Berufung zurückgewiesen: Schwacke‑Liste 2006 und pauschaler 20%‑Aufschlag bei Unfallersatzmiete
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil zur Erstattung von Kosten für ein Unfallersatzfahrzeug ein. Zentral war die Eignung der Schwacke‑Liste 2006 als Schätzgrundlage und die Zulässigkeit eines pauschalen 20%‑Aufschlags für typische Mehrkosten. Das OLG Köln wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurück, weil konkrete Substantiierung der Gegenangaben fehlte. Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg und grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Schwacke‑Liste 2006 kann als geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung erforderlicher Kosten dienen, wenn nicht konkrete Tatsachen gegen ihre Eignung vorgetragen werden.
Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif für typische unfallbedingte Mehrkosten ist zulässig, sofern das erstinstanzliche Gericht konkrete Kalkulationspositionen darlegt und diese nicht substantiiert bestritten werden.
Die bloße Berufung auf anders gelagerte Entscheidungen (z. B. BGH) enthebt die unterlegene Partei nicht von der Pflicht, konkreten und substantiierten Sachvortrag zur Erforderlichkeit oder Unrichtigkeit der Schätzgrundlage vorzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 253/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.12.2007 - 18 O 253/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie zur Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 04.04.2008 (Bl. 232 – 235 GA).
Mit Rücksicht auf das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.04.2008 ist den Ausführungen des Senates lediglich Folgendes hinzuzufügen:
Konkrete Tatsachen gegen die Eignung der Schwacke-Liste 2006 zur Ermittlung der erforderlichen Kosten hat die Beklagte gerade nicht aufgezeigt. Dazu hat sie in der Berufungsbegründung gar nichts vorgetragen, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausdrücklich ausgeführt hat. Selbst in ihrem letzten Schriftsatz wird dazu nichts gesagt. Auch der Bundesgerichtshof hat in der von der Beklagten zuletzt angegebenen Entscheidung vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreis-spiegels 2006 keine durchgreifenden Bedenken erhoben (Juris, Rn. 8).
Soweit die Beklagte sich auf den Hinweis des Bundesgerichtshofs unter II.4. dieser Entscheidung (Juris Rn. 18) bezieht, verfängt auch dieses Argument nicht. Danach ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zu versagen, wenn es an konkretem Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Lage aber genau andersherum. Das Landgericht hatte im angefochtenen Urteil unter 2.d.) einen pauschalen Aufschlag von 20% für typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallende Mehrkosten für den Vermieter wie zum Beispiel Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes zugesprochen. Damit liegt auf den Einzelfall bezogen konkreter Sachvortrag zu unfallbedingten Mehrkosten der Klägerin, die das Landgericht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, vor. Ergänzend dazu kann auf das auch vom Landgericht angeführte Urteil des OLG Köln vom 02.03.2007 - 19 U181/06 - (NZV 2007, 199, 201 unter 2. a.E.) und die dort im Einzelnen aufgeführten Kalkulationsposten mit ihrem prozentualen Anteil an den so genannten Betriebsrisikokosten, die sich ausschließlich oder überwiegend bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen auswirken, hingewiesen werden. Es hätte nunmehr an der Beklagten gelegen, die vom Landgericht konkret für den Aufschlag benannten Positionen beziehungsweise deren Aufgehen in die Kostenkalkulation der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Dies ist aber weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 30.04.2008 erfolgt. Damit erweist sich die Schätzgrundlage des Landgerichts als tragend.
Das angefochtene Urteil ist auch in der Sache selbst richtig, so dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und durch Beschluss zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.794,42 €.