinem Vorteil nutzbar machen. Insofern ist lediglich darauf hinzuweisen, dass mit dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 18.05.2021 die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen wurde und der Senat insbesondere das klägerische Vorbringen zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen als unsubstantiiert angesehen hat.

46

2.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 10, 711 ZPO.