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Oberlandesgericht Köln·4 U 1/10·10.11.2010

Berufung wegen behauptetem Busunfall zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)Beweisrecht/ZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil nach einem behaupteten Unfall beim Betrieb eines Linienbusses ein. Streitpunkt war, ob ein Sachverständigengutachten den Unfallnachweis ermöglicht. Der Senat wies die Berufung als unbegründet zurück, weil ausreichende Anknüpfungstatsachen für ein taugliches Gutachten und damit der Vollbeweis fehlten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs; eine fehlende Aufklärbarkeit des Geschehens geht zu seinen Lasten.

2

Ein Sachverständigengutachten ist nur dann als geeignetes Beweismittel anzusehen, wenn hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen der Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse auf den Tathergang ziehen kann.

3

Die bloße mögliche Bestätigung der Plausibilität der klägerischen Darstellung durch einen Sachverständigen reicht nicht zum Vollbeweis eines Betriebsunfalls.

4

Fehlende objektive Anhaltspunkte (z. B. Beschädigungen, belastbare Zeugenaussagen, bestimmbarer Unfallort) können die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich und dessen Erstellung als nicht geeignet erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 81/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (15 O 81/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 15.587,52 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 07.06.2010 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.9.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung.

4

Der Senat kann selbst beurteilen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des konkreten Unfallgeschehens nicht geeignet ist, weil keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen der Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen ziehen könnte. Zur Beurteilung der Geeignetheit des angebotenen Beweismittels Sachverständigengutachten bedarf es nicht der Einschaltung eines Sachverständigen. Der Senat kann aufgrund der Befassung mit zahlreichen Verkehrsunfallsachen zuverlässig einschätzen, ob genügend Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens vorliegen. Allein eine mögliche Bestätigung der Plausibilität der klägerischen Unfallschilderung durch einen Sachverständigen reicht zum Nachweis eines Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht aus. Denn eine Verursachung der festgestellten Verletzungen ist ebenso durch einen Geschehensablauf möglich, der keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des Linienbusses aufweist. Die fehlende Aufklärbarkeit des Geschehens geht zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

5

Der Senat verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 7.6.2010:

6

"Nicht einmal der exakte Ort des Sturzes, geschweige denn der einer möglichen Kollision mit dem Bus lassen sich bestimmen. Beschädigungen an dem Mountainbike oder dem Bus wurden nicht festgestellt. Dass ein Sachverständiger möglicherweise die Plausibilität der Unfallschilderung des Klägers bestätigen kann, reicht zur Erbringung des Vollbeweises für einen Unfall beim Betrieb des Busses nicht aus. Denn die Schilderung des Beklagten zu 1) zum Geschehensablauf am 3.3.2006 an der Bushaltestelle ist ebenfalls plausibel. Es ist möglich und widerspricht nicht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Sturz vom Fahrrad auch in der Nähe einer Bushaltestelle keinen Zusammenhang mit Betrieb eines Linienbusses aufweist. Der Umstand, dass sich niemand, auch keines der unstrittig vielen, zu diesem Zeitpunkt an der Bushaltestelle anwesenden Schulkinder, bei denen der Busfahrer ausdrücklich über Mikrophon im Bus nachgefragt hat, sich als Zeuge für den Unfall gemeldet hat, spricht jedenfalls eindeutig gegen die klägerische Unfallschilderung."

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.