Jahresbonus im Liefervertrag: Umsatzbasis ohne Abzug von Werbekostenzuschüssen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Nachzahlung von Jahresboni 1990–1992, weil die Beklagte bei der Bonusberechnung den Umsatz um Skonto/MVR und Werbekostenzuschüsse gekürzt hatte. Das OLG bestätigte, dass nach den Konditionenblättern (kaufmännische Bestätigungsschreiben) der Bonus vom ungekürzten fakturierten Umsatz zu berechnen ist. Werbekostenzuschüsse sind keine Erlösschmälerung/kein Preisbestandteil, sondern umsatzunabhängige Gegenforderung und dürfen den Bonus nicht mindern. Verwirkung und Verjährung griffen nicht ein; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil zurückgewiesen; Bonusdifferenz zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Konditionenblätter, die nach Jahresgesprächen übersandt und nicht widersprochen werden, können als kaufmännische Bestätigungsschreiben den Vertragsinhalt über die Bonusberechnungsbasis festlegen.
Ist vertraglich bestimmt, dass ein Jahresbonus vom Umsatzwert vor Skonto und Delkredere/MVR zu ermitteln ist, sind diese Positionen bei der Bonusbemessung nicht vom fakturierten Umsatz abzuziehen.
Werbekostenzuschüsse, die nach der Vereinbarung umsatzunabhängig geschuldet sind, stellen keine Erlösschmälerung und keinen Preisbestandteil dar; sie dürfen bei der Ermittlung des umsatzbezogenen Jahresbonus nicht in Abzug gebracht werden.
Die Verwirkung von Nachforderungsansprüchen setzt neben Zeitablauf ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners voraus; daran fehlt es, wenn Abrechnungen Kürzungen nicht erkennen lassen und der Schuldner deshalb mit späterer Aufdeckung und Nachforderung rechnen muss.
Bonus-Nachzahlungsansprüche unterliegen weder der kurzen kaufrechtlichen Verjährung noch der Verjährung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wenn die Bonusbedingungen jeweils nur jahresweise neu vereinbart werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 87 O 73/94
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (87 O 73/94) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 345.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe L. ##blob##amp; S. in N.. Die Firmen der Gruppe sind im Groß- und Einzelhandel tätig. Sie werden von ca. 3.000 Lieferanten bliefert. Allein die Klägerin betreibt etwa 200 Märkte. Ihr Sortiment umfaßt 40.000 Artikel im Food-Bereich und etwa weitere 100.000 Artikel im Non-Food-Bereich.
Die Beklagte beliefert die Klägerin seit mindestens 1978. Die jeweiligen Konditionen werden in sogenannten Jahresgesprächen festgelegt und die Ergebnisse seitens der Klägerin durch Schreiben bestätigt, denen sogenannte Konditionenblätter für die einzelnen Warengruppen beigefügt sind. Zu den vereinbarten Konditionen gehören unter anderem Skonti, Werbekostenzuschüsse sowie ein Jahresbonus auf den Gesamtumsatz der L. ##blob##amp; S.-Unternehmensgruppe. Die Ausschüttung der Boni erfolgte im Januar des folgenden Jahres. Ab 1983 enthalten die Konditionenblätter ferner den Vermerk, daß nachträgliche Vergütungen grundsätzlich vom Umsatzwert vor Skonto und Delkredere ermittelt werden. Ab 1987 wurde eine Selex-Delkredere-Vergütung aufgenommen und später durch einen gleichhohen Markant-Vermittlungsrabatt ersetzt. Demzufolge weisen die Konditionenblätter ab 1988 unter der Rubrik "nachträgliche Vergütungen" den Vermerk auf: "Ermittlung grundsätzlich vom Umsatzwert vor Skonto und MVR".
Die jährlichen Ausschüttungen erfolgten auf der Grundlage von Umsatzmitteilungen der Beklagten und der Berechnung der sich daraus ergebenden Boni. Bei der Mitteilung der Umsätze hatte die Beklagte vorab Kürzungen in Höhe der Skonti, der Delkredere-Vergütung bzw. des Markant-Vermittlungs-Rabatts und der Werbekostenzuschüsse vorgenommen. Das war aus den Umsatzmitteilungen sowie aus den Bonusberechnungen nicht ersichtlich.
Mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Klage begehrt die Klägerin für den Zeitraum 1990 bis 1992 die Zahlung der Differenz, die sich daraus ergibt, daß die Beklagte für die Warengruppe T./L., Arznei, Kerzen und Ricola den jeweiligen Bonus nicht vom fakturierten Umsatz, sondern von dem um die obigen Positionen gekürzten Umsatzwert errechnet und angewiesen hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei den Jahresgesprächen sei jeweils klargestellt worden, daß die Boni vom Umsatz vor Abzug obiger Positionen, also vom fakturierten Jahresumsatz, errechnet würden. Bei den Abrechnungen habe sie auf die Ehrlichkeit der Beklagten wie auch aller übrigen Lieferanten vertraut und insbesondere darauf, daß diese sich an die getroffenen Abreden hielten. Eine eigene Überprüfung sei ihr in Anbetracht der dezentralen Belieferung ihrer Märkte sowie der Vielzahl der Artikel und Lieferanten praktisch unmöglich gewesen. Ein angebliches Widerspruchsschreiben der Beklagten vom 11.04.1986 habe sie nie erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 269.047,99 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 20.01.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, richtig abgerechnet zu haben. Der der Bonusberechnung zugrunde liegende in den Konditionenblättern erwähnte Umsatzwert errechne sich aus dem fakturierten Umsatz abzüglich Skonto, Kontorverrechnung (Markant-Rabatt) und Werbekostenzuschüssen. Denn hierbei handele es sich um maßgebliche Beträge, die sie bei ihren Kalkulationen berücksichtigen müsse. Insbesondere bei den Werbekostenzuschüssen handele es sich de facto um Vorauszahlungen der Beklagten; es sei sinnwidrig, daß sie hierauf auch noch einen Bonus zahlen müsse. Spätestens seit dem Schreiben an die Klägerin vom 11.04.1986 sei dieser bekannt gewesen, wie die Beklagte den Bonus berechne. Im übrigen könne die Klägerin eine über mehr als 15 Jahre hinweg praktizierte Abrechnungsweise nun nicht mehr beanstanden. Durch die stillschweigende Entgegennahme der Boni habe die Klägerin die Berechnungsweise konkludent als vertragsgemäß und richtig anerkannt. Darauf habe die Beklagte vertraut; denn bei der von der Klägerin nunmehr verlangten Berechnung hätte ihr die Beklagte niemals die jährlich ausgehandelten sonstigen Konditionen eingeräumt. Soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt seien, seien sie daher jedenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dazu u.a. ausgeführt, der Klägerin stehe nach der von den Parteien getroffenen Vereinbarung der Bonus auf den gesamten fakturierten Umsatz zu. Bei dem ausgehandelten Skonto handele es sich nicht um eine umsatzrelevante Kondition, sondern um eine Zahlungsmodalität. Im übrigen habe die Klägerin seit 1983 ausdrücklich in ihre als unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben zu bewertenden Konditionsblätter die Formulierung aufgenommen: "Ermittlung grundsätzlich vom Umsatz vor Konto und Delkredere". Dasselbe gelte für die Delkredere-Provision bzw. für den später an deren Stelle getretenen MVR (Markant-Vermittlungs-Rabatt), welchen die Parteien ausweislich der verbindenden Klammern in den letzten Konditionenblättern sogar als Einheit behandelt hätten. Bei den Werbekostenzuschüssen handele es sich um eine von der Beklagten zu erbringende Gegenleistung, die als solche mit dem getätigten Umsatz nichts zu tun habe. Soweit in den Konditionenblättern ausdrücklich bestimmt worden sei, daß Skonto und MVR bei der Berechnung des Bonusses nicht vom fakturierten Umsatz abzuziehen seien, handele es sich um ein Superfluens, da diese Konditionen ebensowenig wie der Werbekostenzuschuß nicht unter den Begriff Umsatz fielen. Die Nichterwähnung der Werbekostenzuschüsse in diesem Zusammenhang rechtfertige daher nicht den Umkehrschluß, daß diese etwa anders als Skonto und MVR vom Umsatz abzuziehen seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Beklagte vorgetragen hätte, daß man in den Besprechungen ausdrücklich eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Konditionen besprochen hätte. Das habe sie jedoch nicht getan.
Weiter hat das Landgericht ausgeführt, die rechnerisch unstreitige Klageforderung sei nicht verjährt, denn es gelte gemäß § 195 BGB die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Auf Verwirkung könne die Beklagte sich nicht berufen, weil ihr eigenes Verhalten in größtem Maße treuwidrig gewesen sei, da sie entgegen einer eindeutigen Rechtslage über viele Jahre hinweg die Boni zu Lasten der Klägerin falsch berechnet und ihre Umsatzmitteilungen sowie Abrechnungen so aufgestellt habe, daß aus ihnen die falsche Berechnungsweise nicht erkennbar gewesen sei. Daran ändere auch nichts die Behauptung der Beklagten, mit Schreiben vom 11.04.1986 dem Konditionenblatt 1986 widersprochen und unter Ziffer 2 darauf hingewiesen zu haben, die Jahresleistungsvergütung werde grundsätzlich auf netto/netto-Basis abgerechnet. Der Begriff "netto/netto-Basis" sei nicht in der Weise verständlich, wie es die Beklagte darstelle. Zudem habe die Beklagte jedenfalls in der Folgezeit unstreitig weiterhin Bestätigungsschreiben der Klägerin mit ausdrücklich gegenteiligem Inhalt unwidersprochen entgegengenommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und führt dazu ergänzend aus, sie stelle nicht in Abrede, daß nach der in den Konditionenblättern festgehaltenen vertraglichen Vereinbarung die Skontibeträge und Markant-Rabatte bei der Berechnung der Jahresboni nicht vom Umsatz hätten abgezogen werden dürfen. Klarzustellen sei aber nochmals, daß die Markant-Rabatte gar nicht abgezogen worden seien. Zum Abzug der Werbekostenzuschüsse sei sie berechtigt gewesen, weil diese nach der Vorstellung der Parteien Preisbestandteil gewesen seien. Die Klägerin habe danach einen Jahresbonus nur auf die zu leistenden Kaufpreiszahlungen erhalten sollen. Wenn aber die Werbekostenzuschüsse ihrerseits ein Preisbestandteil gewesen seien, so habe die Klägerin im Ergebnis als Kaufpreis für die Waren nur die in Rechnung gestellten Beträge abzüglich der Werbekostenzuschüsse zu zahlen gehabt. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, daß sie die Werbekostenzuschüsse unabhängig von Nachweisen über die Verwendung der einzelnen Beträge zu Werbezwecken ausgeschüttet habe. Dies sei von den Parteien so gewollt und auch schriftlich festgehalten worden. Entsprechend der Formulierung in ihrem Schreiben vom 11.04.1986, daß die Jahresleistungsvergütung "auf netto/netto Basis" errechnet werde, sei für alle Beteiligten klar gewesen, daß die Werbekostenzuschüsse von den in Rechnung gestellten Umsätzen abzuziehen seien. So jedenfalls habe es auch der damals bei der Klägerin für den Einkauf zuständig gewesene Mitarbeiter M. verstanden und gewollt. Es komme daher auch nicht darauf an, ob das Schreiben vom 11.04.1986 der Klägerin zugegangen sei. Die Klägerin selbst habe in ihrem Schreiben vom 07.06.1994 im übrigen bestätigt, daß sie gleicher Auffassung sei, denn es heiße dort ausdrücklich, daß bei den aufgeführten Gebotspreisen 2,5 % Rechnungslistenkondition sowie 10 % Jahresbonus und 28,23 % Werbekostenzuschuß berücksichtigt seien. Damit habe die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht, daß die Werbekostenzuschüsse als Preisbestandteile anzusehen seien.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß eventuelle Ansprüche der Klägerin jedenfalls verwirkt seien, weil die Klägerin über 15 Jahre lang die Bonusabrechnungen nicht beanstandet habe und die Beklagte daraus habe schließen dürfen, daß sie die Abrechnungen anerkenne und keine weitergehenden Forderungen geltend machen werde. Der Klägerin sei entgegen ihrer abweichenden Darstellung eine Überprüfung der Rechnungen ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, da es dazu genüge, wenn die einzelnen Wareneingänge saldiert würden. Das zeige auch die Tatsache, daß die Klägerin sich im Rahmen der vorliegenden Verfahren auf einmal in der Lage zeige, über einen Zeitraum von 15 Jahren diese Abrechnungen genau nachzurechnen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Verwirkung auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte treuwidrig gehandelt habe. Letzteres scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht gewußt habe, daß die Klägerin die von ihr angegebenen Umsätze nicht überprüft hätte. Weiterhin sei zu betonen, daß die Beklagte bis vor zwei Jahren mit all ihren Vertragspartnern Vereinbarungen getroffen habe, wonach die Jahresboni so abzurechnen seien, wie sie es im Verhältnis zur Klägerin praktiziert habe. Die Klägerin sei die einzige Vertragspartnerin, bei der bezüglich der Skontobeträge und der MVR etwas Abweichendes vereinbart worden sei. Da für die Abrechnung der Jahresboni andere Mitarbeiter zuständig gewesen seien als die, die die Konditionen ausgehandelt hätten, sei die besondere vertragliche Gestaltung zugunsten der Klägerin überhaupt nicht aufgefallen. Auch von daher könne die Abrechnung nicht bewußt falsch vorgenommen worden sein. Bei ihren finanziellen Dispositionen habe sie sich darauf eingestellt gehabt, daß die jeweiligen Jahresabrechnungen von den Klägerinnen nicht mehr in Abrede gestellt würden. So sei sie bei den jährlichen Verhandlungen über die Konditionen von den unbeanstandeten Bonusabrechnungen der Vorjahre als maßgeblicher Grundlage ausgegangen und hätte daher der Klägerin nicht die ausgehandelten Konditionen zugestanden, wenn diese auf der von ihr jetzt verlangten Abrechnungsmethode bestanden hätte.
Die Beklagte beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. März 1995 (87 O 12/95) abzuändern und die Klage abzuweisen;
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2. der Beklagten nachzulassen, eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags samt Beweisantritten das angefochtene Urteil. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten, die mit der Berufungsbegründung erstmals Unrichtigkeiten der Abrechnungen einräume, seien die Markant-Vergütungen ebenfalls abgezogen worden. Bei den Werbungskostenzuschüssen handele es sich nicht um einen Preisbestandteil. Sie seien entgegen der Darstellung der Beklagten nicht unabhängig von Verwendungsnachweisen gezahlt worden. Der von der Beklagten als Zeuge benannte Herr M. habe weder 1986 noch 1987 die Konditionen gemäß den Konditionenblättern mit der Beklagten ausgehandelt. Vielmehr habe diese Verhandlungen für die Klägerin die von dieser benannte Zeugin R. geb. T. geführt. Die Ansprüche seien nicht verwirkt, denn die Beklagte habe sich im höchsten Maße treudwidrig verhalten, wie auch ihr jetziges Teilgeständnis zeige. Auf eine Untätigkeit der Klägerin könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sie die Kürzungen in ihren Umsatzmeldungen und Bonusberechnungen treuwidrig verheimlicht habe, denen die Klägerin aber vertraut habe. Eine Überprüfung sei der Klägerin, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, nur mit unvertretbarem Aufwand möglich gewesen. Die Nachberechnung für die Klage sei ihr nur aufgrund der ihr auf Anfrage von dem Mitarbeiter A. der Beklagten mitgeteilten Umsatzzahlen möglich gewesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin die rechnerisch unstreitige Klageforderung jedenfalls im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Auch das Berufungsvorbringen vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Ob es sich, wie das Landgericht ausgeführt hat, bei den Skonti und der Delkredere-Provision bzw. dem Markant-Vermittlungs-Rabatt (MVR) um keine umsatzrelevanten Konditionen handelt, erscheint hinsichtlich der beiden erstgenannten Konditionen nicht unzweifelhaft, denn gemäß § 277 Abs. 1 HGB sind im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung als Umsatzerlöse die Erlöse nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer anzusehen. Dies kann indessen an dieser Stelle auf sich beruhen, da es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Soweit sich nämlich die Forderung der Klägerin auf den Abzug der Delkredere-Provsion bzw. des MVR und der Skonti vom fakturierten Umsatz gründet, betrifft dies nur den Zeitraum ab 1989. Schon ab dem Jahr 1983 aber ist in den als kaufmännische Bestätigungsschreiben anzusehenden Konditionenblättern ausdrücklich als zwischen den Parteien vereinbart festgehalten, daß der Jahresbonus grundsätzlich vom Umsatzwert vor Skonto und Delkredere bzw. MVR ermittelt wird.
