Berufung ohne Erfolgsaussicht: Mietwagenkosten, Schwacke‑Normaltarif und pauschaler Zuschlag
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn eingelegt. Der Senat des OLG Köln sieht die Berufung als aussichtslos und beabsichtigt, sie gemäß § 523 Abs. 2 ZPO zu verwerfen; der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Zur Sache: Die Klägerin hat Anspruch auf Mietwagenkosten; diese sind nach § 287 ZPO anhand des Schwacke‑Normaltarifs mit pauschalem Zuschlag schätzbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg; Senat beabsichtigt Verwerfung gemäß § 523 Abs. 2 ZPO und setzt Frist zur Stellungnahme
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss sich substantiiert mit der Begründung des angefochtenen Urteils sowie den maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen auseinandersetzen; fehlt dies, bestehen Bedenken an ihrer Zulässigkeit (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Der geschädigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs kann Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens verlangen (grundsätzlicher Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB).
Bei Streit über die Erforderlichkeit der Mietwagentarife dürfen die Gerichte den Schaden nach § 287 ZPO pauschal durch einen Aufschlag auf den Normaltarif schätzen, wobei dieser aus dem gewichteten Mittel des Schwacke‑Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln ist.
Zur Berücksichtigung unfallbedingter Mehrleistungen ist ein pauschaler Zuschlag von etwa 20 % auf den Normaltarif als vertretbare Schätzung angesehen; die Rechtsprechung lässt typischerweise einen Bereich von 10–30 % zu.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 253/07
Tenor
1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 523 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.
Gründe
1.
Es kann dahinstehen, ob nicht bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 520 Abs. 3 ZPO bestehen. Offenbar wollte die Beklagte die Berufung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO mit einer Rechtsverletzung begründen. Die Begründung ist aber aus sich heraus kaum verständlich. Sie befasst sich so gut wie nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil. Auch werden die maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen des Landgerichts nicht angesprochen.
2.
Jedenfalls ist die Berufung aber unbegründet.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Betrag von 11.794,42 Euro zugesprochen. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bl. 143-159 d. A. Bezug genommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens verlangen. Bei einem Streit über die Erforderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den sogenannten "Normaltarif" schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (BGH, NJW 2006, 360, 361 unter Hinweis auf BGHZ 115, 364, 371; NJW 2007, 1124 Rn. 8; NJW 2007, 2916, Rn. 8 = r + s 2007, 476 m. Anm. Lemcke, 478). Dem hat sich auch der 19. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/08 – (NZV 2007, 1999 ff.) angeschlossen. Auch der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Zur Höhe des pauschalen Aufschlages im Hinblick auf die unfallbedingten Zusatzleistungen gibt es eine Vielzahl von unterschiedlicher Rechtsprechung, die überwiegend einen Bereich von 10-30 % annimmt (vgl. Wenning, NZV 2007, 173 ff.). Bereits aus dieser Aufstellung ergibt sich ein Durchschnittswert von 20 %. Auch insoweit folgt der Senat der Entscheidung des OLG Köln, in der ein pauschaler Aufschlag von 20 % zuerkannt worden ist (vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR 2007, 399 f.; s. a. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. 2008, § 249 BGB Rn. 31, der 20 % als eine vertretbare Schätzung ansieht). Auf die Begründung des OLG Köln (NZV 07, 199, 201) wird Bezug genommen. Auch das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil auf diese Entscheidung des OLG Köln bezogen. Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 09.05.2006 einen Mehrbetrag von 18 % über dem Normaltarif für die unfallbedingten Mehrleistungen anerkannt (NJW 06, 2106, 2107 Rn. 10). Die Auffassung des OLG Köln, auf den Normaltarif mit Langzeitermäßigung einen Zuschlag von 20 % zu erheben, kommt selbst nach Auffassung von Lemcke (a.a.O.) der Auffassung des BGH sehr nahe.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch die erstattungsfähigen Kosten nicht durch Multiplikation der Mietdauer mit den Tageswerten, sondern durch geeignete Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen entsprechend dem Urteil des OLG Köln berechnet. Schließlich folgt der Senat auch den Ausführungen des Landgerichts zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 (s.a. Anmerkung Wenning, NZV 2007, 362, 365), auch wenn die Beklagte in der Berufung dazu nichts weiter vorgetragen hat. Soweit die Beklagte auf eine weitere Marktbetrachtung hinweist, ist es den Gerichten nach der oben angegebenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls erlaubt, im Rahmen von § 287 ZPO allein auf die Schwack-Liste abzustellen. Über die Unabhängigkeit der Ersteller dieser weiteren Marktbetrachtung und deren Auftraggeber braucht deshalb nichts weiter gesagt zu werden.
Der Senat beabsichtigt, nach Ablauf der für die Beklagte bestimmten Frist zur Stellungnahme die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verwerfen, falls kein neuer erheblicher und berücksichtigungsfähiger Sachvortrag erfolgen sollte. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor.