Hinweisbeschluss: Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht in Abschalteinrichtungs-Streit
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kläger behaupten unzulässige Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug, haben dies aber für das konkrete Fahrzeug nicht substanziiert dargelegt. Das Landgericht hat daher zu Recht die Ansprüche verneint; weitere Prüfungen (z. B. Differenzschaden) erübrigen sich.
Ausgang: Berufung wird mangels Aussicht auf Erfolg durch Beschluss zurückzuweisen angekündigt
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 823, 826 BGB setzen den Nachweis einer im konkreten streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung voraus.
Zur Darlegung einer Prüfstandsbezogenheit von Abschalteinrichtungen sind konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Funktionsweise, Parametern und Schaltschwellen erforderlich; allgemeine, pauschale oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung trifft die klagende Partei; sie kann diese nicht durch bloße Vermutungen auf die Beklagte verlagern.
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie objektiv keine Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die – noch – zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Sämtliche Ansprüche, sei es gegen die Beklagte zu 1) aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. BGB, sei es gegen die Beklagten zu 2) und 3) aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzen voraus, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine (unzulässige) Abschalteinrichtung verbaut ist. Eben dies haben die Kläger indes – wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat – hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht hinreichend dargetan.
a) Zwar behaupten die Kläger mit der Berufungsbegründung, dass „sämtliche Fahrzeuge der Beklagten" – wobei schon nicht klar ist, welche Beklagte gemeint ist – manipuliert wurden. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren ist allerdings nicht ansatzweise substantiiert und darüber hinaus in Teilen sogar widersprüchlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich des ersichtlich unzureichend konkreten Vorbringens zu einer „temperaturbedingten AGR-Steuerung", die durch „die NEFZ-Software" eingeschaltet werde, wenn diese „auf Basis bestimmter Parameter" annehme, sich im Prüfstand zu befinden. Die Kläger beschreiben weder wie die AGR-Steuerung funktioniert (z.B. bei welchen Umgebungstemperaturen), noch zeigen sie die „bestimmten Parameter" auf. Unsubstantiiert ist auch das Vorbringen zu einem „Timer", der dafür sorge, dass nach 21,8 Minuten „der NEFZ-Modus" verlassen werde. Angeblich schalte dieser Timer die Abgasreinigung aber nur dann an, wenn eine mögliche Prüfsituation anhand der Umgebungstemperatur erkannt werde. Wie und bei welcher Umgebungstemperatur die Prüfsituation erkannt wird, ist indes nicht dargetan. Im Gegenteil führen die Kläger in der Berufungsbegründung weiter aus, dass der „Timer nicht auch dann zu laufen" beginne, wenn „das Fahrzeug z.B. bei % °C Umgebungstemperatur aus der Garage im Winter rausgefahren wird, sodass für jede 20-minütige Fahrt im Realbetrieb ebenfalls eine Abgasreinigung erfolge". Nicht einmal in dem vermeintlichen Beispiel wird also eine bestimmte Umgebungstemperatur benannt. Zuletzt vermischen die Kläger noch ihr pauschales Vorbringen dahin, dass (nur?) das "konkrete Zusammenwirken der ... Parameter verschiedener Abschalteinrichtungen" eine Prüfstandbezogenheit bewirke. Welche Parameter oder später noch in Bezug genommene „Mechanismen" dies sein sollen, wird indes nicht dargelegt, sondern im Weiteren pauschal auf einen Lenkwinkeleinschlag (welchen?), eine Gaspedalstellung (welche?), eine Geschwindigkeitsmessung (welche Geschwindigkeit?) sowie die Umgebungstemperatur – erneut allerdings ohne diese darzulegen – verwiesen.
b) Vor allem aber machen die Kläger mit der Berufungsbegründung selbst deutlich, dass und weshalb sie zu vermeintlichen (unzulässigen) Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht näher vortragen. Sie führen nämlich in der Berufungsbegründung aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von den – ohnehin im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Bezug genommenen, angeblich unzulässige Abschalteinrichtungen nachweisenden – Untersuchungen nicht betroffen sei und vertreten sodann die Auffassung, der Beklagten (welcher?) obliege es, schlüssig vorzutragen, weshalb das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ebenfalls manipuliert sei. Die Kläger machen damit deutlich, dass ihr Vorbringen auf Vermutungen beruht, und sehen die Beklagten als (sekundär) darlegungsbelastet an. Eine solche Darlegungslast trifft die Beklagten – auch die Beklagte zu 3) – indes offensichtlich nicht. Die Beklagten haben vielmehr in hinreichender Weise bestritten, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Abschalteinrichtungen verbaut seien. Dies gilt auch im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger zu Abschalteinrichtungen in (Basis-)Fahrzeugen der Beklagten zu 3) (Bl. 1584 ff. der erstinstanzlichen Akte, Schriftsatz der Kläger vom 05.08.2021). Die dort genannten Baumusterbezeichnungen und Erstzulassungsjahre passen nicht zum streitgegenständlichen Fahrzeug, ebenso wie sich die dort in Bezug genommenen Gutachten auf andere Baumusterbezeichnungen und Erstzulassungsjahre beziehen. Nach dem – vorzitierten – ausdrücklichen Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren kann der Senat auch nicht (mehr) unterstellen, dass die Kläger dieses Vorbringen auf das streitgegenständliche (Basis-)Fahrzeug beziehen woll(t)en.
2.
In Anbetracht dessen besteht auch kein Anlass für die Prüfung eines Differenzschadens nach den entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, Rn. 22 ff.; Urt. v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, juris, Rn. 19), weshalb – anders als zunächst angekündigt – eine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien entbehrlich ist. Deswegen kann auch offen bleiben, ob ein solcher Schaden angesichts der gebotenen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2023, aaO, Rn. 73 ff.; Urt. v. 27.11.2023, aaO, Rn. 31) Anrechnung von Nutzungsvorteilen und des Restwerts des Fahrzeugs überhaupt bestehen kann. Dies ist vor allem deswegen zweifelhaft, weil die Nutzungsentschädigung bei Wohnmobilen nach der Nutzungsdauer zu berechnen ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Auflage 2024, Kapitel 29, Rn. 163), die Kläger das Fahrzeug seit Anfang 2016 nutzen und die Restwerte von Wohnmobilen gerichtsbekannt (derzeit) hoch sind.
3.
Mangels Ansprüchen in der Hauptsache ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs unbegründet, und haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen.
4.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).