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Oberlandesgericht Köln·4 U 16/22·01.02.2023

Aussetzung des Berufungsverfahrens wegen Testamentsvollstreckung an Kommanditanteil

ZivilrechtErbrechtGesellschaftsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen gegen Mitgesellschafter einer GmbH & Co. KG. Eine Beklagte ist verstorben; ihre Prozessbevollmächtigten beantragten Aussetzung des Verfahrens wegen Testamentsvollstreckung. Das OLG setzt das Verfahren hinsichtlich der verstorbenen Beklagten aus und lässt die Rechtsbeschwerde zu; es erläutert die Rechtslage zur Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen.

Ausgang: Berufungsverfahren gegen die verstorbene Beklagte wegen angeordneter Testamentsvollstreckung ausgesetzt; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter oder einer ausdrücklichen Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag.

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Bei angeordneter Testamentsvollstreckung sind die Erben grundsätzlich von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen; Verwaltungs‑ und Vermögensrechte sowie die klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegen dem Testamentsvollstrecker.

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Erben sind nicht passivlegitimiert für Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse, soweit der Nachlassanteil der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt; Ausnahmen bestehen, wenn die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt oder er unzulässig an Beschlüssen beteiligt ist.

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Wird eine Partei Alleinerbe ihres Prozessgegners, endet das Verfahren regelmäßig wegen des Verbots des Insichprozesses; unterfällt der Nachlass der Testamentsvollstreckung, ist der Testamentsvollstrecker zur Fortführung des Verfahrens berufen.

Relevante Normen
§ 246 Abs. 1 ZPO§ 239 ZPO§ 177 HGB§ 2205 Satz 1 BGB§ 2111 BGB§ 2205 Satz 3 BGB

Tenor

Das Berufungsverfahren wird, soweit es sich gegen die frühere Beklagte zu 2

richtet, auf Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger und dessen Tante, die Beklagte zu 1, sind Kommanditisten der Y.

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H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: GmbH & Co. KG), einer Familiengesellschaft.

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Bis zu deren Tod gehörte die zu 2 beklagte Mutter des Klägers der Gesellschaft als

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weitere Kommanditistin an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der

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Unwirksamkeit von mit den Stimmen der Beklagten gefassten Gesellschafterbeschlüssen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 30.09.2022 (OLG-

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A 86 f.) gemäß §§ 246 Abs. 1, 239 ZPO u.a. die Anordnung der Aussetzung des

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Verfahrens beantragt, soweit es sich gegen die im Laufe des Berufungsverfahrens ver-

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storbene Beklagte zu 2 richtet.

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Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 (OLG-A 105 ff.) hat sich der Kläger als Erbe der

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verstorbenen Beklagten zu 2 gemeldet und erklärt, den Rechtsstreit nicht aufnehmen

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zu wollen. Er hält sich zu dieser Erklärung für befugt, weil nach der früheren Beklagten

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zu 2 zwar Dauertestamentsvollstreckung angeordnet sei, der Rechtsstreit aber nicht

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gegen den Testamentsvollstrecker fortzusetzen sei, weil die Testamentsvollstreckung

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nicht durchführbar sei. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1 will der Kläger das Verfahren

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fortgesetzt wissen.

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II.

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Die Voraussetzungen für die von den Verfahrensbevollmächtigen der verstorbenen

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Beklagten zu 2 beantragte Aussetzung des Berufungsverfahren gemäß §§ 239 Abs.

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1, 246 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Beklagte zu 2 ist ausweislich der vorgelegten

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Sterbeurkunde (Anlage CBH 1, OLG-A 89) verstorben. Deren Prozessbevollmächtigte

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haben mit Schriftsatz vom 30.09.2022 die Aussetzung des Berufungsverfahrens

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beantragt. Danach ist das Verfahren antragsgemäß auszusetzen.

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1. Wird die Partei eines Rechtsstreits – wie hier der Kläger – Alleinerbe seines Gegners

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(hier der früheren Beklagten zu 2), endet das Verfahren zwar regelmäßig wegen des

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Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom

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16.12.2010 – Xa ZR 81/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 15.04.1999 – V ZR 311/97, juris

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Rn. 7). Das gilt im Grundsatz auch für gegen Mitgesellschafter gerichtete Klagen auf

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Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Unterliegt indes die

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Beteiligung der Testamentsvollstreckung, so ist der Testamentsvollstrecker zur

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Aufnahme des Verfahrens berufen, es sei denn, es wird ein Beschluss angefochten,

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der einen Gegenstand betrifft, auf den sich seine Verwaltungsbefugnis nicht erstreckt.

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Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

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a) Während bei einem persönlich haftenden Gesellschafter nur die mit der

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Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte, insbesondere der Anspruch

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auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben, nicht jedoch das Mitgliedschaftsrecht

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selbst der Testamentsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR

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120/75, BGHZ 68, 225 (239); Urteil vom 12.01.1998 – II ZR 23/97, NJW 1998, 1313),

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ist entgegen der Ansicht des Klägers (OLG-A 106) in Bezug auf den Kommanditanteil

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Testamentsvollstreckung grundsätzlich uneingeschränkt möglich (BGH, Beschluss

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vom 03.07.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191 ff.); Beschluss vom 05.03.2008 –

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XII ZB 2/07, NJW-RR 2008, 963; Beschluss vom 14.02.2012 – II ZB 15/11, NZG 2012,

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385 Rn. 14, 18; OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2015 – 1 U 662/14, ErbR 2017, 267,

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Rn.33; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn.

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17; Karsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage

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022, § 177 Rn. 24).

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b) Für die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil bedarf es wegen

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dessen Personenbezogenheit der Zustimmung sämtlicher Mitgesellschafter oder einer

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Zulassung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urteil vom 10.02.1977 – II ZR 120/75,

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BGHZ 68, 225 (241); Urteil vom 25.02.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 (1984);

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Beschluss vom 03.07.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (191); Beschluss vom

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14.02.2012 – II ZB 15/11, NZG 2012, 385 Rn. 18). Letzteres ist hier in § 17 Nr. 4 des

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Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG angeordnet.

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c) Allerdings wird die Wirkung der Testamentsvollstreckung, wenn der Erbe – wie hier

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– bereits Gesellschafter ist, unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich ist die Beteiligung

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eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Eine

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Aufspaltung der einheitlichen Beteiligung in zwei selbständige Gesellschaftsanteile

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wird als unmöglich angesehen (BGH, Urteil vom 11.04.1957 – II ZR 182/55, BGHZ 24,

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106 (113); Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 259/86, BGHZ 101, 123 (129). Danach

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vereinigt sich der ererbte mit dem ursprünglichen Gesellschaftsanteil des

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Gesellschafter-Erben zu einem einheitlichen Anteil. Bei dieser Lage wäre eine

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Testamentsvollstreckung nicht möglich, weil sie mehr als den ererbten

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Gesellschaftsanteil erfassen würde. Der für das Erbrecht zuständige IVa. Zivilsenat

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des Bundesgerichtshofs hat jedoch von dem Grundsatz der Einheitlichkeit des

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Gesellschaftsanteils im Falle der Testamentsvollstreckung eine Ausnahme

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zugelassen. Obwohl sich sämtliche Anteile an einer OHG in der Hand eines

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Gesellschafters vereinigt hatten, hat der IVa. Zivilsenat die ererbten Anteile im Hinblick

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auf die Testamentsvollstreckung als fortbestehend angesehen (BGH, Urteil vom

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14.05.1986 – IVA ZR 155/84, BGHZ 98, 48 (57). In seinem Beschluss vom 10.01.1996

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(IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 (1286) hat der IV. Zivilsenat diese Rechtsprechung

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bestätigt und ausdrücklich erklärt, die angeordnete Testamentsvollstreckung

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verhindere die uneingeschränkte Vereinigung des schon gehaltenen und des

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hinzuerworbenen Anteils. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des

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BGH hat in seinem Beschluss vom 03.07.1989 (II ZB 1/89, BGHZ 108, 187 (199), auf

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den der Kläger Bezug genommen hat, offengelassen, ob er an seiner ablehnenden

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Haltung aus einer Entscheidung vom 11.04.1957 (II ZR 182/55, BGHZ 24, 106-115,

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Rn. 15) festhält. Vorzugswürdig erscheint die Auffassung des Erbrechtssenats (wie

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hier Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Auflage 2020, § 177 Rn. 17;

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Karsten Schmidt/Grüneberg in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022, §

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177 Rn. 24). Nur die Annahme eines abspaltbaren Sondervermögens, welches der

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Testamentsvollstreckung unterliegt, wird den praktischen Bedürfnissen gerecht. Die

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vom II. Zivilsenat in dem Urteil vom 11.04.1957 (II ZR 182/55, BGHZ 24, 106-115, Rn.

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16) aufgezeigte Würdigung, wonach in der Anordnung der Testamentsvollstreckung

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für den Fall der Vereinigung des vererbten Anteils mit einem schon gehaltenen Anteil

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im Wege der Auslegung eine Erbeinsetzung unter der Auflage zu entnehmen sein

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könne, dass der Erbe einen dem Erblasseranteil entsprechenden Teil seines

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Gesellschaftsanteils an den Testamentsvollstrecker als Treuhänder abtritt, hängt von

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der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ab und kann vom Senat

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schon deshalb nicht beschritten werden, weil außerhalb des Wortlauts der Anordnung

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der Dauertestamentsvollstreckung bedeutsame Umstände im Streitfall nicht bekannt

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sind.

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2. Hat ein Erblasser - wie hier - hinsichtlich einer Beteiligung an einer Gesellschaft

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unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Erben grundsätzlich

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gemäß § 2205 Satz 1, § 2111 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse

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ausgeschlossen. Die den Geschäfts-/Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs-

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und Vermögensrechte werden allesamt von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt,

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der hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden ist und in seinen Kompetenzen

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lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB

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und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben (vgl. § 2206 BGB) sowie

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durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt ist. Die

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klageweise Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

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obliegt deshalb ebenfalls dem Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB), es sei denn, dass

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der Testamentsvollstrecker selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt

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hat und insoweit seine Verwaltungsbefugnis beschränkt ist (BGH, Urteil vom

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13.05.2014 – II ZR 250/12, BGHZ 201, 216-230, Rn. 14). Entsprechend sind die Erben

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nicht passivlegitimiert und können nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage in Anspruch

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genommen werden, soweit der in den Nachlass fallende Gesellschaftsanteil der

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Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Ein Fall der beschränkten

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Verwaltungsbefugnis im oben beschriebenen Sinne liegt hier nicht vor.

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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Regelung des § 574,

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Abs. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 2, Nr. 2, ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die

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Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen

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Rechtsprechung erforderlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass es nach der

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Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs unklar ist, wie eine Dauertes-

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tamentsvollstreckung zu behandeln ist, wenn der Erbe – wie hier – bereits

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Gesellschafter ist.