Um eine Erlösschmälerung handelt es sich dagegen auch nach Auffassung des Senats eindeutig nicht bei den von der Beklagten geleisteten Werbekostenzuschüssen, denn diese waren nach den für die Jahre 1990, 1991 und 1992 getroffenen Vereinbarungen völlig unabhängig vom Umsatz zu zahlen und stellten eine Gegenforderung der Klägerin dar. Letzteres ist maßgeblich, während es ohne Belang ist, ob die Beklagte den Werbekostenzuschuß nur gegen Verwendungsnachweis - so die von der Klägerin durch Vorlage der Abrechnungen und Beleganforderungen der Beklagten teilweise belegte tatsächliche Handhabung - oder ohne einen solchen zahlte. In den Konditionenblättern für die hier betroffenen Jahre war im übrigen ausdrücklich festgelegt, daß die Zahlung der Werbekostenzuschüsse gegen Rechnung erfolgen sollte und für welche Aktionen sie bestimmt waren. Bei der Ermittlung des Jahresbonusses durfte daher der Werbekostenzuschuß nicht von den fakturierten Umsätzen in Abzug gebracht werden.
Soweit die Beklagte geltend macht, daß es sich bei den Werbekostenzuschüssen um "Preisbestandteile" handele, vermag dies nicht zu überzeugen. Ihre Darstellung erscheint insoweit schon begrifflich nicht nachvollziehbar, da es sich bei den Werbekostenzuschüssen nicht um eine Gegenleistung der Klägerin für von der Beklagten gelieferte Waren, sondern um eine Leistung der Beklagten an die Klägerin im Gegenzug zur Abnahme der Waren und zur Förderung des Absatzes derselben handelt. Daran ändert es auch nichts, daß die Werbekostenzuschüsse, wie die Beklagte weiter ausführt, im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Komponente der Preisbildung darstellten. Auch das macht die umsatzunabhängigen Werbekostenzuschüsse weder zum Preisbestandteil noch zu einem den Umsatz schmälernden Faktor.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 07.06.1994, daß diese hinsichtlich der Behandlung der Werbekostenzuschüsse als Preisbestandteil mit ihr einig gewesen ist. Soweit es dort heißt, bei den aufgeführten Gebotspreisen seien 2,5 % Rechnungslistenkondition sowie 10 % Jahresbonus und 28,23 % Werbekostenzuschuß berücksichtigt, belegt dies nur, daß - auch - der Werbekostenzuschuß neben den übrigen genannten Konditionen ein Preisbildungsfaktor war. Es besagt hingegen nichts darüber, wie der andere Preisbildungsfaktor "Jahresbonus" zu ermitteln ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 07.06.1994 an den Mitarbeiter P. der Beklagten.
Soweit die Beklagte behauptet, die Parteien seien sich von Anfang an darin einig gewesen, daß die Werbungskostenzuschüsse in dem von ihr dargestellten Sinn bei der Berechnung der Jahresboni zu behandeln seien, hat sie dies auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. So hat sie nicht angegeben, mit wem der von ihr als Zeuge benannte Mitarbeiter M. der Klägerin bei welcher konkreten Gelegenheit ein Einverständnis in diesem Punkte erzielt haben soll. Dem Einwand der Klägerin, daß der Zeuge M. an den Vertragsverhandlungen nicht persönlich teilgenommen habe, diese vielmehr auf Seiten der Klägerin von einer anderen Mitarbeiterin geführt worden seien, ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten.
Ob der Klägerin auf die Übersendung des Konditionenblattes 1986 das Schreiben der Beklagten vom 11.04.1986 mit den dort aufgeführten "Korrekturen" zugegangen ist, kann dahinstehen. Die darin enthaltene Formulierung, die Jahresleistungsvergütung werde "grundsätzlich auf netto/netto Basis errechnet", kann nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht dahin verstanden werden, daß bei der Berechnung der Jahresboni von dem um den Werbekostenzuschuß geminderten fakturierten Umsatz auszugehen sei. In dem Konditionenblatt 1986 war - wie seit 1983 und in den Folgejahren - ausdrücklich festgehalten, daß die Jahresleistungsvergütung "grundsätzlich vom Umsatzwert vor Skonto und Delkredere" ermittelt werde. Die Beklagte macht nicht geltend, die "Korrektur" sei dahin zu verstehen gewesen, daß dementgegen der Jahresbonus n a c h Abzug von Skonto und Delkredere hätte ermittelt werden sollen. Dem stünde auch entgegen, daß die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, daß diese Positionen nicht den Jahresbonus schmälern sollten. Wenn aber die im Zusammenhang mit der Jahresleistungsvergütung im Konditionenblatt ausdrücklich erwähnten Positionen nicht betroffen waren, so konnte die "Korrektur" erst recht nicht dahin aufgefaßt werden, daß sie sich auf die in dem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnten Werbungskostenzuschüsse beziehe. Die Beklagte hat denn auch nicht nachvollziehbar begründen können, wieso die Werbungskostenzuschüsse insoweit betroffen gewesen seien. Wenn, wie sie behauptet, von Anfang an Einverständnis zwischen den Parteien darüber bestanden hat, daß die Werbungskostenzuschüsse vom Umsatz abzuziehen seien, so hätte im übrigen auch schon von daher keinerlei Anlaß für eine diesbezügliche Korrektur des Konditionenblattes bestanden. Da schon ein objektiver Erklärungswert in dem von der Beklagten dargelegten Sinn nicht feststellbar ist, kann es auch dahinstehen, ob der von ihr als Zeuge benannte Mitarbeiter M. der Klägerin das Schreiben erhalten und seinen Inhalt, wie sie behauptet, in jenem Sinne aufgefaßt hat.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auch nicht verwirkt. Dabei kann es dahinstehen, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment erfüllt ist, denn jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Die Beklagte durfte bei objektiver Beurteilung nicht darauf vertrauen, daß die Klägerin keine Nachforderungen mehr stellen werde. Das gilt auch, wenn, wie die Beklagte vorträgt, die für die Errechnung der Jahresboni zuständigen Mitarbeiter andere waren als die, welche die Vereinbarungen ausgehandelt hatten. Diese Mitarbeiter hätten dann von dem Inhalt der Konditionenblätter ausgehen und dementsprechend den ungekürzten fakturierten Umsatz bei der Berechnung der Jahresboni zugrunde legen müssen, da dort eine entsprechende Kürzung nicht vorgesehen war. Wenn sie dennoch den Umsatz um die Werbekostenzuschüsse kürzten, so konnten sie nicht darauf vertrauen, daß die Klägerin dies akzeptieren werde. Dies gilt ungeachtet des Umstands, daß die Klägerin erst nach vielen Jahren die Abrechnungsfehler beanstandet hat, denn aus der Sicht der Beklagten war klar, daß die Klägerin die erteilten Abrechnungen aus sich heraus nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte, weil sie keine Angaben über etwaige Kürzungen des fakturierten Umsatzes enthielten. Sie durfte daher auch aus dem jahrelangen Schweigen der Klägerin keinen weitergehenden Schluß ziehen, als daß diese sich offenbar nur an ihren Zahlen orientierte und auf deren Richtigkeit vertraute. Die Beklagte mußte bei objektiver Betrachtung unter diesen Umständen vielmehr durchaus damit rechnen, daß die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt eine Überprüfung vornehmen und dann entsprechende Nachforderungen stellen würde.
Dafür, daß die Klägerin selbst schon früher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen erkannt hätte, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Wie sie den Forderungsbetrag dieses Verfahrens und der Parallelverfahren ermittelt hat, hat sie überzeugend erklärt. Daß sie unter den gegebenen Umständen auf die Richtigkeit der Abrechnungen der Beklagten vertraute, darf ihr nach Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen. Die Beklagte kann der Klägerin daher auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß diese fahrlässig eine rechtzeitige Überprüfung unterlassen habe.
Mit Recht hat das Landgericht auch eine - teilweise - Verjährung des Anspruchs der Klägerin verneint. § 196 BGB greift nicht ein, weil es sich bei der Klageforderung eindeutig nicht um einen Kaufpreisanspruch handelt und auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Forderung der Klägerin kein Raum ist.
Ebensowenig ist die Vorschrift des § 197 BGB auf die Klageforderung anwendbar. Der Anspruch auf die Bonuszahlungen richtete sich nicht seiner Natur nach auf Leistungen, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, denn unstreitig wurden die Vertragsbedingungen jährlich jeweils nur für ein Jahr festgelegt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Auflage, § 197 Rn. 1 m.N.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Beschwerdewert für die Beklagte: 269.047,99 DM