Berufung: Haftung der Frachtführerin endet mit Entladung im Zollhof – Ersatz 13,37 DM
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Transportversicherungsassekuradeur/Abtretung) verlangt Schadensersatz für bei Ankunft beschädigte Chemikalien. Zentrale Frage ist, bis wann die Beklagte als Frachtführerin nach CMR haftet. Das OLG legt wegen festgestelltem Handelsbrauch die Haftung auf die Entladung im Zollhof fest und berechnet nach Schadensbericht und Versicherungsabzug einen Anspruch von 13,37 DM nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 13,37 DM nebst Zinsen zugesprochen, die restliche Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Frachtführers nach den Art. 13, 17 und 29 CMR erstreckt sich nur auf Schäden, die bis zur vertragsgemäßen Ablieferung entstanden sind; ein abweichender Handelsbrauch kann den Haftungszeitraum auf die Entladung im Zollhof beschränken.
Bei fehlender oder unzureichender Schadensdokumentation durch den Frachtführer kann das Gericht gemäß § 287 ZPO wertende oder tatsächliche Feststellungen zu Lasten des Dokumentationspflichtigen treffen.
Bei Übertragung von Versicherungsansprüchen gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungsregelung; abziehbare Selbstbehalte oder Ausschlussklauseln der Versicherung sind bei der Bemessung des vom Abtretungsgläubiger durchsetzbaren Schadens zu berücksichtigen.
Zinsansprüche aus Frachtverlust oder -beschädigung richten sich nach Art. 27 Abs. 1 CMR in Verbindung mit handelsrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 352, 353 HGB).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 87 O 145/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 11. Februar 1997 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 145/96 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,37 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.11.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat nur in ganz geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann als Transportversicherungsassekurandeur aus abgetretenem Recht gemäß Artikel 13, 17,29 CMR, §435 HGB in Verbindung mit §67 VVG von der Beklagten, welche von der C. in S. mit dem Transport von 23 Paletten, Chemikalien mit dem Gesamtgewicht von 12.647 kg per LKW von S. T. beauftragt wurde, für das beim Empfänger im I. beschädigt angekommene Frachtgut im Ergebnis nur Schadensersatz in Höhe von 13,37 DM nebst Zinsen beanspruchen. Denn die Verantwortlichkeit der Beklagten endete im Transportverkehr mit dem I. Zollhof T. wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Bis dahin kann auf der Grundlage des Schadensberichts des ... Zolls lediglich ein Schaden in Höhe von 948,15 DM beziffert werden, der sich nach dem nach den Versicherungsbedigungen vorzunehmenden Abzugsbetrag von einem Prozent der Versicherungssumme von 93.478,- DM, mithin von 934,78 DM, lediglich noch auf 13,37 DM bemißt, wie noch im einzelnen darzustellen ist.
1.
Die Beklagte, die den Transport als Frachtführerin im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr in den I. übernommen hat, haftet gemäß den Artikel 13, 17, 29 CMR nur für Schäden am Frachtgut, die bis zur Entladung im Zollhof in ... eingetreten sind.
Allerdings ist nach dem urkundlichen Text des Frachtbriefes vom 25.11.1994 ("Fiata bill of lading", FBL, Blatt 14 GA) die Firma A. mit der dort genannten Anschrift in T. Empfängerin des Frachtgutes ausgewiesen. Grundsätzlich ist der Haftungszeitraum des Artikel 17 CMR, für welchen der Frachtführer für Beschädigungen des Frachtgutes haftet, auch erst beendet, wenn eine Ablieferung der Ware an den im Frachtbrief als frachtvertraglichen Empfänger ausgewiesenen Adressaten erfolgt. Demgemäß ist anerkannt, daß die bloße Ankunft des Gutes am Bestimmungsort ebensowenig zur Ablieferung führt wie die bloße Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft der Ware in einem Freihafengelände, da dieser hierdurch noch nicht in den Stand gesetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, wie es für eine Ablieferung des Frachtgutes erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg TranspR 1997, 101, 103 mit Nachw.). Der hier aufgrund des im genannten Frachtbrief von der Chemischen Fabrik in S. erteilten Auftrages zur Lieferung von 23 Paletten Chemikalien in den ... und durch die Entgegennahme des Frachtgutes seitens der Beklagten zwischen den Beteiligten zustande gekommene Beförderungsvertrag ist jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§133, 157 BGB dahingehend einschränkend auszulegen, daß die Verantwortlichkeit des Frachtführers nur bis zur Entladung im Zollhof in T. reicht und trotz weiterreichender Empfängerangabe im Frachtbrief nur eine Beförderung bis zum Zollhof in T. von der Beklagten geschuldet wird. Denn es gibt im Transportverkehr in den I. einen Handelsbrauch dahingehend, daß die Verantwortlichkeit des Spediteurs oder Frachtführers im Zollhof in ... endet und der Frachtführer im Transportverkehr in den Iran ausschließlich die Aufgabe hat, die Beförderung vom Absender bis zur Entladung im Zollhof zu übernehmen.
Das Bestehen eines derartigen Handelsbrauchs steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Die offizielle d. Industrie- und Handelskammer hat in ihrer Stellungnahme vom 18.1.1998 aufgrund einer Befragung von verschiedenen internationalen Speditionen in ... festgestellt, daß "üblicherweise Lieferungen nach T. free on truck bis zum Zollamt T. erfolgen" und "schon die Entladung der Waren beim Zoll in T. nicht mehr in die Verantwortlichkeit des Spediteurs" fällt. Hiernach ist ein entsprechender Handelsbrauch festgestellt. Hierfür ist nämlich regelmäßig eine gutachterliche Feststellung der Industrie- und Handelskammer erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH NJW 1966, 502), die in ihrer Stellungnahme auch eine tatsächliche Übung bei den Speditionen als den beteiligten Geschäftszweigen festgestellt hat, wie dies zur Bildung eines Handelsbrauchs erforderlich ist (vgl. hierzu BGH NJW 1952, 257). Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat damit auch die Auffassung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts bestätigt, die einen derartigen Handelsbrauch als gerichtsbekannt festgestellt, hat u. der nach §114 GVG zudem ausdrücklich die Feststellung von Handelsbräuchen "aufgrund eigener Sachkunde und Wissenschaft" zugestanden ist. Soweit nach der eingeholten Stellungnahme der ... Industrie- und Handelskammer "nur in wenigen Fällen" von der dargestellten Übung abgewichen wird, steht dies der Annahme eines Handelsbrauchs im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn ein Ausnahmefall liegt nicht vor; weder handelt es sich hier um die "direkte Belieferung einer entlegenen Baustelle mit notwendigen Gütern" noch um den "Umzug eines Expatriots von D. nach I.", die als einzige Ausnahmefälle von dem in Rede stehenden Handelsbrauch in der eingeholten Stellungnahme genannt werden.
2.
Endet nach alledem die Haftung der Beklagten mit der Entladung des Frachtgutes beim Zoll in T., besteht eine Haftung nur für diejenigen Schäden am Frachtgut, die bis dahin entstanden sind. Insoweit greift eine Haftung nach den Artikeln 13, 17, 29 CMR ein. Nach den vom ... Zoll nach der Entladung getroffenen Festellungen (Blatt 15 GA) waren lediglich insgesamt 11 Säcke beschädigt ("one bag was empty and ten bags were torn and spilling"), während beim Empfänger nach dem später erstellten Prüfungsbericht ("Survey-Report"; Blatt 17 ff GA) der Versicherung vom 12.9.1994 (richtig 1995) insgesamt 62 Säcke beschädigt waren, und zwar 26 Säcke Aerosil, 5 Säcke Sodium Benzoate, 16 Säcke Sodium Saccharine und 15 Säcke Calcium Carbonate, wie in dem genannten Prüfbericht der Versicherung im einzelnen festgehalten ist. Bei den vom i. Zoll getroffenen Feststellungen hinsichtlich der 11 beschädigten Säcke ist hingegen nicht, vermerkt, welchen Inhalt die beschädigten Säcke im einzelnen hatten. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, die bei Anlieferung bzw. Ablieferung an den Zoll in T. zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation des Schadens verpflichtet war. Insoweit ist in Anwendung des §287 ZPO davon auszugehen, daß die 11 beschädigten Säcke die Chemikalien enthielten, die nach der späteren Schadensfeststellung ("Statement of claim", Blatt 20 GA) den größten Schaden je Kilogramm verursacht haben. Dies sind die mit Aerosil gefüllten Säcke, die nach der genannten Schadensaufstellung 26 Säcke betrafen mit einem Gesamtgewicht von 154,4 kg und einen Schaden von 13,20 DM je kg verursacht haben. Bezogen auf die nach dem Entladen festgestellten 11 beschädigten Säcke errechnet sich hiernach eine Schaden in Höhe von (154,4 kg : 26 Säcke × 11 Säcke = 65,3 kg × 13,20 DM) 861,96 DM. Entsprechend der Berechnung in der Schadensaufstellung ("Statement of claim", Blatt 20 GA) berechnet sich unter Berücksichtigung eines Warenwertes von insgesamt 84.980,- DM und einem - höheren - Versicherungswert von 93.478,- DM eine Forderung in Höhe von (861,96 DM × 93.478,- DM : 84.980,- DM) 948,15 DM. Hiervon ist gemäß den Versicherungsbedingungen ein Prozent der Versicherungssumme, mithin 934,78 DM in Abzug zu bringen ("Full cover less 1 % of each conveyance"), wie dies die Klägerin auch entsprechend der Schadensaufstellung ("Statement of claim") bei der Berechnung ihrer Klageforderung vorgenommen hat, so daß lediglich ein Anspruch in Höhe von (948,15 DM - 934,75 DM) 13,37 DM verbleibt.
Der Zinsanspruch ist gemäß Artikel 27 Abs. 1 CMR, §§352, 353 HGB gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 10.362,68 DM.
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 17. März 1998
Verkündet am 17. März 1998
Firmenich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle